Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 7C

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Abteilung III/4

Herrengasse 7

1014 Wien

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

è Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen

                                                                   

Aufernthaltsreferat

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877/2072
Fax:   (0316) 877-2123
E-Mail: fa7c@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-14.00-21/2004-3

Bezug:

BMI-LR1330/0018-III/1/c/2009

Graz, am 20. Juli 2009

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Asylgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschafts­gesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden; Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 12. Juni 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Asylgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund, das Nieder­lassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Der vorgelegte Gesetzesentwurf umfasst entsprechend den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzes­text einerseits die unmittelbare Umsetzung von Vorgaben des Regierungsprogramms der laufenden Gesetzgebungsperiode und zum anderen die Umsetzung höchstgerichtlicher Rechtssprechung sowie europarechtlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Damit verbunden ist die nach Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes (1. Jänner 2006) angekündigte Evaluierung und Novellierung im Bereich des Fremdenpolizei- sowie Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (vor allem im Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts).

Zu den Kosten:

Der Gesetzesentwurf enthält keine detaillierte Kostenaufstellung und verweist lediglich darauf, dass eine abschließende seriöse Kostenschätzung derzeit noch nicht möglich wäre. Personeller Mehrbedarf werde vorerst lediglich für die Bereiche des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasyl­amtes, d. h. im Rahmen der Bundesbehörden erwartet.

Für das von den Landesbehörden zu vollziehende Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetz sowie Staatsbürgerschaftsgesetz sind, wie bereits ausgeführt, keine Kosteneinschätzungen enthalten, sodass der gegenständliche Entwurf als nicht im Sinne der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung übermittelt angesehen wird. Das Land Steiermark behält sich daher vor, zusätzliche Kosten vom Bund einzufordern.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zum Asylgesetz:

Zu Ziffer 11:

Der Entwurf sieht vor, dass für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, die Abwesenheit von 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Melde­verpflichtung gilt. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren.

Hinsichtlich dieser vorgesehenen Bestimmung bestehen Zweifel darüber, wie diese von den Behörden vollzogen werden können. Dies umso mehr, als die Sicherheitsbehörden erster Instanz auch die dazugehörigen Strafbestimmungen im § 121 Fremdenpolizeigesetz zu vollziehen haben.

Unklar ist weiters, ob die Grundversorgungseinrichtungen auch als Betreuungseinrichtungen des Bundes anzusehen sind, da weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen diesbezügliche Erkenntnisse zu gewinnen sind.

 

Zum Fremdenpolizeigesetz:

Zu Ziffer 11:

Die Bestimmung des § 46a wird sich vor allem auf jene Personen beziehen, deren Status als Konven­tionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs.2 AsylG 2005 nach Verurteilung aufge­hoben wird. Diese Personen verlieren nach der Aberkennung jegliche AMS-Unterstützung und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer für die Unterstützung dieser Gruppe von Fremden in Zukunft Kostenträger ist, geht aus der Novelle nicht hervor. Da diese Gruppe jedoch dezidiert nicht als Zielgruppenangehörige aus der Grundversorgung hervorgeht, wird empfohlen, vorab Verhandlungen bezüglich der Kosten zu führen.

 

Zu Ziffer 17:

Durch die Änderung der Schubhafttatbestände (mehrmalige Verletzung der Meldeverpflichtung, Verstöße gegen die auferlegte Gebietsbeschränkung, Überstellung der Dublin Out Verordnung, Folge­antragstellungen) wird es zu einem Anstieg der Schubhaftkosten für die Bezirkshauptmannschaften kommen.

Grundsätzlich steht das Bundesland Steiermark einer Verschärfung der Schubhaftbestimmungen kritisch gegenüber.

 

Zum Grundversorgungsgesetz - Bund:

Zu Ziffer 3:

Durch Art. 9a soll dem BMI unter anderem offenbar ein allgemeines Kontrollrecht über die Grundversorgung in den Grundversorgungsunterkünften der Länder eingeräumt werden. Die Versor­gung in diesen Quartieren erfolgt jedoch nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften der Grundversorgungsgesetze der Länder. Mit diesem Kontrollrecht wäre verbunden, dass der Bund zum Teil die Kostennoten des Landes auf Grund einer vom Bund einseitig definierten Hilfsbedürftig­keit nicht mehr anerkennt und die angefallen Kosten aus Landesmitteln zu tragen sind.

Ein derartiges „einseitiges“ Kontrollrecht des Innenministers über von den Ländern im Rahmen des Landesvollzugs geführte oder in Auftrag gegebene Asylwerberunterkünfte widerspricht den partner­schaftlichen Grundsätzen der Grundversorgungsvereinbarung und ist daher entschieden abzulehnen. Die Bestimmung ist daher in klarer Weise so zu formulieren, dass sich dieses auf Grundver­sorgungsleistungen bezogene Kontrollrecht lediglich auf Bundeseinrichtungen beziehen kann. 

 

Zum Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz:

Zu Ziffer 17:

Die Normierung der gesetzlichen Verpflichtung, auch Dokumentationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungs- und Aufenthaltrecht an mündige Personen nur persönlich ausfolgen zu dürfen, ist entbehrlich. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei vorzunehmenden Dokumentationen dürfte dem ordnungspolitischen Interesse mindestens einer persönlichen Vorsprache des EWR- Bürgers oder seines Angehörigen Rechnung tragen.

 

Zu Ziffer 37:

Grundsätzlich wird die Neugestaltung der Bestimmungen im Hinblick auf das gemeinschaftliche Aufenthalts- und Niederlassungsrecht befürwortet, wobei in gewissen Teilbereichen Zweifel im Hinblick auf die Vollziehbarkeit, vor allem bezugnehmend auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, bestehen.

Weiters wird generell angeregt, in § 53 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine analoge Bestimmung zu § 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung einzufügen. Nach der derzeitigen Rechts­lage ist im Fall des erstmaligen Antrages eines drittstaatsangehörigen Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt die Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokumentes nicht erforderlich, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt. Diese Bestimmung sollte analog auch im Gesetzestext auf EWR-Bürgerinnen und Bürger ausgeweitet werden.

 

Zum Staatsbürgerschaftsgesetz:

Zu Ziffer 4:

Zu dieser Bestimmung wird angemerkt, dass durch die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte „im Durchschnitt der letzten drei Jahre“ eine vom Vollzug gewünschte Vorgangsweise normiert wird. Durch Aufnahme der regelmäßigen Aufwendungen, die die eigenen Einkünfte schmälern, wird die Ermittlung der Einkünfte präzisiert. Dies führt zu einem einheitlicheren Vollzug der Länder, schränkt jedoch gleichzeitig die Länderautonomie ein.

 

Zu Ziffer 7:

Die moderne Formulierung, entnommen aus § 55a EheG, welche die Zerrüttung der Ehe zum Ausdruck bringt, muss auch im § 16 Abs. 1 Z. 3 ihren  Niederschlag finden.

 

Zu Ziffer 11:

Der neu eingefügte Satz normiert eine Mitwirkungspflicht des Einbürgerungswerbers, insbesondere die Vorlage von notwendigen Unterlagen und ein Lichtbild. Dazu soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, per Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Die Mitwirkungspflicht könnte auch im § 4 2. Satz StbG angesprochen werden.

 

Zu Ziffer 14:

Absatz 7 ist insofern irritierend, als von „personenbezogenen“ Daten die Rede ist. In diesem Zusammen­hang muss klargestellt werden, ob nur „erkennungsdienstliche“ Daten gemeint sind, wie im besonderen Teil erläutert wird, oder alle personenbezogenen Daten.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)