BKA-601.648/0002-V/5/2010 GBeg ZDG-Novelle 2010

An das
Bundesministerium

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bearbeiterin Frau Dr. angelika Hable*

Frau Mag. Elisabeth WUTZL

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Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der primär vom do. Ressort zu beurteilenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

I. Rechtliche Anmerkungen:

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist nach dem Entwurf auf die Bedarfsdeckung „Bedacht zu nehmen“. Es ist unklar, inwieweit es sich dabei um ein Anerkennungskriterium handelt. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass es für die Neuanerkennung von Einrichtungen (bloß) ein Hindernis sein „kann“, wenn bereits anerkannte Einrichtungen dringend Zivildienstpflichtige benötigen. Die Anerkennungsvoraussetzungen sollten aber möglichst präzise sein. Auch erscheint die konkrete Ausgestaltung des im Rahmen der Bedarfsprüfung vorzunehmenden Vergleichs als unklar. Laut Normtext ist bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze auf die bisherige Auslastung „der Plätze in der Einrichtung und des Bundeslandes[,] in der sich der Sitz der Einrichtung befindet[,]“ Bedacht zu nehmen. Gemeint ist wohl die bisherige Auslastung der bereits anerkannten Einrichtungen des Bundeslandes, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, und der die Erhöhung beantragenden Einrichtung.

In den Erläuterungen könnte klargestellt werden, dass infolge des Entfalls der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens des Zivildienstbeschwerderates die gutachtensgegenständlichen Kriterien fortan vom Landeshauptmann direkt beurteilt werden, wobei es ihm unbenommen bleibt, im Bedarfsfall ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einzuholen.

Unklar ist auch die die im letzten Halbsatz vorgesehene Nichtigkeitsregelung. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit soll immer dann eintreten, wenn Bescheide „gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach § 4 verstoßen“. Welche Bestimmungen über die Anerkennung im Einzelnen gemeint sind, bleibt aber offen; soll die Konsequenz der Nichtigkeit etwa für alle materiellen Fehler oder überhaupt für alle Fehler einschließlich Verfahrensfehler (zB Fehlen der Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 im Anerkennungsbescheid) gelten, so wäre das sehr weitgehend und der Rechtssicherheit abträglich. Jedenfalls sollte die Regelung unbedingt präzisiert werden. Im Übrigen kann in § 4 Abs. 5 nicht auf „§ 4“, sondern allenfalls auf „diesen Paragraphen“ verwiesen werden.

Zu Z 10 (§ 7a Abs. 2):

Die sachlichen Gründe, die eine Beschränkung der Gewährung der Freiwilligenförderung auf Rechtsträger im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe rechtfertigen, sollten in den Erläuterungen dargelegt werden.

Zu Z 16 (§ 9 Abs. 3):

Nach dem vorgeschlagenen § 9 Abs. 3 soll „der Bescheid, der die mangelnde gesundheitliche Eignung feststellt“, den Zuweisungsbescheid außer Kraft setzen. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist aber nirgends explizit vorgesehen. § 9 in der geltenden Fassung (ebenso wie § 9 Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs) regelt kein eigenes Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung, sondern bestimmte Aspekte des Zuweisungsverfahrens (wozu auch die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gehört). Es erscheint weder systemkonform noch verwaltungsökonomisch, einen Rechtsgestaltungsbescheid (hier: den Zuweisungsbescheid) durch einen Feststellungsbescheid außer Kraft zu setzen, statt die Voraussetzung, über die im Feststellungsbescheid abgesprochen wird, schon im Verfahren zur Erlassung des Rechtsgestaltungsbescheides zu prüfen. Um das offenbar verfolgte Ziel, eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nach dem erstinstanzlichen Zuweisungsverfahren zu ermöglichen, zu erreichen, erschiene es zweckmäßig, insofern ein Berufungsrecht (allenfalls mit Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) einzuräumen. Der dem § 8 Abs. 1 anzufügende Satz (Z 12 des Entwurfs) hätte demnach zu lauten: „Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, es sei denn, es wird die körperliche Eignung (§ 9 Abs. 1) bestritten.“ oder „Gegen diesen Bescheid kann nur wegen des behaupteten Fehlens der körperlichen Eignung (§ 9 Abs. 1) Berufung erhoben werden.“

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4):

Es fragt sich, ob nicht die Rechtsfolge, dass die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird, nur so lange gelten sollte, bis die ärztliche Bestätigung nachgereicht wird. Nach der Formulierung des Entwurfs bestünde die Sanktion für eine verspätete Übermittlung der ärztlichen Bestätigung darin, dass auch die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht einzurechnen wäre; dies könnte unverhältnismäßig sein.

Die vorgeschlagene Z 4 sollte – entsprechend den näheren Angaben in den Erläuterungen – wie folgt ergänzt werden: „…, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.“

Zu Z 23 (§ 19a Abs. 2):

Die Regelung ist in mehrfacher Hinsicht unklar. Es fragt sich, ob die Rechtsfolge der Entlassung nur im Fall der Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit eintritt oder auch dann, wenn der Zivildienstleistende trotz Dienstunfähigkeit zum Dienst erscheint (vgl. § 23c Abs. 3 idF des Entwurfs). Die im zweiten Satz vorgesehene Feststellung des Tages des „Eintritts der Dienstunfähigkeit“ scheint nur dann Sinn zu machen, wenn nicht nur die Abwesenheit zur Entlassung führt (denn der erste Tag einer Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit ist dem Zivildienstleistenden wohl bekannt, ohne dass es einer Feststellung durch die Zivildienstserviceagentur bedürfte). Zweckmäßiger und der Rechtssicherheit zuträglicher erschiene es, die Entlassung in jedem Fall bescheidmäßig zu verfügen oder – wenn sie ex lege eintreten soll – zumindest den Zeitpunkt der Entlassung (und nicht, wie im Entwurf vorgesehen, nur den Beginn der Dienstunfähigkeit) festzustellen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedenfalls eine (besondere) Entscheidungsfrist in Bezug auf die Feststellung des Eintritts der Dienstunfähigkeit vorgesehen werden.

Zu Z 25 (§ 20):

Nach der geltenden Fassung des § 20 kommt in Verfahren nach Abschnitt III auch dem Rechtsträger der Einrichtung Parteistellung zu. In den Erläuterungen zur Stammfassung (603 BlgNR 13. GP) wird das damit begründet, dass der Rechtsträger nur soweit mit der Vollziehung des Zivildienstes betraut werden soll, als er selbst wünscht. Damit sind subjektive Rechte des Rechtsträgers angesprochen, die auch aus verfassungsrechtlicher Sicht für eine Einräumung der Parteistellung immer dann sprechen, wenn (auch) diese Rechte Gegenstand eines Verfahrens sind (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 55). Es ist zwar, wie in den Erläuterungen zutreffend ausgeführt wird, aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, dass der Rechtsträger in allen Verfahren nach dem III. Abschnitt Parteistellung hat; soweit der Rechtsträger aber weiterhin das Recht haben soll, nicht jeden Zivildienstpflichtigen beschäftigen zu müssen (ein solches Recht scheint ihm zB § 8 Abs. 3 ZDG einzuräumen), müsste ihm in Verfahren, die dieses Recht betreffen, auch Parteistellung eingeräumt werden. Nach der vorgeschlagenen Fassung ist jedoch nur vorgesehen, dass der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln ist (während der betroffene Rechtsträger über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt nur zu „informieren“ ist). Diese Formulierung reicht für eine Einräumung der Parteistellung nicht aus. Außerdem wäre eine Parteistellung nur im Zulassungsverfahren wohl nicht ausreichend (die bereits zitierten Erläuterungen zur Stammfassung nennen etwa als ein Beispiel für die praktische Relevanz der Parteistellung des Rechtsträgers den Fall, dass er einen seiner Einrichtung zugewiesenen Zivildienstleistenden wegen Unfähigkeit nicht mehr beschäftigen will; hinzuweisen ist auch auf das Antragsrecht des Rechtsträgers gemäß § 19 ZDG auf Verfügungen gemäß §§ 17 und 18 ZDG, das konsequenterweise mit einer Parteistellung in den betreffenden Verfahren verbunden sein müsste).

Zu Z 29 (§ 23b):

Zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass „familiäre oder sonstige persönliche Gründe“ auch solche sein können, die sich aus den wechselseitigen Rechten und Pflichten in einer eingetragenen Partnerschaft ergeben (vgl. auch Z 18 des Entwurfs).

Zu Z 32 (§ 28a Abs. 1):

Nach der geltenden Fassung des § 28a Abs. 1 letzter Satz bzw. nach dem vorgeschlagenen § 28a Abs. 1a erster Satz kann im Falle einer „unrichtigen Zuordnung“ der Bescheid abgeändert werden. Nach dem vorgeschlagenen zweiten Satz des Abs. 1a ist der Bescheid (schon) bei „Zweifel[n] an den Ermittlungen“, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, aufzuheben. Dies erscheint als zu weitgehend. Sachgerecht erschiene eine Aufhebung dann, wenn die Frage, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, unrichtig beurteilt wurde.

Außerdem erscheint fraglich, ob die im vorgeschlagenen letzten Satz angeordnete Rechtsfolge, dass der betreffenden Einrichtung im Fall einer Aufhebung des Zuordnungsbescheids bis zu einer neuerlichen Entscheidung keine Zivildienstpflichtigen mehr zugewiesen werden dürfen, sachlich ist.

Zu Z 49 (§ 57a Abs. 4 und 5):

Zu § 57a Abs. 4:

Eine Abfrage im Wege des Datenfernverkehrs ebenso wie eine Erweiterung der Auskunftsverpflichtung auf Mitteilungen über die Erkrankung von Zivildienstpflichtigen scheint für den in den Erläuterungen dargestellten Zweck dieser Bestimmung nicht erforderlich und wäre damit unverhältnismäßig. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

„(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse zu erteilen.“

 

Mangels vorliegenden Zahlenmaterials in den Erläuterungen ist in Frage zu stellen, ob es sich bei den Zivildienstpflichtigen, die vom Dienst fern bleiben und sich zusätzlich von ihrem Wohnsitz abmelden, um Zuweisungsbescheiden oder Mahnungen zu entgehen, um ein häufig auftretendes Phänomen oder um Einzelfälle handelt. Aus Sicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst stellt der in den Erläuterungen dargestellte Zweck der Novellierung, nämlich jener der Verbesserung der Zustellmöglichkeiten und damit einer schnelleren Zuweisung der Zivildienstverpflichteten, zudem keine ausreichende Begründung dar, um eine Abfrage im Datenfernverkehr zu rechtfertigen.

Die gemäß § 57a Abs. 4 ZDG bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben, sowie die gesetzlich ebenfalls zulässige Abfrage des zentralen Melderegisters erlauben grundsätzlich, den Wohnort des Zivildienstpflichtigen zu ermitteln, soweit dieser der Zivildienstagentur nicht bekannt ist.

Handelt es sich im Einzelfall bei dem Verwaltungsverfahren um ein laufendes Verfahren, von dem der Zivildienstpflichtige Kenntnis hat, kommt gemäß § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes eine Zustellung behördlicher Schriftstücke durch Hinterlegung in Betracht, sofern der Zivildienstpflichtige seine Abgabestelle ohne Verständigung der Behörde ändert und die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Sofern § 8 des Zustellgesetzes keine Anwendung findet, etwa wenn mit Zustellung eines Zuweisungsbescheids ein Verwaltungsverfahren erst eröffnet wird, ist es möglich, im Wege der Amtshilfe Auskunft über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis zu erlangen – was in § 57a Abs. 4 ZDG ausdrücklich vorgesehen werden kann – und eine Bescheidzustellung am Arbeitsplatz durchzuführen.

Mit den Möglichkeiten, die das Zustellgesetz sowie die Amtshilfe im konkreten Einzelfall bieten, kann dem Zweck der Zustellung behördlicher Schriftstücke an Zivildienstpflichtige wirksam entsprochen werden. Eine darüber hinausgehende Abfrage im Fernverkehr wäre ein nicht erforderlicher und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSG 2000 sowie Art. 7 Abs. 3 DSG 2000.

