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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
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MD-VD - 579-1/10 Wien, 28. Mai 2010
mit dem das Zivildienstgesetz 1986
geändert wird (ZDG-Novelle 2010);
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für
Inneres
Zu dem mit Schreiben vom 23. April 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):
Hierzu wird angemerkt, dass durch den Wegfall der Gutachten des Zivildienstbeschwerderates eine österreichweit einheitliche Praxis der Anerkennung als Träger des Zivildienstes nicht mehr gewährleistet ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr für die Anerkennung einer zusätzlichen (neuen) Einrichtung des Zivildienstes aufgestellten Kriterien als unsachlich anzusehen sind. Bei der im Anerkennungsverfahren einer zusätzlichen Einrichtung des Zivildienstes vorgesehenen Prüfung der bisherigen Auslastung der im jeweiligen Bundesland bereits anerkannten Plätze handelt es sich um eine Momentaufnahme, welche sich aus verschiedenen Gründen (z. B. Geburtenstärke eines Jahrganges, (vorzeitige) Beendigung des Zivildienstes) jederzeit ändern kann. Diese Bestimmung würde auch den öffentlichen Interessen an einer Vielfalt von Zivildiensteinrichtungen in allen Dienstleistungsgebieten und der dadurch bewirkten Entlastung der öffentlichen Haushalte entgegenstehen und ist aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu hinterfragen, da hierdurch bereits anerkannte Einrichtungen bevorzugt werden. Insbesondere können entsprechend hohe Bedarfsanmeldungen der bereits anerkannten Rechtsträger für das nächste Jahr und demgemäß nachfolgende Zuweisungen von Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur insofern eine Steuerungsfunktion in Richtung Verdrängung künftiger neuer Zivildiensteinrichtungen übernehmen, als dadurch die im Anerkennungsverfahren vom Landeshauptmann vorzunehmende Prüfung der Auslastung der Plätze zum Ergebnis führt, dass die Anerkennung einer zusätzlichen (neuen) Einrichtung nicht möglich ist.
Im Übrigen ist
zu bedenken, dass im § 3 Abs. 2 zwei zusätzliche
Dienstleistungsgebiete, nämlich die vom Land Wien schon mehrfach
gewünschte „Kinderbetreuung“ und die „Integration oder
Beratung Fremder“ aufgenommen wurden. Daher würde zwar
für viele neue Rechtsträger die theoretische Möglichkeit
geschaffen, als Träger einer Einrichtung des Zivildienstes anerkannt zu
werden, doch könnten Anerkennungen aufgrund der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Schranke vom Landeshauptmann de facto nicht bewilligt werden.
Es ist außerdem festzuhalten, dass die durch den Wegfall der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstbeschwerderates gewünschte Beschleunigung der Anerkennungsverfahren aufgrund dieser neuen Regelung nicht eintreten kann, sondern dies vielmehr eine Verkomplizierung der Verfahren bewirkt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Landeshauptmann für die Prüfung der Auslastung der Einrichtungen jederzeit auf die aktuellen, die Zuweisung betreffenden Daten der Zivildienstserviceagentur einen Zugriff haben müsste. In der Folge würde sich, sollte eine Auslastung der bisher anerkannten Plätze nicht gegeben sein, die Frage stellen, mit wie vielen Plätzen eine Neuanerkennung einer Einrichtung genehmigt werden kann und welchem Antrag von mehreren anhängigen Anträgen Priorität zukommen soll.
Insgesamt würde sich sicherlich durch diese Bestimmung der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Anerkennungsverfahren deutlich erhöhen und würden sich Entscheidungen verzögern, insbesondere durch mit den Verantwortlichen der Rechtsträger zu führenden Schriftverkehr, Beratungen und Informationen, warum trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen eine Anerkennung mangels freier Plätze derzeit nicht möglich ist oder warum eine Einrichtung anerkannt wurde und die andere nicht. Eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes würde sich auch für das Bundesministerium für Inneres durch Berufungsverfahren und Devolutionsanträge ergeben.
Zu Z 10 (§ 7a Abs. 2):
Die Freiwilligenförderung sollte weiterhin - wie bisher - für alle Dienstleistungsgebiete offen stehen. Diese Freiwilligenförderung nur Rechtsträgern im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe zu gewähren, erscheint auch als unsachliche Bevorzugung dieser Dienstleistungsgebiete gegenüber anderen wie z. B. der Altenbetreuung und ist daher abzulehnen.
Zu Z 27 (§ 23 Abs. 4):
Hinsichtlich der künftig individualisierten mit dem Namen der Zivildienstleistenden versehenen Zivildienstabzeichen findet sich keine Bestimmung, wie vorgegangen werden muss, wenn sich während des Zivildienstes der Name des Zivildienstleistenden (z. B. infolge Eheschließung oder Namensänderung) ändert.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Rückgabe des Zivildienstabzeichens durch den Zivildienstpflichtigen unmittelbar an die Zivildienstserviceagentur - nicht jedoch über die Einrichtung - zu erfolgen hat.
Zu Z 28 (§ 23a Abs. 1a):
Es wäre zur Klarstellung und Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise aller Einrichtungen wünschenswert, die Gründe für eine solche Dienstfreistellung, wie diese etwa in den Erläuterungen angeführt werden, im Gesetzestext zumindest demonstrativ zu konkretisieren, da immer wieder Einrichtungen mit Anfragen konfrontiert werden, ob für Fahrstunden bzw. Lenkerprüfungen Dienstfreistellungen gewährt würden.
Zu Z 57 (§ 76c Abs. 25):
Es sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, ob mit Inkrafttreten der Zivildienstgesetz-Novelle 2010 (ZDG-Novelle 2010) die neuen Bestimmungen nur für ab diesem Zeitpunkt beginnende Zivildienstleistende oder auch für bereits eingesetzte Zivildienstleistende gelten sollen.
Abschließend
wird angeregt, dass seitens des Bundesministeriums für Inneres und der
Zivildienstserviceagentur zu einer Besprechung mit den VertreterInnen der Bundeslän-der,
insbesondere zur Erörterung und Klarstellung der die Anerkennung von
zusätzli-
chen (neuen) Einrichtungen des Zivildienstes betreffenden Fragen (§ 4
Abs. 5 des Ent-wurfes) ehestmöglich eingeladen wird. Eine solche
Besprechung ist im Sinne eines praktikablen und einheitlichen Vollzuges des
§ 4 Abs. 5 dringend erforderlich.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Andreas Wostri Senatsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 62
(zu MA 62 - I/17052/10)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen