Die verdachtsunabhängige Speicherung von Kommunikationsdaten aller Nutzer elektronischer 

Kommunikationsdienste stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte, insb. das Gebot der 

Achtung der Privatsphäre des Art. 8 EMRK, das Grundrecht auf Datenschutz des Art. 1 DSG, das 

Fernmeldegeheimnis des Art. 10a StGG und das Kommunikationsgeheimnis des § 93 TKG, das 

Recht auf freie Meinungsäußerung der Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG sowie die 

Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Auch wenn der vorliegende Gesetzesentwurf 

versucht, Grundrechtsverletzungen möglichst gering zu halten, kann nicht darüber hinweggetäuscht 

werden, dass bereits die Speicherung von Kommunikationsdaten an sich grob unverhältnismäßig in 

Grundrechte eingreift. Die Verletzung der Grundrechte entsteht hierbei nicht erst durch die Nutzung 

der gespeicherten Daten, sondern bereits durch die gesetzliche Anordnung der fortwährenden, 

pauschalen Speicherung von Kommunikationsdaten. 

Das gewählte Vorgehen ist aus unserer Sicht nicht zulässig und typisch für den Umgang der 

österreichischen Politik bei der Umsetzung von europarechtlichen Normen. Üblicherweise werden 

durch den österreichischen Gesetzgeber zahlreiche europarechtliche Standards, die verpflichtend 

wären, nur zögerlich und schleppend umgesetzt, insbesondere dann, wenn die korrekte Umsetzung 

mit einem Zuwachs an persönlichen Rechten des Einzelnen verbunden wäre. Zu verweisen ist etwa 

auf die mangelhafte Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie und anhängige Beschwerden bei der 

EU-Kommission zu den datenschutzrechtlich relevanten Fragen des Fehlens einer unabhängigen 

Datenschutzbehörde sowie der rechtswidrigen Regelung der indirekt personenbezogenen Daten in 

Österreich. 

Aufgrund der bisherigen Vorgehensweise ist demnach evident: Die Republik Österreich ist für den 

Inhalt der zugrundeliegenden Richtlinie wesentlich verantwortlich, die österreichischen 

Entscheidungsträger identifizieren sich offensichtlich mit ihrem Inhalt und stehen somit der 

Überwachung der Bürger positiv gegenüber. Die grundsätzliche Kritik an der 

Vorratsdatenspeicherung richtet sich demnach an den österreichischen Gesetzgeber und kann nicht 

mit dem Verweis auf Vorgaben aus Brüssel ignoriert werden. 

Die österreichischen Abgeordneten sollten diesem Entwurf ihre Zustimmung verweigern und 

stattdessen, unter Hinweis auf die seit 1. Dezember 2009 geltenden EU-Grundrechtscharta, den 

Verflichtungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den verfassungsgesetzlich 

garantierten Grund- und Freiheitsrechten auf eine Aufhebung der EG-Richtlinie 2006/24/EG 

hinarbeiten. 

Ein derartig massiver Eingriff in Art. 8 EMRK ist unverhältnismäßig und desavouiert die 

demokratische Gesellschaft. Die bislang nur behauptete aber nicht nachgewiesene Eignung der 

Vorratsdatenspeicherung zur Erfüllung des in der RL 2006/24/EG definierten Zweckes, nämlich die 

Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten zu fördern, ist in Frage zu stellen. Dies 

angesichts der meist unzuverlässigen Aussagekraft der aus den Daten abgeleiteten Informationen 

sowie der gleichzeitig relativ einfachen Umgehungsmöglichkeiten (Eintragung einer falschen E-Mail 

Absenderadresse, Mailserver außerhalb der EU, anonyme Remailer und Proxies, Prepaid- 

Wertkarten, Einsatz von Instant-Messaging Programmen). Daraus ergibt sich eine 

Unangemessenheit des äußerst intensiven Eingriffs, da er zur Erreichung der gewünschten Zwecke 

nur in sehr geringem Maße geeignet ist. Lückenlos erfasst werden primär die 

Kommunikationsprofile argloser und unbescholtener Bürger, während es für „schwere Straftäter“ 

ein Leichtes ist, sich der Überwachung zu entziehen. 

Wie in den Fällen "SWIFT" und „PNR-Daten“ zeigt sich hier die Unfähigkeit und der Unwillen der 

europäischen Regierungen, gegenüber dem großen Bruder auf der anderen Seite des Atlantiks in 

Grundrechtsfragen einen eigenständigen Kurs einzuschlagen. Das Paradoxon, dass man 

offenkundig vermeint, Angriffen auf den Rechtsstaat ausgerechnet dadurch beikommen zu können, 

dass man diesen aushöhlt und abschafft, schlägt im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung voll 

durch. 

Die Vorratsdatenspeicherung bedeutet einen höchst gefährlichen Einschnitt im Umgang 

der Politik mit bürgerlichen Freiheitsrechten.Das eigentliche Ziel des Vorhabens, dem internationalen Terrorismus und der 

organisierten Kriminalität Einhalt zu gebieten, wird man anhand des vorliegenden 

Gesetzesentwurfs nicht erfüllen können. Stattdessen wird man massenweise Daten 

unbescholtener Bürger ohne irgendein Verdachtsmoment verarbeiten und diese dem Risiko 

aussetzen, dass deren persönliches Leben bloß auf Grund vager verdachtsmomente 

massiv durchleuchtet wird. 

Über den Sinn der Richtlinie geht der vorgelegte Entwurf insoweit beträchtlich hinaus, 

dass er sich nicht auf Datenzugriffe bei tatsächlicher organisierter Kriminalität beschränkt, 

sondern undifferenziert und unklar bei „schweren Straftaten“ zugegriffen werden soll. Mit 

EU-Recht lässt sich der vorgelegte Entwurf nicht rechtfertigen, vielmehr bekundet er den 

Willen des österreichischen Gesetzgebers zur exzessiven Überwachung des Privatlebens 

seiner Bürger in allen Lebensbereichen. 

Es wird daher empfohlen diesem Entwurf generell die Zustimmung zu verweigern und in 

einem allfälligen Verfahren vor dem EuGH unter Hinweis auf die seit 1. Dezember 2009 

geltenden EU-Grundrechtscharta, den Verflichtungen der Europäischen 

Menschenrechtskonvention und der verfassungsgesetzlich garantierten Grund- und 

Freiheitsrechte auf eine Aufhebung der EG-Richtlinie 2006/24/EG hinzuarbeiten.

 

 

Dr. A. B. Jelinek

8990 Bad Aussee