Betreff: Stellungnahme zum Entwurf BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2009 Novelle des TKG 2003 zur Umsetzung der Richtlinie
über die Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG
Zum ihrem Ministeriumsentwurf 117/ME (XXIV. GP) betreff der Änderung des telekommunikationsgesetz 2003 möchte ich marius gabriel 27.mai. 1962 geb. Wien, als stellungnahme folgende einwände berücksichtigt sehen.
ich sehe mich in meinen durch die österreichische verfassung garantierten und geschützten grundrechten geschädigt, wenn
ich zukünftig durch ihren entwurf praktisch unter generalverdacht gestellt würde.
Sie in meine privatsphäre eindringen , indem sie die daten die aussschliesslich meiner ! kommunikation und den daran
beteiligten menschen betereffen und aussschliesslich zustehen - ohne jeden begründeten verdacht mir gegenüber-
speichern.
ein blick in die nicht nur österreichische zeitgeschichte zurück und in die gegenwart manch anderer gesellschaftsformen
zeigt , dass wir unsere derzeitige verfassung nicht reiner gedankenlosigkeit zu verdanken haben.
Vorratsdatenspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten bedeutet :
1. einen unerträglichen Eingriff , in das im österr. verfassungsrang befindlichem Menschenrecht auf Achtung der
Privatsphäre -Art. 8 EMRK,
2. das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) und Art 13 StGG
3. die Unschuldsvermutung Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Das unzulässige eingreifen in meine Grundrechte entstünde durch die gesetzliche Anordnung der , pauschalen und
uneingeschränkten Speicherung aller anfallenden Kommunikationsdaten !
ihr Gesetzesentwurf sieht keine Maßnahmen zum Schutz von besonderen Berufsgruppen wie z.B. der sozialen Diensten und
/oder Gruppen vor !
An mobil- Festnetz-Telephon, Internet, e-mail- verkehrsaufzeichnung gedacht , würden auch mit Aufklärung und
informationsbeschaffung bemühte berufsgruppen vor eine absurde Situation gestellt.
sie verunmöglichten in letzter konsequenz somit pressefreiheit , ärtzliches schweigen usw. -wesentliche
Errungenschaften der letzten Jahrhunderte.
Wenn dieser entwurf mit Blick auf die Gefahren des Terrors in der EU geschaffen würde, dann sollte ihre Anwendung auf
diese Taten beschränkt sein -auf Straftaten nach §278c STGB (Terroristische Straftaten) beschränkt sein.
somit spreche mich gegen diese gesetzesnovelle aus.
gruss
marius gabriel