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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1329/09 Wien, 29. Oktober 2009
das Unternehmensgesetzbuch und das
Einkommensteuergesetz 1988 geändert
derungsgesetz 2010 - RÄG 2010);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMJ-B10.075/0004-I 7/2009
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Art. I (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):
Der vorliegende Entwurf sieht eine Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht gemäß dem Unternehmensgesetzbuch maßgeblichen Schwellenwertes von EUR 400.000,-- an Umsatzerlösen in einem Geschäftsjahr auf EUR 700.000,-- vor. In den Erläuterungen wird (ohne nähere Ausführungen) u. a. angegeben, dass dadurch ein Entfall an Steuereinnahmen für den Bereich der Einkommensteuer von jährlich EUR 1 bis 5 Mio. und bei der Umsatzsteuer von einmalig EUR 20 Mio. nicht auszuschließen ist.
Durch den gegenständlichen Entwurf entstehen der Stadt Wien als Land und Gemeinde somit bei tatsächlicher Umsetzung dieses Vorhabens Mindereinnahmen an Ertragsanteilen (von der Einkommensteuer) in der Höhe von jährlich ca. EUR 351.000,-- bzw. (von der Umsatzsteuer) in der Höhe von einmalig ca. EUR 1,354 Mio.
Da diese steuerpolitische Maßnahme zu einem erheblichen Steuerausfall für Länder und Gemeinden führt, ohne dass entsprechende Verhandlungen mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vorangegangen sind, fordert das Land Wien den Bund auf, über das gegenständliche Vorhaben Verhandlungen gemäß § 6 des Finanzausgleichsgesetzes durchzuführen.
Ohne entsprechenden Ausgleich der zu erwartenden Mindereinnahmen wird der gegenständliche Gesetzesentwurf vom Land Wien vehement abgelehnt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der finanziellen Auswirkungen dieses Vorhabens nicht den mittels Verordnung des Bundesminister für Finanzen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) festgelegten Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung neuer rechtsetzender Maßnahmen entspricht.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Jürgen Fischer Mag. Andrea Mader
Senatsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 5
(zu MA 5 - 5758/09)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen