Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Walter Hacksteiner

 

|||

 

 

An das
Bundeskanzleramt-
Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1014 Wien

 

 

Telefon 0512/508-2206

Fax 0512/508-2205

 verfassungsdienst@tirol.gv.at

 

DVR:0059463

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird;

ergänzende Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-623/597
26.06.2009

 

 

Zu Zl. BKA-600.883/0046-V/8/2009 vom 11. Mai 2009

 

Zu dem mit do. Schreiben Zl. BKA-600.883/0046-V/8/2009 vom 11. Mai 2009 übermittelten Gesetzentwurf wird aufgrund der Aktualität sowie der besonderen Bedeutung dieses Anliegens für das Land Tirol ergänzend zum ha. Schreiben vom 09.06.2009, Präs.II-623/596, folgende ergänzende Stellungnahme zur Frage der Erforderlichkeit von Anpassungen des Bundesvergabegesetzes 2006 aufgrund der am 3. Dezember 2009 in Kraft tretenden Verordnung EG Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (PSO) abgegeben:

 

Für die, nach dem in der zitierten Verordnung vorgesehenen Verfahren, zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden im Art. 5 leg. cit. mehrere Ausnahmebestimmungen für Direktvergaben festgelegt:

 

 

 

 

Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vorgangsweise mittels Direktvergabe steht jedoch jeweils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass „dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“.

 

Im Unterschied zu den EG-Vergaberichtlinien sind im Bundesvergabegesetz 2006 Direktvergaben für prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sowie für Dienstleistungskonzessionen nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 40.000,00 vorgesehen (derzeit aufgrund der Schwellenwerteverordnung 2009 erhöht auf € 100.000,00, dies jedoch befristet bis 31.12.2010).

 

Um zu vermeiden, dass Dienstleistungsaufträge mit einem geringeren Auftragsvolumen durch nationales Recht strenger geregelt werden, als dies in der PSO vorgesehen ist, sollte durch entsprechende Anpassungen des Bundesvergabegesetzes 2006 sichergestellt werden, dass die in der PSO vorgesehenen Ausnahmeregelungen (Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6) – wenn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen - auf alle vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfassten öffentlichen Dienstleistungsaufträge angewendet werden können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungskonzessionen sowie Bus- und Straßenverkehrsdienstleistungen in Form eines Dienstleistungsauftrages, wenn der Auftragswert unter den Schwellenwerten für Dienstleistungsaufträge nach den EG-Vergaberichtlinien liegt.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erwägungsgründe 9 und 23 der PSO hingewiesen, wonach bei der Gestaltung öffentlicher Personenverkehrsdienste die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen sind und ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge nicht zwingend vorgeschrieben sein sollte, wenn der Auftrag sich auf geringe Summen oder Entfernungen bezieht.

 

Es wird daher dringend gebeten, durch eine Anpassung des Bundesvergabegesetzes 2006 dafür Sorge zu tragen, dass der Ausnutzung des von der PSO eröffneten Spielraumes keine innerstaatlichen Hindernisse entgegengesetzt werden. Die bestehenden Restriktionen im Bundesvergabegesetz 2006 verhindern – wie bereits angedeutet – nämlich insbesondere im Unterschwellenbereich die Anwendung der in der PSO vorgesehenen Möglichkeiten der Direktvergabe.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor