Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 10A

An das

Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1010 Wien

 

E-Mail: kornelia.loidl@lebensministerium.at

     

     

     

     

     

     

     

è Agrarrecht und
ländliche Entwicklung

                                                                   

     

Bearbeiter:
Tel.:  (0316)877/6912
Fax:   (0316)877/6900
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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.01-36/2005-2

Bezug:

BMLFUW-LE-4.3.1/0042-I/2/2009

Graz, am 18. Februar 2010

 

Ggst.:

Entwurf eines Pflanzenschutz-

grundsatzgesetzes 2010;

Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 23.12.2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes 2010 wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Grundsätzlich bestehen seitens des Bundeslandes Steiermark gegen den vorliegenden Entwurf eines Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes keine Bedenken. Zu § 2 Z. 1, 2. Zeile darf aber Folgendes angemerkt werden:

 

Es wird angeregt, die Wortfolge "Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:" durch die Wortfolge „"Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:" zu ersetzen, um klarzustellen, dass es sich bei den unter lit. a) bis k) angeführten Pflanzenteilen um eine Auflistung der in § 2 Z.1, 1. Zeile erwähnten "spezifizierten lebenden Teile von Pflanzen" handelt. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, müsste im Gesetz klargestellt werden, was sonst unter "spezifizierten lebenden Teile von Pflanzen" zu verstehen ist.

 

Darüber hinaus darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass die deutsche Fassung der RL 2000/29/EG und (daher auch) das geltende Pflanzenschutzgrundsatzgesetz zwar die gleiche Textierung wie der gegenständliche  Entwurf enthalten. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nicht geeignete Übersetzung aus dem französischen bzw. englischen Text handelt, der wie folgt lautet:

 


" Article 2

1. Au sens de la présente directive, on entend par:

a) végétaux: les plantes vivantes et les parties vivantes de plantes, y compris les semences.

Les parties vivantes de plantes comprennent les:"

bzw.

"Article 2

1. For the purposes of this Directive:

(a) plants shall be considered to mean: living plants and living parts thereof, including seeds; living parts of plants shall be considered to include:"

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(HR Mag.Helmut Hirt)