Textfeld: Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

Eisenstadt, am 16.11.2009

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2031

Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B268-10032-10-2009

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010); Stellungnahme

 

Bezug:   BMJ-B10.075/0004-I 7/2009

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Mit ggst. Vorhaben wird u.a. das Unternehmensgesetzbuch derart geändert, dass der für die Rechnungslegungspflicht maßgebliche Schwellenwert (jährlicher Umsatz) von 400.000.- auf 700.000.- angehoben wird.

Die finanziellen Auswirkungen des Vorblattes erwähnen hierzu, dass andere (vom Bund differente) Gebietskörperschaften nicht berührt sind.

Diese Feststellung kann nicht nachvollzogen werden, zumal die finanziellen Auswirkungen der Erläuterungen dazu ausführen, dass durch die Anhebung des o.a. Schwellenwertes Einnahmensausfälle im Bereich der Einkommensteuer von jährlich bis zu 5 Mio Euro geschätzt werden. Weiters soll es Ausfälle bei der Umsatzsteuer bis zu 20 Mio Euro (einmalig) geben.

Bei beiden Steuern handelt es sich um gemeinschaftliche Bundesabgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 FAG 2008, an denen die Länder in Form der Ertragsanteile beteiligt sind.

Einnahmensausfälle an diesen Steuern bedeutet somit auch eine entsprechende Reduktion der Ertragsanteile der Länder, weshalb das ggst. Vorhaben entschieden abzulehnen ist.

Weiters darf auf § 6 FAG 2008 hingewiesen werden, nach dem der Bund vor Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften Verhandlungen zu führen hat.

Nach dem Informationsstand des Landes Burgenland ist der Bund dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Dies wäre jedoch angebracht bzw. verpflichtend gewesen, da neben dem Unternehmensgesetzbuch auch das Einkommensteuergesetz geändert wird.

Ohne Ersatz des Einnahmenausfalls durch den Bund wird das ggst. Vorhaben nachdrücklich abgelehnt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 16.11.2009

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller