Stellungnahme
zum
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
(ZDG-Novellle 2010).
GZ:
BMI-LR1345/0002-III/1/2010
Die
bei der Caritas in ganz Österreich tätigen Zivildiener leisten in den
verschiedensten Einsatzbereichen der sozialen Arbeit, wie etwa in der
Sozialhilfe, der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, in der
Altenbetreuung, der Hilfe für drogenabhängige Menschen, Begleitung von
Asylwerbern oder auch in den Bereichen der Integrationsarbeit unverzichtbare
Beiträge. Der Zivildienst bietet jungen Menschen eine ausgezeichnete
Möglichkeit zum Einblick in die Wirklichkeiten sozialer Notlagen und
trägt erheblich zum Solidaritätswachstum in unserer Gesellschaft bei.
Aus
der unmittelbaren Erfahrung in der Arbeit mit Zivildienern und unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen aus den verschiedenen
Caritas-Organisationen ist zu diesem Begutachtungsentwurf festzuhalten:
- „Blaulichtorganisationen“
werden weiterhin bevorzugt behandelt. Damit werden soziale
Dienstsleistungen – wie etwa im Bereich der Behinderten- und
Altenhilfe – offensichtlich weiterhin als weniger bedeutsam
eingestuft. Dies entspricht (auch im Hinblick auf die aktuelle
Pflegediskussion) in keiner Weise den Herausforderungen im sozialen
Sektor. Zudem wird ein „Zweiklassensystem“ (besser und
schlechter bezahlte Einsatzbereiche) im Zivildienst prolongiert.
- Kinderbetreuungseinrichtungen
und Einrichtungen für die Integration von Fremden sollen in Hinkunft
ebenfalls als Einsatzbereiche für den Zivildienst Anerkennung finden.
Diese Maßnahme wird von der Caritas ausdrücklich
begrüßt und als sinnvoll erachtet.
- Derzeit
darf ein Zivildienstpflichtiger nicht zu einer Einrichtung zugewiesen
werden, bei der er zum Zeitpunkt der Zuweisung beschäftigt war. Die
Caritas begrüßt, dass in Hinkunft eine solche Zuweisung
ermöglicht wird.
- Die
verbesserte Sicherstellung von disziplinären Maßnahmen wird
begrüßt. Die derzeit vorgesehenen Maßnahmen sind
unzureichend. Die Caritas erwartet sich durch die in der Novelle genannten
Änderungen eine raschere, einfachere und angemessenere Abwicklung.
- Der
Text des bisherigen § 7a erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und es wird der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Freiwilligenförderungen nach Abs. 1 werden nur
Rechtsträgern im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe
gewährt.“ Diese Ergänzung ist eine weitere
Schlechterstellung von Organisationen im Bereich der sozialen Arbeit. Die
Caritas ersucht auf diesen Passus zu verzichten. Die Möglichkeit zur
Verlängerung wird im Bereich der Caritas sehr stark in Anspruch
genommen. (Allein im Bereich der Caritas der Erzdiözese Wien haben
2009 28 Zivildienstleistende verlängert.) Viele Zivildienstleistende
entscheiden sich für einen Sozialberuf. Diese Monate ermöglichen
eine zusätzliche Berufsorientierung. Auch wäre eine solche
Maßnahme im Hinblick auf das „Europäische Jahr der
Freiwilligen 2011“ ein falsches Signal.
- Ad
§ 20: „In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem
Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu.“ Die Parteistellung gilt
derzeit für den gesamten III. Abschnitt und würde mit der
Novellierung zur Gänze wegfallen. Die Reduktion auf den Bereich der
Informationsverpflichtung gegenüber den Rechtsträger ist aus
Sicht der Caritas nicht ausreichend. Aus Sicht der Caritas ist eine
Beibehaltung der bisherigen Formulierung zielführender.
- Ad
§ 4 (1) Z. 3 „welchem Gebiet nach § 3 der
Rechtsträger zuzordnen ist.“ Die Caritas ist als
Rechtsträger – so wie auch andere Rechtsträger - in
zahlreichen der im § 3. (2) genannten Gebiete tätig. Somit
müsste der Text in § (1) Z. 3 lauten: „Welchen
Gebieten nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist.“
- §
32 (1) „Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und
Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1
bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“ Die Änderung der
Auszahlungsmodalität wird seitens der Caritas ausdrücklich
begrüßt und entspricht dem Gesamtansatz der Novellierung im
Hinblick auf vorgesehene Verwaltungsvereinfachungen.
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