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An die |
GZ ● BKA-603.989/0001-V/5/2009 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Gerald EBERHARD Pers. E-mail ● gerald.eberhard@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2316
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010); Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
29. Oktober 2009 Für den Bundeskanzler: i.V. SPORRER
Elektronisch gefertigt
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BKA-603.989/0001-V/5/2009 GBeg Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010
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An das |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Gerald EBERHARD Pers. E-mail ● gerald.eberhard@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2316 Ihr Zeichen ● BMJ-B10.075/0004-I
7/2009 |
für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Nach der Abkürzung „dRGBl.“ wäre der üblichen Zitierpraxis entsprechend (vgl. etwa URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, Art. I) die Abkürzung „S.“ einzufügen
Nach der Zahl „300 000“ sollte die Währung „Euro“ angeführt werden.
Da der neu gefasste Abs. 2 wohl nur einen zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich hat bzw. eine Übergangsvorschrift ist, sollte er besser an einer anderen Stelle im UGB (etwa als § 907a UGB) verankert werden. Die Novellierungsanordnung hätte dann „§ 208 Abs. 2 wird aufgehoben“ zu lauten. Der Bezug habende Verweis im vorgeschlagenen § 6 Z 13 des Einkommensteuergesetzes wäre entsprechend anzupassen.
Statt „Art. I Z 14“ müsste es „Art. I Z 13“ lauten.
Die Zitierung der Richtlinie 2009/49/EG wäre an die Vorgaben der RZ 53ff des EU-Addendums anzupassen (Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs, Fundstellenangabe).
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.
Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.
Statt „Art. I Z 14“ müsste es „Art. I Z 13“ lauten.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
29. Oktober 2009
Für den Bundeskanzler:
i.V. SPORRER
Elektronisch gefertigt