BKA-600.010/0001-V/5/2009                               GBeg Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄGGBeg Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG

 

An das
Bundesministerium

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bearbeiterin Frau Mag. Elisabeth WUTZL

Pers. E-mail Elisabeth.WUTZL@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMJ-B7.012H/0009-I 2/2009

für Justiz

 

Museumstraße 7

1070 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungesetz – DaKRÄG);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Artikel 1 (Änderung des ABGB):

Zum Einleitungssatz:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass laut RIS die letzte Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit BGBl. I Nr. 135/2009 kundgemacht wurde.

Zu Z 1 (§§ 983 bis 991):

In § 988 wird ein außerordentliches Kündigungsrecht formuliert, sofern die Aufrechterhaltung des Kreditvertrages aus schwerwiegenden Gründen auf Seiten des Vertragspartners unzumutbar ist. Die beispielhafte Erwähnung solcher Gründe beschränkt sich auf solche auf Seiten des Kreditnehmers und könnte – nicht nur in den Erläuterungen – um solche, die auf Seiten des Kreditgebers zum Tragen kommen könnten, erweitert werden.

Zu Artikel 2 (Verbraucherkreditgesetz – VKrG):

Allgemeine Anmerkungen:

Da der Entwurf zum Verbraucherkreditgesetz insgesamt 30 Paragraphen umfasst, wird zur besseren Handhabbarkeit des Bundesgesetzes angeregt, ein Inhaltsverzeichnis einzufügen (vgl. LRL 119).

Zu § 1:

Hinsichtlich der korrekten Zitierweise unionsrechtlicher Normen darf auf die RZ 54 bis 56 des EU-Addendums verwiesen werden.

Zu § 6:

Im Schlussteil des § 6 Abs. 1 erfolgt ein (erster) Verweis auf das FernFinG. Es wird angeregt, beim erstmaligen Verweis neben der Abkürzung auch den Langtitel (Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbrauche) bzw. den Kurztitel sowie die Fundstelle anzugeben.

Zu § 7:

Gegen eine am Wortlaut der entsprechenden Richtlinie orientierte Umsetzung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Hinsichtlich folgender Aspekte ergeben sich jedoch nähere Determinierungserfordernisse im Hinblick auf das nationale Recht:

Eine datenschutzrechtliche Regelung sollte unter anderem neben Zweck und Anlass der Verwendung, Auftraggeber, Betroffenen, allfälligen Übermittlungsempfängern insbesondere auch die Kategorien der zu verwendenden Datenarten enthalten. Die gegenwärtige Formulierung „anhand ausreichender Informationen“ erscheint diesbezüglich zu unbestimmt und sollte anhand von Datenkategorien näher spezifiziert werden, wie zum Beispiel im Rahmen der Festlegung der Abfragemöglichkeit oder im Rahmen der Festlegung der zulässigerweise zu verarbeitenden Datenkategorien bei den betreffenden Datenbanken.

Weiters erscheint die Formulierung „geeignete“ Datenbanken aus datenschutzrechtlicher Sicht noch zu unbestimmt. Es wird daher angeregt (zumindest in den Erläuterungen) darauf hinzuweisen, welche Datenbanken zur Bewertung herangezogen werden können. Dies könnte mittels eines Verweises auf die Auskunfteien über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO bzw. mittels der namentlich zu nennenden Bonitätsdatenbanken, die als Informationsverbundsysteme gemäß § 50 DSG 2000 geführt werden, erfolgen. Von zentraler Bedeutung ist es weiters, dass die erfassten Datenbanken grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Qualitätsstandards genügen.

Weiters bedürfte es einer eindeutigen Klärung in den Erläuterungen, dass § 7 VKrG keine gesetzliche Anordnung zur Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung im Sinne des § 28 Abs. 2 DSG 2000 darstellt.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang auf folgende Problematik hinzuweisen: Im Bereich der Bonitätsdatenbanken besteht ein eindeutiger regulatorischer Handlungsbedarf, um verpflichtende Qualitätsstandards zu etablieren, damit ein hinreichender Datenschutzstandard bei den betroffenen Datenbanken sichergestellt werden kann. Mit einer gesetzlichen Regelung, in der näher präzisiert wird, wer unter welchen Voraussetzungen Daten aus diesen Dateien erhalten darf und in der damit klargestellt wird, dass es sich nicht um öffentlich zugängliche Dateien handelt, wäre auch die Problematik des § 28 Abs. 2 DSG 2000 gelöst, da dieser nicht zur Anwendung kommen würde.

