Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit nehme ich innert offener Frist wie folgt zum Ministerialentwurf 117, Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, Stellung.

 

1.) Ich lehne schon die Grundintention des Novellenentwurfs ab. Die Vorratsdatenspeicherung ist menschenrechtswidrig. Sie wird auch von der Bevölkerung nicht gewünscht. Die Repulik Österreich sollte die entsprechende EG-Richtlinie vor dem EuGH und dem EGMR bekämpfen und nicht in innerstaatliches Recht umsetzen.

 

Vor allem sollte, soweit EuGH und EGMR die Richtlinie wider erwarten nicht als rechtswidrig eisntufen sollten, bei einer Umsetzung in innerstaatliches Recht auf Verfassungsbestimmungen verzichtet werden, um dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zur umfassenden Prüfung gem der österreichischen Bundesverfassung zu gewähren. Einzige Ausnahme: Es fehlt eine Verfassungsbestimmung, wonach auf den im Ministerialentwurf enthaltenen Paragraph 102a verweisende gesetzliche Bestimmungen nur mit 2/3-Mehrheit des Nationalrates und des Bundesrates eingerichtet werden können.

 

Jedenfalls muss eine Reihe sensibler Bereiche von der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden, wo die geplante verdachtsunabhängige Überwachung zu schwerden Nachteilen führen könnte.

Dies umfasst insbesondere Anschlüsse die von Seelsorgern, Ärzten und gesundheitsverwandten Diensten (zB Kliniken, AIDS-Hotline, Sexualberatung, etc.), Banken und Finanzdienstleistern, Angehörigen der Rechtsberufe, Journalisten und Medienunternehmen, Volksvertretern und verwandten Einrichtungen (Politiker, Volksanwaltschaft, Behindertenanwaltschaft, Patientenanwalt, Kammern, Gewerkschaften, etc.), sensiblen öffentlichen Einrichtungen wie Bundesheer und Finanzbehörden, Botschaften und Konsulaten sowie Notrufträgern in ihrer Eigenschaft als solche genutzt werden. Die Überwachung solcher Anschlüsse würde zu einer geringeren Inanspruchnahme und damit nachteiligen Folgen für die Betroffenen und/oder Dritte führen.

 

Die in den Materialien des Ministerialentwurfs aufgestellte Behauptung, wonach die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich habe, ist unglaubwürdig. Die damit verbundenen hohen Kosten würden die Kommunikationsdienste im Vergleich zu einer Nullvariante verteuern, was abträgliche Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung haben würde. Das ist selbst für Laien absehbar. Sollten die Kosten zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen werden, muss die Steuerlast entsprechend steigen oder es müssen andere öffentliche Ausgaben reduziert werden. Beides hätte abträgliche Wirkungen auf Wirtschaftsstandort und Beschäftigung.

 

2.) In Paragraph 92 Absatz 3 Ziffer 16 sollten alle IP-Adressen als Verkehrsdatum definiert werden, um größtmöglichen Schutz durch das Fernmeldegeheimnis zu gewähren. Fixe IP-Adressen als Stammdatum zu definieren reduziert den Datenschutz und nimmt den Schutz des Fernmeldegeheimnisses, was ich ablehne.

 

MfG

Mag. iur. Daniel AJ Sokolov