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Gz ● BKA-920.757/0021-III/1/2009 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● BMF-010000/0037-VI/A/2009 |
Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtstraße 2b 1030 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Das Bundeskanzleramt – Sektion III nimmt zum gegenständlichen Entwurf wie folgt Stellung:
Zu Art. 10 (Änderung der Reisegebührenvorschrift):
In keiner Weise nachvollziehbar ist die im gegenständlichen Begutachtungsentwurf enthaltene Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955. Zuständigerweise war die Verlängerung des erhöhten Kilometergeldes bereits im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 in Begutachtung. Damit ist die beabsichtigte Verlängerung des erhöhten Kilometergeldes bereits in Umsetzung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien Geschäfte, die im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind […] und die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.
Dem Bundeskanzleramt ist u.a. das Dienst- und Besoldungsrecht zugewiesen, wozu selbstverständlich auch die Reisegebührenvorschrift 1955 zählt.
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
5. November 2009
Für die Bundesministerin:
PLEYER
Elektronisch gefertigt