Zu § 8:

Es wird angeregt, die Wortfolge „ohne Diskriminierung“ der Richtlinie beizubehalten und in das Umsetzungsgesetz zu übernehmen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Abfrage von Datenbanken, die in Form von Informationsverbundsystemen gemäß § 50 DSG 2000 geführt werden, für die teilnehmenden Auftraggeber mit der Leistung von Teilnahmegebühren verbunden ist, was angesichts der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit gerechtfertigt erscheint. Die Formulierung „unter denselben Voraussetzungen“ würde allerdings ausschließen, dass Einzelabfragen durch Kreditgeber aus anderen Mitgliedsstaaten – zumindest theoretisch – zu günstigeren Konditionen erfolgen könnten.

Zu § 9:

In Abs. 2 sollten die Z 13 und 14 lauten:

„13. ein Warnhinweis …;

 14. … ein Hinweis …;“

Zu §§ 21 und 24:

In § 21 wird eine Informationspflicht des Kreditgebers an den Kreditnehmer bei Überziehungsmöglichkeiten normiert, die regelmäßig stattfinden soll. Diesbezüglich könnte in den Erläuterungen ausgeführt werden, wann von einer regelmäßigen Information auszugehen ist bzw. in welchen Abständen diese zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf die in § 24 Abs. 1 geforderte Information in regelmäßigen Abständen.

Zu § 30:

Mit der Vollziehung des § 28 (Strafbestimmungen) sollte nicht der Bundeskanzler, sondern die zuständige Fachministerin betraut sein.

Zu Anhang I:

Zu I.:

In Abs. 1 und 2 lit. e wäre die Fehlermeldung zu beheben. In Abs. 2 lit. e wäre im Klammerausdruck das „k“ tiefzustellen (Ak).

Zu Artikel 3 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes):

Zu Z 2 (§ 13a Abs. 1):

Es würde der legistischen Praxis entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht in Buchstaben zu untergliedern (vgl. LRL 121). Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die an dieser Stelle des Entwurfs gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen, eine Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass laut RIS die letzte Änderung des Bankwesengesetzes mit BGBl. I Nr. 152/2009 kundgemacht wurde.

Zu Z 18 (§ 103m):

Es sollte wohl die (bisher) geltende Fassung des § 33 BWG zitiert werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass laut RIS die letzte Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit BGBl. I Nr. 152/2009 kundgemacht wurde.

Zu Z 4 (§ 119j):

In Abs. 5 müsste es statt „§ 75 Abs. 1, § 108a Abs. 1 Z 3“ richtigerweise „§ 75, § 108a“ lauten, da die entfallenen Bestimmungen nicht in Kraft treten können.

Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007):

Zum Einleitungssatz:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass laut RIS die letzte Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 mit BGBl. I Nr. 152/2009 kundgemacht wurde.

Zu Z 5 (§ 108):

Da durch die Novelle BGBl. I Nr. 152/2009 dem § 108 bereits ein Abs. 6 angefügt wurde, müsste nunmehr nicht ein Abs. 6, sondern ein Abs. 7 angefügt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass laut RIS die letzte Änderung des Investmentfondsgesetzes mit BGBl. I Nr. 152/2009 kundgemacht wurde. Des Weiteren wäre vor dem Wort „Bundesgesetz“ der Artikel „das“ einzufügen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Der Einleitungssatz sollte folgendermaßen lauten: „Das Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:“

Zu Z 1 bis 9 (§§ 1ff):

Die Reihenfolge der novellierten Bestimmungen ist nicht durchgehend kohärent. So sollte der Inhalt der Z 3 (§ 1 Abs. 3 …) dem Inhalt der Z 2 (§ 1 Abs. 4 …) und der Inhalt der Z 8 (§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b) dem Inhalt der Z 5 (§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. c …) vorgehen.

Der in Z 3 u.a. genannte § 2 Abs. 1 Z 1 sollte in Z 9 (§ 2 Abs. 1 Z 1) unter einem geändert werden.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 5):

Die in der Novellierungsanordnung enthaltene Wendung „nach der Wortgruppe ,Terrorismusfinanzierung stattfinden, so’“ erscheint als entbehrlich.

Zu Z 20 (§ 26 Abs. 6):

Die Novellierungsanordnung sollte besser folgendermaßen lauten: „In § 26 Abs. 6 zweiter Satz wird vor der Wortgruppe ,den §§ 27 Abs. 5 und 6’ die Wortgruppe ,diesem Absatz oder Abs. 7,’ eingefügt und entfällt die Wortgruppe ,letzter Satz und Abs. 2’.“

Zu Z 24 (§ 59 Abs. 2, § 74 Abs. 1):

Die gewählte imperative Formulierung der Novellierungsanordnung („… ist … zu ersetzen“) wäre auch im Interesse der Einheitlichkeit zu vermeiden.

Zu Z 31 (§ 68):

In Abs. 1 bis 6 sollte(n) die verwiesene(n) „Bestimmung(en) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ konkretisiert werden.

In Bezug auf die in Abs. 2 verankerte Verwaltungsstrafdrohung bei Nichtmitteilung von IBAN und BIC sollte im Lichte der Ermächtigung nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zur Verrechnung höherer Entgelte und des Art. 13 leg. cit. (Sanktionen) die Notwendigkeit einer Strafdrohung in den Erläuterungen näher dargetan werden.

In Abs. 2 und 3 wäre nach dem Wort „Wer“ jeweils das Wort „es“ einzufügen.

Zu Z 35 (§ 79 Abs. 3):

Die Aufzählung „Z 3 und Z 3 lit. a, b und e“ erscheint als verwirrend; es würde wohl ausreichen, die Z 3 nur einmal anzuführen. Die Aufzählung ist zudem nicht ganz vollständig; es fehlt z.B. § 78. Weiters müsste es statt „§ 76 Abs. 2 Z 3 und 4“ richtigerweise „§ 76 Abs. 2 Z 2 und 3“ lauten. Der Beistrich zwischen „§ 26“ und „Abs. 7“ wäre zu löschen. Statt „§ 76 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 Z 2 sowie § 68“ müsste es wohl „§ 67 Abs. 7 Z 1, Abs. 8 Z 2 und Abs. 11, § 68 sowie § 76 Abs. 2 Z 2 und 3“ lauten.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Zum Einleitungssatz:

Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass laut RIS die letzte Änderung der Gewerbeordnung 1994 mit BGBl. I Nr. 8/2010 kundgemacht wurde.

Zu Z 3 (§ 382 Abs. 40):

In Z 1 kann aufgrund der Angabe der Jahreszahl im Kurztitel nach der Nennung der BGBl. Nr. der Stammfassung der Schrägstrich samt Jahreszahl entfallen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Im Hinblick auf die im Entwurf vorgeschlagene Änderung verschiedener Bundesgesetze wie zB auch der Gewerbeordnung 1994 erscheint die angegebene Kompetenzgrundlage (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG [Zivilrechtswesen]) nicht als ausreichend. An dieser Stelle sollten jedenfalls alle Kompetenzgrundlagen angeführt werden, auf die sich die Novelle stützt. Im Übrigen wären die Kompetenzgrundlagen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen anzugeben (vgl. Legistische Richtlinien 1979 Pkt. 94).

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. September 2009, GZ 600.824/0003-V/2/2009 – betreffend Legistik und                                 Begutachtungsverfahren; Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Bedacht zu nehmen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen hätten (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93); insbesondere die Erläuterungen zu Artikel 8 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes) sollten diesem Muster angepasst werden.

Zu Artikel 2 (Verbraucherkreditgesetz):

Zu § 24:

Im ersten Satz müsste es statt „Artikel 19“ wohl „Artikel 18“ lauten.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben hat, wenn geltende Bestimmungen aufgehoben werden; insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

29. Jänner 2010

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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