Textfeld: Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

Eisenstadt, am 1.2.2010

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2031

Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:     LAD-VD-B368-10015-6-2010

Betr:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG); Stellungnahme

 

Bezug: BMJ-B7.012H/0009-I 2/2009

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG), erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, umgesetzt werden.

Durch das Abstellen des Begriffes „Kreditgeber“ im § 2 des Entwurfes eines Verbraucherkreditgesetzes – VKrG auf den Unternehmerbegriff nach den Konsumentenschutzgesetz fallen die Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich des VKrG, da juristische Personen des öffentlichen Rechts immer unter den Unternehmerbegriff fallen.

Nach Art. 3 lit. b der obgenannten Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ist ein Kreditgeber eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht. Fraglich ist, ob die Gebietskörperschaften überhaupt unter diese Definition fallen oder ob hier nicht die Umsetzung überschießend ist.

Im Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie sind viele Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie angeführt. Es gilt, vor allem Art. 2 Abs. 2 lit. l zu erwähnen, wonach „Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.“

Da jedoch im VKrG nur sehr spärlich von den Ausnahmen Gebrauch gemacht wurde, würden auch die Länder im Bereich der Wohnbauförderung zu den Normadressaten dieses Gesetzes gehören und insbesondere auch die vorvertraglichen Informationspflichten und die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erfüllen müssen.

Wie aus den Erwägungen zur Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ersichtlich, ist Zielsetzung der Richtlinie, einen gemeinsamen harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern. Die Richtlinie richtet sich also an gewerbliche bzw. berufliche Kreditvergaben. Die Kreditvergabe durch den privaten Sektor ist gewinnorientiert. Der Sinn und Zweck der Vergabe der Wohnbauförderungsmittel in Form von Darlehen oder Zuschüssen durch die Länder unterscheiden sich bereits im Grundsätzlichen von den Kreditvergaben durch Private.

Diesem Umstand wäre jedenfalls Rechnung zu tragen und es wird gefordert, dass zumindest die obgenannte Ausnahme in das Gesetz aufgenommen wird, damit die Länder aus den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Abgelehnt wird jedenfalls die Berufung der Bezirkshauptmannschaften zur Durchführung der Strafverfahren, zumal auf Bundesebene die Finanzmarktaufsicht ohnehin bereits im Bankwesenbereich zuständig ist.

Durch die weit reichenden vorvertraglichen Informationspflichten und die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor dem Abschluss des Kreditvertrages würden dem Land Burgenland hohe Kosten bei der Manipulation des Wohnbauförderungswesen entstehen, wenn man davon ausgeht, dass es jährlich ca. 2200 Fälle von neuen Wohnbauförderungsvergaben im Land Burgenland gibt.

Die Kostendarstellung des Entwurfes entspricht weder der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. III Nr. 35/1999, noch den Vor­gaben des Bundeshaushaltsgesetzes.

 

Das Land Burgenland fordert daher zunächst die Vorlage einer gesetzeskonformen Darstellung der finanziellen Auswirkungen. Weiters verlangt das Land Burgenland, dass ihm im Fall der Realisierung des Entwurfes der Bund die dadurch entstehenden Mehrkosten abgilt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 1.2.2010

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber