Dr. Wolfgang Tauber

                                                                                                                             Präsident

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Parlamentsdirektion

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Wien, 9. April 2010

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Stellungnahmeverfahren zu  145/ME XXIV.GP

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

In offener Frist erlaubt sich der Österreichische Verein für Deutsche Schäferhunde (SVÖ) zu den beabsichtigten Änderungen des Tierschutzgesetzes nachstehende Stellungnahme abzugeben:

 

Grundsätzlich schließt sich der SVÖ der Stellungnahme des ÖKV vom 7.4.2010 vollinhaltlich an. Ergänzend halten wir noch folgende Anmerkungen für wesentlich:

 

Zu 4. § 24 Abs 3:

 

Die Verordnungsermächtigung für den BMG zur Festlegung näherer Bestimmungen über Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden wird ausdrücklich befürwortet. Es sollte aber durch den Gesetzgeber sichergestellt werden, dass der in der Trainerausbildung führende und in Österreich flächendeckende SVÖ weiterhin die Trainerausbildung selbst vornehmen kann. Dies gilt auch für die anderen großen Ausbildungsvereine im Rahmen des ÖKV.

 

Hier ist festzuhalten, dass die Trainer im Rahmen des SVÖ/ÖKV ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Für deren Tätigkeit ist eine langjährige praktische Erfahrung unabdingbare Voraussetzung. Andererseits wird der Bereich Hundeausbildung immer stärker von gewerblichen, nicht zertifizierten Hundetrainer betreut. Hier wäre jedenfalls vorzusehen, dass neben einer ausreichenden theoretischen Ausbildung auch die eminent wichtige praktische Erfahrung in ausreichendem Maße gesichert vorhanden ist.

 

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Aggression von Hunden fördernde Ausbildungen gem. bereits bestehenden Bestimmungen (außer für diensthundehaltende Behörden) gänzlich verboten bleibt. Gleichzeitig ist zu fordern, dass sportliche Ausbildungen und Prüfungen – wie etwa die Gebrauchshundeausbildung – nach den international anerkannten Prüfungsordnungen des ÖKV nicht plötzlich und sachlich falsch kriminalisiert wird.

 

Jedenfalls sollte aufgrund des komplexen Themas eine zwingende Anhörung der kynologischen Verbände vor in Kraft Treten einer entsprechender VO vorgesehen werden.

 

 

Zu 6. § 24a Abs 4 erster und zweiter Satz:

 

Da bis dato noch keine bundesweite Datenbank zur Registrierung der gem. TSchG gechippten Hunde vorhanden ist und die entsprechende VO des BMG noch nicht erlassen wurde, herrscht bezüglich der Meldepflichten unter unseren Mitgliedern große Unsicherheit. Dringend notwendig sind hier die Schaffung der zur Administrierung der Meldepflicht notwendigen Voraussetzungen und deren breite Bekanntmachung an die hundehaltende Öffentlichkeit.

 

 

Zu 7. Die Überschrift von § 31:

 

Hiermit soll offensichtlich klar gestellt werden, dass auch nicht gewerblich gehaltene Tiere zum Zwecke der Zucht zusätzlich zu melden sind.

 

In der Hundezucht, die im Rahmen des ÖKV fast ausschließlich als Liebhaberei ausgeübt wird, ist im Unterschied zur Nutztierzucht allerdings die Unterscheidung zwischen Zuchttier und anderen „Verwendungszwecken“ nicht klar getrennt und oftmals wechselnd. Ein Käufer und späterer Hundebesitzer entscheidet meist erst nach einigen Jahren (z.B. nach Formwertbeurteilungen oder Ablegen von Hundeprüfungen) über eine allfällige Zuchtverwendung. Abgesehen von den derzeit bestehenden oben erwähnten Problemen mit der Meldepflicht von Hunden würde hier eine vollkommen unnötige weitere bürokratische Hürde errichtet werden.

 

Zudem ist diese Regelung offensichtlich nicht administrierbar: Wer entscheidet, ob ein Hund ein Zuchttier ist oder nicht? Wohl der Eigentümer. Und derartige Entscheidungen, einen Wurf zu tätigen, fallen oft sehr kurzfristig. Weiters ist die Frage komplett offen, ob damit nur Hündinnen oder auch Rüden gemeint sind. Nimmt man auch Rüden an, dann wären mit einem Schlag alle theoretisch zur Zucht geeigneten Rüden als Zuchttiere zu melden und zu erfassen – unabhängig von der tatsächlichen Absicht des Eigentümers.

 

Zudem wäre diese Regelung offensichtlich gleichheitswidrig: Es muss eine derartige Regelung selbstverständlich für die Halter aller Hunde gelten – sonst wäre sie schon per se gleichheitswidrig. Hier wird durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass rund 85 % der österreichischen Hunde aus keinem geplanten Zuchtgeschehen hervorgehen. Auch ist zu beobachten, dass Zwerg- und Kleinhunde ohne Rücksicht auf Rassezugehörigkeit „vermehrt“ werden (sog. Designer-Dogs). Das heißt wiederum, dass die Behörden bei allen hundehaltenden Österreichern nachzuforschen hätten, ob deren Hunde zur Zucht verwendet werden sollen. Wohl ein Ding der (verwaltungstechnischen) Unmöglichkeit. Da diese Regelung aber offensichtlich nicht gleichmäßig zu vollziehen ist, ist ihre verfassungsrechtlich Gleichheitswidrigkeit evident.

 

 

 

 

Alle im Rahmen des ÖKV gezüchteten Hunde werden kontrolliert und in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) des ÖKV eingetragen. In der großen Mehrheit der Fälle ist davon auszugehen, dass die meisten der in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragenen Hunde grundsätzlich für einen Zuchteinsatz in Frage kämen. Es wird daher vorgeschlagen, dass das auf elektronischen Datenträgern veröffentlichte Hundezuchtbuch die Éinzel - Meldung von Zuchthunden ersetzt. Damit könnte viel unnötiger bürokratischer Aufwand eingespart werden.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

          Dr. W. Tauber, Präsident