Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

4. November 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6186/6-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommen-steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996,die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden - Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996,die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden - Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009), übermittelt.

 

Anlage

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

4. November 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6186/6-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommen-steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996,die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden - Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

e-recht@bmf.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 19. Oktober 2009, GZ BMF-010000/0037-VI/A/2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996,die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden - Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009), nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

  1. Kritisch angemerkt werden muss zum gegenständlichen Begutachtungsverfahren, dass der im Betreff genannte Gesetzentwurf, der immerhin zehn Gesetzesänderungen mit beträchtlichen Umfang umfasst, nicht einmal einem dreiwöchigen Begutachtungsverfahren unterzogen wird. Abgesehen davon, dass mit dieser Vorgangsweise die den Ländern und den Gemeinden im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus eingeräumten Rechte missachtet werden, lässt diese Vorgangsweise auch Zweifel am Interesse an einer entsprechend vertieften Auseinandersetzung mit den vorgelegten Entwürfen durch die in das Begutachtungsverfahren einbezogenen Stellen aufkommen.

 

  1. Schließlich muss den Ausführungen in den Erläuterungen, dass die vorgeschlagenen Änderungen, „wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen“ haben, entgegengetreten werden. Das mag für den Bereich der Verbrauchssteuern gelten, indem die EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zur Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren umgesetzt werden soll. Die Verschiebungen des Abgabenaufkommens im Bereich des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Reisegebührenvorschrift 1955 wären aber jedenfalls zu beziffern und zum Anlass zu nehmen, einerseits gemäß § 6 FAG 2008 mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme zugesicherten Verhandlungen zu führen, weil es sich damit zweifelsfrei um steuerpolitische Maßnahmen handelt, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft seien können. Des weiteren muss die in der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus verpflichtend aufgetragene Darstellung der finanziellen Auswirkungen solcher Gesetzesentwürfe auf die Länder und Gemeinden eingefordert werden.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig