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ZDG-Novelle 2010

Schreiben des BMI vom 23. April 2010

GZ:  BMI –LR1345/0002-III/1/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

freundlichen Dank für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird (ZDG-Novelle 2010) Stellung zu nehmen, was wir wie folgt tun:

 

Ad § 3. (2)    Wir begrüßen die Erweiterung der Möglichkeiten an Gebieten, in denen Zivildienstpflichtige Dienstleistungen erbringen können.

 

Ad § 7a. (2)   Die Beschränkung der Freiwilligenförderung auf Rechtsträger im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe scheint uns im Sinn der Gleichbehandlung der Rechtsträger nicht gerechtfertigt.

 

Ad § 9. (2)    Wir sehen den Wegfall des Ausschlusses eines Zivildienstes bei Einrichtungen, bei denen der Zivildienstpflichtige bisher berufstätig war, als sinnvoll an.

 

Ad § 15. (2)   Wenn die Verschärfung der Bestimmungen durch die Punkte 3. und 4. durch tatsächlich verbreitete Missstände verursacht ist, scheint sie sinnvoll.

 

Ad § 16.        Es ist traurig, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit zu disziplinären Maßnahmen „ausbauen“ muss, scheint aber leider unumgänglich zu sein.

 

Ad § 19a. (2)  Die Verkürzung des Zeitraumes auf 18 Tage scheint uns angesichts der wenigen uns bekannten eingetretenen Fälle, bei denen jeweils die Dienstunfähigkeit tatsächlich nachvollziehbar war (wir denken z.B. an einen Fußbruch) hart. Eine manchmal nicht nachvollziehbare Krankschreibebereitschaft einzelner Ärzte sollte nicht auf dem Rücken wirklich Betroffener ausgetragen werden.

 

Ad § 20.        Der Ausschluss der Rechtsträger aus der Parteienstellung ist für uns – ohne Kenntnis der Hintergründe – nicht nachvollziehbar. Wir ersuchen daher um eine Begründung.

 

Ad § 23b.      Wir begrüßen die Reduzierung der Möglichkeit, in dringenden (und begründeten!) Fällen Dienstfreistellungen zu gewähren, aus Rücksicht auf die seltenen, aber begründeten Fälle nicht. Ein ggf. vorgekommener Missbrauch könnte doch auch auf andere Weise eingedämmt werden.

 

Ad § 23c. (3)  Wir begrüßen die Möglichkeit des Rechtsträgers, behauptete Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt des Vertrauens des Rechtsträgers (!) überprüfen zu lassen.

 

Ad § 28a. (2)  Da es offenbar Rechtsträger gibt, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wird diese Bestimmung notwendig sein. Angesichts der Erfahrungen mit der Taggeldproblematik vor einigen Jahren möchten wir allerdings dringend um eine Regelung zur
Eindämmung möglichen Missbrauchs – z.B. durch vom Zivildiener lediglich behauptete übergangene Ansprüche – anregen.

 

Ad § 32. (1)   Manche Zivildiener, vor allem aus sozial schwachen Familien, sind auf die Auszahlung der Pauschalvergütung am Monatsersten direkt angewiesen. Zu Gunsten dieser Betroffenen ersuchen wir die Neuregelung noch einmal zu überdenken.

 

Ad § 39 (1)    2. Die dadurch erreichte Verwaltungsvereinfachung kann nur begrüßt werden.

Mit freundlichen Grüßen

für die Pfarre Frastanz

Prof. Mag. Gerhard Vonach, MAS MSc CMC

Organisationsleiter der Pfarre Frastanz

Frastanz, am 4. Juni 2010

 


abschriftlich an: BM für Inneres, Abt. III/1

Herrn Mag. Martin Hofer

Herrengasse 7

1014 Wien

 

Pfarramt Frastanz

A 6820 Frastanz, Schlossweg 2

T +43- 5522- 51769 -16

F +43- 5522- 51769 -81

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gerhard.vonach@pfarrefrastanz.at