Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Abteilung 14

An das

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è Wirtschaft und Innovation

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag. Bernhard Trumler
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Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:

FA1F-12.01-34/2010-1

Bezug:

BMJ-B7.012H/0009-I 2/2009

Graz, am 26. Jänner 2010

 

Ggst.:

Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz - DaKRÄG;
Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 16. Dezember 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes - DaKRÄG wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

In den Erläuternden Bemerkungen wird ausgeführt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf Kreditverträge nicht anzuwenden ist, die man im österreichischen Rechtskreis etwa im Bereich der Wohnbauförderung beobachtet.

In § 2 des Entwurfes zum Verbraucherkreditgesetz (VKrG) wird der Unternehmerbegriff unter Verweis auf § 1 Abs 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) definiert. In § 1 Abs 2KSchG heißt es, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer gelten.

Es sollte nun im VKrG unmissverständlich geregelt werden, dass dieses nicht auf Angelegenheiten der Wohnbauförderung Anwendung findet, da dies für die damit befassten Stellen der Länder einen erheblichen Mehraufwand mit sich brächte.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)