Das Gleiche gilt für die Erweiterung der Auskunftsverpflichtung auf Mitteilungen über die Erkrankung von Zivildienstpflichtigen. Im Falle eines unzulässigen Fernbleibens vom Dienst sind die in Abschnitt X vorgesehenen Strafbestimmungen einschlägig. Entsprechendes gilt für den Fall der Erkrankung des Zivildieners. Gemäß § 23c Abs. 2 ZDG ist in diesem Fall vom Zivildienstpflichtigen eine ärztliche Bescheinigung zu übermitteln; andernfalls begeht er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 65 ZDG. Mit den Strafbestimmungen des ZDG sind daher wirksame Überprüfungsmöglichkeiten (§ 23c Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZDG) und Sanktionen für allfällige Verletzungen der Verpflichtungen durch den Zivildienstpflichtigen vorgesehen, sodass die Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist. Eine darüber hinausgehende Abfragemöglichkeit über Erkrankungen des Zivildienstpflichtigen im Datenfernverkehr scheint nicht erforderlich.

Zu § 57a Abs. 5:

Eine Speicherung sämtlicher personenbezogener Daten der Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist zu dem dargestellten Zweck, der Evidenz des geleisteten Zivildienstes, nicht erforderlich und unverhältnismäßig im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSG 2000 sowie Art. 7 Abs. 3 DSG 2000. Die Bestimmung wäre wie folgt einzuschränken:

„(5) Die Zivildienstagentur hat jene personenbezogenen Daten von Zivildienstpflichtigen, die zum Nachweis des geleisteten Zivildienstes erforderlich sind, bis zur Vollendung […].“

 

Zu Z 50 (§ 58 Abs. 1a):

Laut Erläuterungen soll durch Abs. 1a die in Abs. 1 enthaltene Wendung „auf Dauer zu entziehen versucht“ (genauer: „für immer zu entziehen sucht“) definiert werden. Angesichts dessen sollten Abs. 1a und Abs. 1 besser in einem Absatz zusammengeführt werden.

Jedenfalls sollte das in der Definition enthaltene Wort „insbesondere“ entfallen, weil dadurch das Ziel einer – auf Grund des Art. 18 B‑VG iVm Art. 7 EMRK gebotenen – genauen Determinierung des Straftatbestandes wieder konterkariert wird.

 

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II.1. Zum Gesetzesentwurf:

Zur Artikelbezeichnung und Überschrift:

Da es sich bei der Novelle nicht um eine Sammelnovelle handelt, sondern nur das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden soll, können sowohl die Artikelbezeichnung („Artikel 1“) als auch die Überschrift („Änderung des Zivildienstgesetzes 1986“) entfallen.

Zu Z 13 (§ 8 Abs. 3):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „In § 8 Abs. 3 lautet der dritte Satz:“.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz):

Der vorgeschlagene Satz enthält einerseits eine Regelung über die Einholung von Gutachten, andererseits eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Aus systematischen und sprachlichen Gründen sollten diese beiden Anordnungen jeweils in einem eigenen Satz getroffen werden.

Zu Z 17 (§ 12):

In der Novellierungsanordnung hat die Wendung „Abs. 1“ zu entfallen.

Zu Z 18 (§ 13 Abs. 1 Z 2):

Nach der Novellierungsanordnung sollte ein Absatz eingefügt werden.

Statt der Anfügung des Satzes „Dies gilt weiters auch für Interessen aus einer eingetragenen Partnerschaft“ wird folgende Formulierung angeregt: „… solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern“.

Zu Z 22 (§ 16):

Abs. 3 ist unklar. Soll die Regelung nur nach einer erfolgten Entlassung gelten, so wird folgende Formulierung angeregt: „Wurde der Zivildienstleistende gemäß Abs. 1 entlassen, so kann die Zivildienstserviceagentur im Fall eines weiteren Verstoßes gegen die Dienstpflichten seine verbleibende Dienstzeit mit Bescheid um bis zu drei Wochen verlängern.“ Soll hingegen bei mehrfachem Fehlverhalten (noch vor der Entlassung) zusätzlich zur Entlassung die Verlängerung angeordnet werden können, so wird folgende Formulierung angeregt: „Setzt der Zivildienstleistende mehrfach ein Verhalten, das eine Entlassung gemäß Abs. 1 rechtfertigt, so kann die Zivildienstserviceagentur zusätzlich zur Entlassung die verbleibende Dienstzeit mit Bescheid um bis zu drei Wochen verlängern.“

Außerdem wird angeregt, die Verhaltensweisen, durch die der Zivildienstleistende „zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten“, zu präzisieren (auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Formulierung der geltenden Rechtslage entspricht).

Zu Z 26 (§ 22 Abs. 1a):

Zur besseren Verständlichkeit sollte es statt „Bescheid“ besser „Zuweisungsbescheid“ heißen.

