BKA-600.001/0001-V/8/2009

An das
Bundesministerium

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bearbeiter MMag Josef BAUER

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Ihr Zeichen BMF-010000/0037-VI/A/2009

für Finanzen

Abteilung VI/1

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

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Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2009 (AbgÄG 2009);

Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

I. Angemessene Begutachtungsfristen:

Um eine zweckdienliche Begutachtung zu ermöglichen, sind angemessene Begutachtungsfristen unerlässlich (im Regelfall: von sechs Wochen, vgl. dazu die entsprechenden Rundschreiben auf http://www.bundeskanzleramt.at/legistik). Eine Begutachtungsfrist von zwölf Werktagen ist vor dem Hintergrund des sehr umfang­reichen Begutachtungsentwurfs jedenfalls zu kurz bemessen.

Weiters wird angeregt, bereits im Anschreiben einen Hinweis aufzunehmen, ob bzw. inwieweit das Vorhaben dem Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, unterliegt (vgl. dazu insb. die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Z 3 dieser Vereinbarung). Wenn das Vorhaben dem Konsultationsmechanismus unterliegt, wäre gemäß Art. 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen vorzusehen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Im Interesse der einfacheren Einarbeitung in das RIS wird empfohlen, zuerst die Umnummerierung vornehmen und erst dann die Z 1 zu ändern bzw. die neuen Z 2 und 3 einzufügen (ähnlich auch bei der Umnummerierung in § 70 AbgEO).

Teilstriche sollten zur Untergliederung möglichst vermieden werden (vgl. LRL 116).

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes):

Die Aussage in den Erläuterungen: „Für Verfahren, in denen bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, steht der Instanzenzug offen“ erscheint missver­ständlich. Nach üblichem Sprachgebrauch steht bei rechtskräftigen Bescheiden grundsätzlich kein Instanzenzug (insbesondere gemeint im Sinn einer Berufung) mehr offen. Es sollte näher präzisiert werden, welche Rechtsbehelfe in Frage kommen sollen.

Allgemeine legistische Vorbemerkung zu den Artikeln 3 ff (Änderung der Verbrauch­steuergesetze):

Es wird angeregt, die umfangreichen Novellierungen der Verbrauchsteuergesetze auch zum Anlass zu nehmen, im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung ein amtliches Inhaltsverzeichnis zu erstellen und die Grobgliederung im Sinne der LRL 111 zu gestalten (insb. ausdrückliche Bezeichnung als Teile, Hauptstücke oder Abschnitte, vgl. zB die „Zwischenüberschrift“ vor § 8 Alkoholsteuergesetz „Steuerschuld“). Für die Bezeichnung dieser Grobgliederungseinheiten sollten arabische Zahlen verwendet werden.

Weiters sollte möglichst für jeden Paragrafen eine Überschrift vergeben werden.

Im Interesse der einfacheren Verständlichkeit sollten Verweise möglichst so formuliert werden, dass ihr Sinngehalt bereits ohne Nachschlagen der verwiesenen Norm zu verstehen ist (vgl. LRL 56; zB anstelle von „§ 8 Abs. 3 gilt sinngemäß“ ev. „Die Bestimmungen über die Nichtentstehung der Zollschuld bei Zerstörung oder Verlust gemäß § 8 Abs. 3 sind anzuwenden“, sofern man eine derartige gesonderte Anordnung für erforderlich hält, weil auch die Erläuterungen nur von einer „Klarstellung“ sprechen).

Zur Zitierung von Gemeinschaftsrecht wird auf die RZ 51 ff des EU-Addendums zu den LRL aufmerksam gemacht werden. Demnach kann der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Beschlussdatums zitiert werden (zB in § 2a, § 37a, § 116g Alkoholsteuergesetz).

Zu Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes):

Zu Z 1 und 3 (§§ 1 und 2a):

Es sollte erwogen werden, die Begriffsdefinitionen nicht erst nach § 2 (der mit Steuersätze überschrieben ist) als neuen § 2a einzufügen. Wenn, wie die Novellierungsanordnung 1 zum Ausdruck bringt, in der Überschrift zu § 1 die Wendung „sonstige Begriffsbestimmungen“ eingefügt werden soll, erscheint es präziser, die geplanten Begriffsbestimmungen in § 1 einzubauen.

Wenn nur die Paragrafenüberschrift (und nicht auch die Überschrift des 1. Teiles des Gesetzes) geändert werden soll, erscheint eine Wendung wie: „Die Überschrift des § 1 lautet: …“ ausreichend.

Es wird auch angeregt, die Begriffsdefinition: „3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet)“ zu vereinfachen, zB: „3. EG-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie anzuwenden ist“. Soweit ersichtlich wird die Wendung „Gebiet der Europäischen Gemeinschaft“ im geltenden Alkoholsteuergesetz nur in § 86 Abs. 2 verwendet und könnte auch dort auch entsprechend angepasst werden.

Zu Z 7 (§ 9):

Das Zitat „registrierte Versender (§ 18)“ sollte überprüft werden (gemeint dürfte wohl § 41 sein).

Zu Z 8 (§ 10):

In § 10 Abs. 3a sollte das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 3“ überprüft werden (gemeint dürfte wohl die Z 9 sein).

Weiters sollte – allenfalls in den Erläuterungen – klargestellt werden, ob mit der Verwendung des Wortes „kann [das Zollamt die Steuer nicht erheben]“ ein Ermessen der Behörde verbunden sein soll, oder ob in derartigen Fällen – wie nach dem bisherigen Wortlaut [„Zollamt hat …“] – eine gebundene Entscheidung beabsichtigt ist. Im Falle einer Ermessensentscheidung sollten weitere Determinanten für die Ermessensübung vorgesehen werden (vgl. LRL 84 f).

Zu Z 9 (§ 19):

Auf ein Tippversehen wird aufmerksam gemacht („§ 37 a“).

Zu Z 12 (§ 37a):

Eine nähere Determinierung der Verordnungsermächtigung im Gesetzestext (insbesondere zu § 37a Abs. 3 Z 2) sollte geprüft werden. Weiters wäre eine nähere Bezeichnung im Gesetzestext – oder zumindest eine Darstellung in den Erläuterungen –, welche der zur Systemrichtlinie ergangenen Verordnungen gemeint sind, für die Rechtsanwendung hilfreich.

Zu Z 14 (§ 39 ):

Im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung wird empfohlen, die einzelnen Tatbestandselemente ausdrücklich mit dem Wort „oder“ zu verknüpfen (vgl. LRL 25).

In § 39 Abs. 1 letzter Satz sollte der Verweis auf § 15 Abs. 1 Z 3 überprüft werden, da die verwiesene Gliederungsbezeichnung nicht existiert (gemeint dürfte wohl § 38 sein).

Nach geltendem Recht ist die Zulassung der Sicherheitsleistung durch den Beförderer als gebundene Entscheidung formuliert („Das Zollamt hat …“). Nach der vorgeschlagenen Fassung erscheint eine Ermessensentscheidung („kann“) beabsichtigt. Für diesen Fall sollten weitere Ermessensdeterminanten im Gesetz festgelegt (vgl. LRL 84 f) oder zumindest in den Erläuterungen ausgeführt werden.

Zu Z 20 (§ 41):

Zu Abs. 2 sollte erwogen werden, den Begriff der „kaufmännischen“ Bücher an die neuere unternehmensrechtlicht Terminologie (§§ 189 ff UGB) anzupassen.

Zu Z 22 (§ 45):

In § 45 Abs. 4 sollte der Beistrich nach „Abs. 1“ entfallen.

Zu Z 24 (§ 47):

In § 47 Abs. 2 Z 1 bildet der Schlussteil „und die dazu ergangenen Vorschriften“ keine konsistente Fortführung des Einleitungsteils „Zollrechtliche Nichterhebungs­verfahren sind“. Eine Umformulierung sollte erfolgen.

Bei der Verordnungsermächtigung in Abs. 4 sollte eine nähere Determinierung erfolgen. Eine Ermächtigung zur Abweichung, „soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern“ erscheint recht unbestimmt.

Zu Z 41 (§ 53a):

Der Verweis in § 53a Abs. 2 auf § 49 Abs. 2 dritter Satz ist insofern etwas unklar, als es in der verweisenden Bestimmung heißt: „Steuerschuldner ist … im Falle des § 49 Abs. 2 dritter Satz …“ und in der verwiesenen Bestimmung: „Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn …“.

Zu Z 42 (§ 54):

Der Verweis in § 54 Abs. 3a auf „Abs. 1 lit. a“ wäre anzupassen, da die verwiesene Norm keine Buchstabengliederung aufweist.

Zu Z 49 (§ 90):

Es sollte im Gesetzestext selbst oder zumindest in den Erläuterungen (uU auch nur demonstrativ) ausgeführt werden, was unter „berücksichtigungswürdige Einzelfälle“ verstanden werden soll.

Zu Z 50 (§ 116g):

Im Interesse einer einfacheren Rechtsanwendung sollten in der Inkrafttretens­vorschrift alle Bestimmungen, die geändert werden sollen, einzeln anzuführen (nach dem Muster: § x einschließlich der Überschrift, § y Abs. z, § … jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit …. in Kraft und sind auf …. anzuwenden, die sich nach … ereignen.“ (vgl. insb. Anhang 2 zu den LRL).

Bei Bestimmungen, die aufgehoben werden sollen, sollte es nach dem Muster lauten: „§ 1 Abs. 3 bis 5, § … treten mit Ablauf des … außer Kraft; [ggf: sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich bis zum … ereignen, weiterhin anzuwenden]“ (vgl. insb. Pkt. 6 des Anhangs 2 zu den LRL).

Zu Artikel 4 ff (Änderung des Biersteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995 und des Tabaksteuergesetzes 1995):

Auf die obigen Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen der Verbrauchsteuern sowie zu Art. 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes) insbesondere zur formalen Gestaltung und zur näheren Determinierung der Verordnungsermächtigungen wird hingewiesen. Eine entsprechende Prüfung auch bei den Artikeln 4 ff wird angeregt.

Auf die Tippversehen in den Novellierungsanordnungen 8 und 34 (zu Artikel 4) wird hingewiesen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes):

Eine nähere Determinierung der Organisation (insbesondere der Organe des Fonds und der Willensbildung) sowie der Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds bereits im Tabakmonopolgesetz und nicht erst in der geplanten „Solidaritäts- und Strukturfondsordnung“ sollte erfolgen.

Weiters sollte im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung die Vergabe einer Überschrift zu den §§ 14a und 38a geprüft werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung):

Die Vergabe einer Überschrift zu den §§ 43b, 46b und 46c sollte geprüft werden.

Zu Z 10 und 11 (§ 46, § 46a):

Der Ausdruck „§ 46“ ist nicht Teil der Gliederungseinheit Abs. 1 und sollte daher in der vorgeschlagenen Fassung entfallen.

Auf ein Tippversehen in der Novellierungsanordnung 11 wird hingewiesen. (entweder: „die folgenden §§ …“ oder „folgende §§“). § 46a Abs. 3 Z 2 wäre mit einem geeigneten Satzzeichen abzuschließen.

Zu Z 20 (§ 90a):

In der Inkrafttretensvorschrift des § 90a sollten auch jene Gliederungseinheiten unterhalb der Paragrafenebene genauer angegeben werden, die geändert werden sollen (also zB: § 26 Abs. 3, § 37 Abs. 3 …). Weiters sollte es im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis lauten: „Die §§ … jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit … in Kraft.“ Monatsnamen sollten einheitlich ausgeschrieben werden.

Zu Artikel 10 (Änderung der Reisegebührenvorschrift):

Die Novellierungsanordnung sollte im Interesse einer einheitlichen Praxis lauten: „§ 77 Abs. 8 lautet:“. Die Bezeichnung „1.“ kann entfallen, da dieser Artikel offenbar nur eine Novellierungsanordnung enthalten soll.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Das Vorblatt dient einer raschen Orientierungsmöglichkeit und sollte daher nur eine Seite und keinesfalls mehr als zwei Seiten umfassen (vgl. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007). Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammen­fassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.

Unter Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen wird ausgeführt, dass „die vorgeschlagenen Änderungen, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen haben“. Andererseits wird im Allgemeinen Teil der Erläuterungen das höhere Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag auch als Maßnahme gegen die derzeitige Wirtschaftskrise bezeichnet. Dies erscheint widersprüchlich. Eine genauere Schätzung der Auswirkungen auf das Abgaben­aufkommen sollte noch vorgenommen werden (vgl. § 14 des Bundeshaushalts­gesetzes und die dazu ergangenen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen).[1]

In diesem Sinne könnten wohl auch die Auswirkungen des erhöhten Kilometergeldes bzw. der Pendlerpauschale und des Pendlerzuschlages in umweltpolitischer wie möglicherweise auch geschlechtsspezifischer Hinsicht (ev. typischerweise höherer Grenzsteuersatz von Männern) näher geprüft werden. Eine weitere Präzisierung der Abschätzung hinsichtlich dieser Wirkungsdimensionen wird daher angeregt.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Insbesondere was die Finanzierung des Solidaritäts- und Strukturfonds betrifft (Artikel 8 des Entwurfs), erschienen nähere Erläuterungen nützlich, auf welchen Kompetenztatbestand diese Geldleistungs­pflichten gestützt werden.

Auch sollten möglichst alle Kompetenzgrundlagen angeführt werden (für die Reisegebührenvorschrift ist dies wohl Art. 10 Abs. 1 Z 16 „Dienstrecht“; für einige Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, wie die Anordnung, dass § 367 ABGB gilt, wohl Art. 10 Abs. 1 Z 6 „Zivilrechtswesen“).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Auf ein Tippversehen in den Erläuterungen zu Art. 8 wird hingewiesen.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf einzelne Tippversehen (zu § 86 Alkoholsteuergesetz; § 17 und § 26 Abs. 3 Biersteuergesetz 1995, Überschrift zu § 42 AbgEO) wird hingewiesen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. November 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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[1] Zum Vergleich: Im AB 613 XXIII. GP wurde etwa der budgetäre Aufwand aus der Erhöhung des Kilometergeldes mit 25 Mio. Euro per anno geschätzt.