Biedermannsdorf, 07. April 2010

 

 

 

Parlamentsdirektion

Dr.-Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Betreff,            Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

                        Stellungnahmeverfahren zu  145/ME XXIV.GP

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

In offener Frist erlaubt sich der Österreichische Kynologenverband (ÖKV) zu den beabsichtigten Änderungen des Tierschutzgesetzes nachstehende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu 4. § 24 Abs 3:

 

Die Verordnungsermächtigung für den BMG zur Festlegung näherer Bestimmungen über Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden wird ausdrücklich befürwortet. Es sollte aber durch den Gesetzgeber sichergestellt werden, dass

-         den rund 500 gemeinnützigen Ausbildungsvereine des ÖKV mit ihren ehrenamtlichen Trainern weiterhin die Ausbildung von Hunden in den verschiedenen Ausbildungssparten möglich ist (Berücksichtigung von de facto Anerkennungen und Übergangsbestimmungen),

-         die Ausbildung der ehrenamtlichen Trainer dahingehend reglementiert wird, dass das Schwergewicht der Ausbildung und allfälliger Prüfungen auf der praktischen Arbeit mit dem Hund liegt,

-         die theoretische Trainerausbildung auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt und nicht rein akademisch ausgerichtet wird und dass

-         für professionelle Hundetrainer zusätzliche Ausbildungsgänge vorgesehen werden.

 

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Aggression von Hunden fördernde Ausbildung gem. bereits bestehenden Bestimmungen verboten bleibt. Gleichzeitig ist zu fordern, dass sportliche Ausbildungen und Prüfungen – wie etwa der Sport-Schutz – nach den international anerkannten Prüfungsordnungen des ÖKV künftig nicht sachlich falsch kriminalisiert wird.

 

Jedenfalls sollte aufgrund des komplexen Themas eine zwingende Anhörung der kynologischen Verbände vor in Kraft Treten einer entsprechender VO vorgesehen werden.


 

 

 

Zu 6. § 24a Abs 4 erster und zweiter Satz lauten:

 

Da bis dato noch keine bundesweite Datenbank zur Registrierung der gem. TSchG gechippten Hunde vorhanden ist und die entsprechende VO des BMG noch nicht erlassen wurde, herrscht bezüglich der Meldepflichten unter den Hundebesitzern, Gemeinden, Tierärzten etc. große Unsicherheit und teilweise völliges Unwissen. Dringend notwendig sind hier die Schaffung der zur Administrierung der Meldepflicht notwendigen Voraussetzungen und deren breite Bekanntmachung an die hundehaltende Öffentlichkeit.

 

Zu 7. Die Überschrift von § 31 lautet:

 

Hiermit soll offensichtlich klar gestellt werden, dass auch nicht gewerblich gehaltene Tiere zum Zwecke der Zucht zusätzlich zu melden sind.

 

In der Hundezucht, die im Rahmen des ÖKV fast ausschließlich als Liebhaberei ausgeübt wird, ist im Unterschied zur Nutztierzucht allerdings die Unterscheidung zwischen Zuchttier und anderen „Verwendungszwecken“ nicht klar getrennt und oftmals wechselnd. Ein Käufer und späterer Hundebesitzer entscheidet meist erst nach einigen Jahren (z.B. nach dem Besuch von Hundeausstellungen oder Ablegen von Hundeprüfungen) über eine allfällige Zuchtverwendung. Abgesehen von den derzeit bestehenden oben erwähnten Problemen mit der Meldepflicht von Hunden würde hier eine weitere bürokratische Hürde errichtet werden.

 

Offensichtlich durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt wird die Tatsache, dass rund 85 % der österreichischen Hunde aus keinem geplanten Zuchtgeschehen hervorgehen. Auch ist zu beobachten, dass Zwerg- und Kleinhunde ohne Rücksicht auf Rassezugehörigkeit „vermehrt“ werden (sog. Designer-Dogs).

 

Prinzipiell ist aber davon auszugehen, dass alle in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragenen Hunde grundsätzlich für einen Zuchteinsatz in Frage kämen. Es wird daher vorgeschlagen, dass das auf elektronischen Datenträgern veröffentlichte Hundezuchtbuch die Éinzel - Meldung von Zuchthunden ersetzt. Damit könnte viel unnötiger bürokratischer Aufwand eingespart werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. M. Kreiner                                                           Dir. F. Tschöp

ÖKV Präsident                                                                      ÖKV-Generalsekretär