Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

E-Mail: abteilung.54@lebensministerium.at

 

è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

Umwelt allgemein, Luft und Lärm

Bearbeiter: Mag. Gerhard Rupp
Tel.:  (0316) 877-3828
Fax:   (0316) 877-3490
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GZ:

FA1F-18.03-27/2010-1

Bezug:

BMLFUW-UW.1.3.3/0004-V/4/2010

Graz, am 12. April 2010

 

Ggst.:

Begutachtung der Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 2. März 2010, obige Zahl, übermittelten Entwurf zur Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes wird seitens  der Steiermärkischen Landesregierung
folgende Stellungnahme abgegeben:


Allgemeines:

Die Zusammenführung der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes in seiner bisher gültigen Form mit dem Bundesgesetz über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist ebenso wie die nun durch diesen Entwurf erzielte gemeinsame Regelung der Verbrennungstatbestände für biogene und nicht biogene Materialien aus der Sicht der Steiermärkischen Landesregierung sehr zu begrüßen. Für den Rechtsanwender ergibt sich daraus eine Vereinfachung in der alltäglichen Handhabe. Ein sehr positiver Effekt dabei ist auch die Aktualisierung der oft komplizierten, unzeitgemäßen und teilweise auf sehr unbestimmten Begriffsdefinitionen basierenden Bestimmungen im Gesetz über das Verbrennen im Freien.

 

Positiv hervorzuheben ist auch der Entfall der ex lege-Ausnahmen, wie insbesondere im Bereich von Brauchtumsveranstaltungen. Die höhere Flexibilität bei der Regelung einzelner Ausnahmetatbestände mittels Verordnung des Landeshauptmannes gegenüber den bisherigen Bestimmungen ermöglicht es, stärker auf lokal- und regionalspezifische Situationen Rücksicht zu nehmen. Auch wird der Entfall des oft schwer auszulegenden Begriffes „landwirtschaftlich intensiv genutzter Bereich“ ausdrücklich begrüßt, da dadurch die hohen Luftschadstoffbelastungen, ausgelöst durch Verbrennungsvorgänge im sogenannten landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich, in den Winter- und Frühjahrsmonaten eingeschränkt werden können. 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1a Abs.4:

In § 1a Abs. 4 wird zwar die Beschickung von Lagerfeuern und Grillfeuern durch Definition bestimmt, allerdings nicht die Größe, Beschaffenheit bzw. das max. Ausmaß eines solchen Feuers. Daraus ergeben sich wie schon bisher Unsicherheiten im Vollzug. In der Praxis bedeutet dies etwa, dass zumindest trockener Baumschnitt bei einer entsprechenden Auslegung als Brennmaterial für ein „Grillfeuer“ herangezogen werden könnte.

 

Zu § 3:

Seitens der Steiermärkischen Landesregierung wird begrüßt, dass die Unterscheidung zwischen punktuellem und flächenhaftem Verbrennen aufgehoben wird.

Das Verbrennen stellt beim Auftreten bestimmter Schadorganismen (Krankheiten, pflanzliche und tierische Schädlinge, invasive Neophyten) häufig die einzige Möglichkeit zur schadlosen Beseitigung dieser Schadorganismen oder von schädlingsbefallenen Materialien dar. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung und dem Vollzug von phytosanitären Regelungen der EU, des Bundes und des Landes. Davon sind sowohl die Landwirtschaft als auch der nicht landwirtschaftliche Bereich betroffen.

Beispielhaft wird dazu auf die Quarantäneschaderreger Erwinia amylovora (Feuerbrand) und Clavibacter michiganensis michiganensis (Tomatenwelke) verwiesen. Aber auch bei der Bekämpfung und Eindämmung von invasiven Neophyten (z.B. Knöterich, indisches Springkraut, Ambrosie,…) kann das Verbrennen eine notwendige Maßnahme darstellen, die (siehe auch unten zu § 3a) jedenfalls ermöglicht werden sollte.

Angeregt wird an dieser Stelle, das Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien als ex lege Ausnahme unter § 3 Abs. 3 (beispielsweise als Z 5) aufzunehmen, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine ökologisch verträgliche Alternativ­methode anwendbar ist.

 

Zu § 3a:

Der in den Materialien zu § 3a angeführte Klarstellung, wonach nicht heimische Pflanzen dezidiert nicht den Ausnahmebestimmungen nach § 3a unterliegen, ist aus der Sicht der Steiermark entschieden entgegen zu treten. Vielmehr ist eine solche Ausnahme durch eine entsprechende Klarlegung in § 3a Abs. 1 Z. 1 zu verankern, um sicherzustellen, dass die thermische Vernichtung von Schädlings­pflanzen, die durch das Verdrängen heimischer Pflanzen volkswirtschaftliche Schäden hervorrufen und teilweise sogar die menschliche Gesundheit gefährden, dann vorgesehen kann, wenn es sachlich gerechtfertigt erscheint. Unter den Begriff „nicht heimische Pflanzen“ oder auch „Neophyten“ fallen insbesondere Pflanzen wie der Riesenbärenklau, der japanische Staudenknöterich, das indische Springkraut, die beifußblättrigen Ambrosie, das schmalblättrige Greiskraut, Goldrute, Robinie und ähnliche, die jedoch nicht taxativ erfasst werden sollten, da auch andere Arten in Österreich Einzug halten können. Die Möglichkeit von länderspezifischen Regelungen erschiene auf Grund der unterschiedlichen Verbreitung einzelner Pflanzentypen im Bundesgebiet als gute Lösung.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Verbrennung kann die Gefahr des neuerlichen Austreibens bzw. Keimens von Samen sein. Zudem sind oft die Kapazitäten der örtlichen Kompostier- und Verbren­nungsanlagen beschränkt und die robusten, sperrigen Stängel für Biogasanlagen ungeeignet. Eine sehr wirksame Maßnahme könnte etwa die Vernichtung von ausgerissenen Pflanzen durch die Berg und Naturwacht darstellen, die nicht durch Kompostierung oder anderwärtige, zumutbare Verwertungs­arten, letztentsorgt werden können. Dies betrifft etwa Ambrosiapflanzen, die in entlegeneren Gemeinden erst nach der Samenreifung eingesammelt wurden.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)