Niederösterr. Landesagdverband

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Per E-Mail

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010); Stellungnahme

 

 

Der Niederösterreichische Landesjagdverband nimmt zu dem oben angeführten vom Bundesministerium für Inneres unter der GZ BMI-LR1345/0002-III/1/2010 vom 23. April 2010 ausgesandten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Im vorliegenden Gesetzesentwurf fehlt eine Klärung der in zahlreichen Fällen offenen Frage eines – nach Entfall der Gewissensprüfung – heute noch zeitgemäßen umfassenden Waffenverbotes gemäß § 5 Abs. 5 ZDG.

 

Folgende Änderung regt der Niederösterreichische Landesjagdverband daher an:

 

§ 5 Abs. 5 sollte lauten:

 

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

 

Ein Blick auf die ZDG-Novelle 1994 zeigt folgendes auf: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur ZDG-Novelle 1994, 1467 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, ergibt sich, dass das Wafferverbot, das bis dato im § 5 Abs. 5 ZDG besteht und sich derzeit noch auf das Führen von Schusswaffen generell erstreckt, vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 ZDG normierten Ablehnung der persönlichen Anwendung von Waffengewalt entstand. Eine die Zivildienstpflicht auslösende Zivildiensterklärung war dann zulässig, wenn der Zivildienstpflichtige erklärte, die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnte, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Das Gesetz spricht ganz eindeutig von der Ablehnung der Waffengewalt gegen Menschen. Keinesfalls erfasst die Bestimmung die Ablehnung des Einsatzes von Sportwaffen für den Schießsport oder der Benützung von Jagdwaffen für die Ausübung der Jagd.

 

Es gibt daher keinen sachlichen Grund, dass im Zivildienstgesetz eine Bestimmung vorgesehen ist, wie das der § 5 Abs. 5 ZDG derzeit ist. Mit der Ausübung der Jagd oder des Schießsports ist keine Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen verbunden. Die Jagd lehnt jegliche Ausübung von Waffengewalt gegen Menschen ab – das Jagdgesetz verbietet dies sogar. Gleiches gilt beim Schießsport.

 

Aus diesen Gründen kann das Waffenverbot des § 5 Abs. 5 ZDG auf den Erwerb und den Besitz von verbotenen Waffen und von Kriegsmaterial beschränkt werden. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D – das sind Jagdwaffen und die meisten Sportwaffen – sollte daher zulässig sein. Da Schusswaffen der Kategorie B ohnehin an das Vorliegen eines Waffenpasses mit Bedarf und Rechtfertigung gebunden sind, sollten auch der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B entsprechend dem jeweiligen Waffenpass bzw. der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie B entsprechend der jeweiligen Waffenbesitzkarte zulässig sein.

 

 

Eine Anwendung dieser Neuformulierung des § 5 Abs. 5 ZDG wäre auch in entsprechenden Übergangsbestimmung umzusetzen:

 

§ 75b sollte lauten:

 

Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

 

§ 76 c Abs. 23 sollte lauten:

 

(Verfassungsbestimmung) Vor Inkrafttreten der §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung BGBl. ………….. mit Bescheid erlassene Waffenverbote gelten nur im Umfange der §§ 5 Abs. 5 und 75b weiter.

 

Die Ausübung der Jagd und des Schießsports sollte durch den Entfall der Gewissensprüfung nicht nur jenen Zivildienstpflichtigen ermöglicht werden, deren Zivildienstpflicht nach dem Inkrafttreten der ZDG-Novelle 2010 eintritt, sondern auch jenen Zivildienstpflichtigen, die vor dem Inkrafttreten der ZDG-Novelle 2010 einen entsprechenden rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben.

 

 

 

Um Berücksichtigung dieser Anmerkungen bei der Finalisierung der Novelle 2010 des Zivildienstgesetzes wird höflichst ersucht.

 

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den NÖ Landesjagdverband:

Dr. Peter Lebersorger

Generalsekretär

 

Wien, am 4.6.2010