Zu Z 28 (§ 23a Abs. 1a):

In der Novellierungsanordnung wäre die Wendung „und wird folgender Abs. 1a eingefügt“ kursiv zu schreiben. Außerdem wären zwei getrennte Novellierungsanordnungen vorzuziehen („xx. In § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge …“; „xy. Nach § 23a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:“).

Überdies wird empfohlen, die in Abs. 1a vorgesehene Regelung an anderer Stelle in § 23a zu positionieren, da die Abs. 1 bis 4 in direktem Zusammenhang zueinander stehen und sich wohl nicht auf die in Abs. 1a vorgesehene Dienstfreistellung beziehen.

Zu Z 32 (§ 28a Abs. 1):

In der Novellierungsanordnung wäre nach der Wortfolge „und es wird“ die Wendung „nach § 28a Abs. 1“ einzufügen. Außerdem wären zwei getrennte Novellierungsanordnungen vorzuziehen („xx. In § 28a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.“; „xy. Nach § 28a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:“).

Zu Z 37 (§ 34 Abs. 2):

Zwischen dem Beistrich und der Wendung „den Partnerunterhalt“ befindet sich ein überflüssiges Leerzeichen.

Zu Z 46 (§ 57a Abs. 2):

Die Wendungen „durch die Wortfolge“ und „ersetzt und n“ wären kursiv zu schreiben.

Zu Z 47 (§ 57a Abs. 3) und Z 48 (§ 57a Abs. 3 Z 7):

Da der nach Z 47 anzufügende (Schluss-)Satz wohl der nach Z 48 einzufügenden Z 7 nachgeht, wäre die Reihenfolge der Z 47 und 48 zu ändern.

Zu Z 49 (§ 57a Abs. 5):

In der Novellierungsanordnung sollte es statt „abgefügt“ richtigerweise „angefügt“ lauten. Abgesehen davon sollte die Novellierungsanordnung besser auf zwei Ziffern aufgeteilt werden („49. § 57a Abs. 4 lautet: … 50. Dem § 57a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: …“).

Zu Z 53 (§ 66):

Das Wort „unterlässt“ und die Wendung „oder seiner Verpflichtung …“ wären nicht kursiv zu schreiben.

Zu Z 55 (§ 70):

Die Zitate „§§ 60 bis 69a“ und „§§ 60 bis 68“ wären nicht kursiv zu schreiben.

Zu Z 57 (§ 76c Abs. 25):

Da § 76c bereits über einen Abs. 25 verfügt, wäre richtigerweise ein Abs. 26 anzufügen.

II.2. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Erläuterungen zu einigen Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben (vgl. die Erläuterungen zu Z 9, Z 11, 18 und 37, Z 55, Z 57). Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.

Zu Z 19 und 20 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Der Beistrich vor der Wendung „nicht begründbar“ hat zu entfallen.

Zu Z 22 und 24 (§ 16 und § 19b):

Im zweiten Absatz hat der Beistrich vor der Wendung „wird sichergestellt“ zu entfallen.

Zu Z 23 (§ 19a Abs. 2):

Im zweiten Absatz sollte es statt „von Zivildienstleistenden, im Berufungsverfahren behoben werden“ besser „von Zivildienstleistenden im Berufungsverfahren bekämpft werden“ lauten.

Zu Z 29 (§ 23b):

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wäre vor dem Wort „dass“ ein Beistrich einzufügen.

Zu Z 38 (§ 37d Abs. 2):

Im letzten Satz sollte es statt „aber erneuter“ richtigerweise „ab erneuter“ lauten.

Zu Z 56 (§ 76b Abs. 8):

Im zweiten Absatz wäre nach der Abkürzung „gem.“ ein Paragrafenzeichen einzufügen.

II.3. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass bei Änderung von Teilen einer Aufzählung zum besseren Verständnis auch der Einleitungsteil wiederzugeben ist. Auch andere unverändert bleibende Gliederungseinheiten des geltenden Gesetzes können wiedergegeben werden, wenn dies dem besseren Verständnis dient.

III. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007, und vom 30. Oktober 2007, GZ BKA‑600.614/0003-V/2/2007, erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at oder im eRechts-Workflow zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. Juni 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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* Aus datenschutzrechtlicher Sicht.