An das

Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

Per E-Mail:     bmi-III-1@bmi.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 20. Mai 2010

Zl. B,K-033/200510/GK

 

 

GZ: BMI-LR1345/0002-III/1/2010

 

 

Betreff: BG, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Mit der Zivildienstgesetznovelle 2005 wurde unter anderem die Dauer des ordentlichen Zivildienstes von 12 auf 9 Monate verkürzt. Gleichzeitig hat sich der Bund bereit erklärt, für jene Zivildienstleistenden, die unmittelbar nach Anschluss ihres Zivildienstes weiterhin bei „ihrem“ Rechtsträger arbeiten wollen, eine Freiwilligenförderung von € 500,00 pro Monat für maximal drei Monate zu gewähren. Damit wurden geeignete Rahmenbedingungen geschaffen, um einen bestimmten Teil der Jugendlichen 12 Monate im „System“ zu behalten.

 

Nunmehr soll die Freiwilligenförderung (gem. § 7a Abs. 2 des Entwurfs) auf jene Rechtsträger eingeschränkt werden, welche im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe tätig sind. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu lediglich festgehalten, „dass durch diese Maßnahme die vorhandenen finanziellen Mittel zur Freiwilligenförderung zielgerecht eingesetzt werden können“.

 

Es bleibt daher offen, ob diese Regelung ins Auge gefasst wurde, weil die bisher dafür eingesetzten Mittel nicht mehr ausreichen und daher eine Umschichtung in der Förderung zwischen den betroffenen Rechtsträgern herbeigeführt werden soll, ob der Gesetzgeber „lediglich“ beabsichtigt, diese Regelung aus Einsparungsgründen zu treffen, oder ob sonstige Erwägungen hinter dieser Maßnahme stehen.

 

Für die zweitgenannte Variante (Einsparungsgründe) spricht jedenfalls, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle von einem Einsparungspotential beim Bund von mind. € 647.000,00 ausgegangen wird. Wie dieser Betrag zu Stande kommt wird jedoch nicht dargelegt. Da diese Ausführungen in keinster Weise den Anforderungen des § 14 BHG und der hierzu ergangenen Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen entsprechen, können die Überlegungen, die zu den angeführten Einsparungen führen sollen, auch nicht nachvollzogen werden.

Da die Gemeinden über ihre Finanzierungsverantwortung im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens jedenfalls betroffen sein könnten, wird eine Darstellung iSd § 14 BHG dringend eingefordert.

 

Eine Regelung, die zwar Einsparungen beim Bund, jedoch Nachteile für die mitfinanzierenden Gemeinden etwa im Bereich der Pflege oder bei der Altenbetreuung  verursachen würde, müsste – gerade in der jetzigen Situation – jedoch auf das Entschiedenste abgelehnt werden.


Abschließend sei noch angemerkt, dass es sich bei der 18-Tages-Frist (gem. § 19a Abs.2 des Entwurfs) um einen ununterbrochenen Zeitraum der Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden handelt und dass dies auch im Gesetzestext klargestellt werden sollte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel