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Mag. Florian Reininger

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GZ: BMASK-10308/0008-I/A/4/2010

 

Wien, 31.05.2010

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 23.04.2010, GZ: BMI-LR1345/0002-III/1/2010, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurfes nimmt das Bun­desministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

 

Zu Z 10 (§ 7a Abs.2):

 

Nach § 7a Abs. 2 des Entwurfes werden Freiwilligenförderungen nach Abs. 1 - wonach der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500,- Euro pro Monat gewährt, sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen - nur Rechtsträgern im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe ge­währt.

 

Es wird nicht übersehen, dass diese Regelung der zielgerichteten Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel zur Freiwilligenförderung dient.

 


Da mit der obigen Einschränkung eine (mittelbare) Schlechterstellung von Rechtsträgern in der Sozial- und Behindertenhilfe einhergehen könnte, wird eine neuerliche Prüfung der Notwendigkeit der Nichteinbeziehung derartiger Rechtsträger angeregt.

 

 

Bei den Zivildienstleistenden handelt es sich zwar nicht um Arbeitnehmer, der Enwurf enthält jedoch die auch im Arbeitsvertragsrecht verwendeten Rechtsinstitute der Dienstfreistellung und der Entlassung. Dazu ist Folgendes festzustellen:

 

Zu Z 19 und 20 (§ 13 Abs. 4 und 5 ZDG):

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Gründe für eine befristete Be­freiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in Hinkunft bei Vorliegen einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätig­keit vom Zivildienstleistenden darzulegen sind. Oftmals wird dies der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verlangen und es nicht allein im Interesse des Zivildienstleistenden liegen.

 

Zu 23 (§ 19a Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung wird eine ex-lege-Entlassung von Zivildienstleistenden ab dem 18.Tag der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle der nach jetzigem Recht durch Bescheid erfolgten Entlassung vorgesehen, dh. ab dem Beginn (oder Ende ?) des 18. Tages einer Krankheit ist der Zivildienstleistende aufgrund dieser Bestimmung entlassen.

 

Es stellt sich die Frage, wie der Zivildienstleistende selbst von seiner eigenen Ent­lassung Kenntnis erlangt, wenn er mit den Gesetzesgrundlagen nicht vertraut ist. Es sollte sichergestellt sein, dass der Zivildienstleistende davon Kenntnis erlangt. Dies wäre der Fall, wenn die Zivildienstserviceagentur ausdrücklich verpflichtet wird, eine form­lose Erklärung gegenüber dem Zivildienstleistenden abzugeben oder ihn zumindest auf die Rechtsfolgen einer Dienstfreistellung aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig hinzuweisen.

 

Dies erscheint auch im Zusammenhang mit Abs. 5 relevant zu sein, mit dem eine Ver­pflichtung des Zivildienstleistenden vorgesehen ist, den Wegfall der Voraussetzungen für seine vorzeitige Entlassung sofort zu melden.

 

Zu Z 28 (§ 23a Abs. 1a ZDG):

In § 23a wird die Dienstfreistellung - im Sinne eines Erholungsurlaubes - geregelt. Der neu eingefügte § 23a Abs. 1a regelt hingegen einen besonderen - beruflichen oder die Ausbildung betreffenden - Dienstfreistellungsgrund, der nicht mit einem Erholungs­urlaub gleichzustellen ist. Der Regelungsinhalt des § 23a Abs. 1a sollte daher in § 23b geregelt werden, welcher die Dienstfreistellung aus sonstigen Gründen - insbes. familiäre oder sonstige persönliche Gründe - zum Regelungszweck hat. In diesem Fall hätte es statt "Abs. 1"  "unbeschadet des Anspruchs nach 23a" zu lauten.

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

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