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Mag. Florian Reininger

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An das

Bundesministerium für Inneres

 

per Email an:

bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

GZ: BMASK-10308/0009-I/A/4/2010

 

Wien, 02.06.2010

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010); Nachtrag zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 23.04.2010, GZ: BMI-LR1345/0002-III/1/2010, und in Ergänzung zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (GZ: BMASK-10308/0008-I/A/4/2010, Note vom 31.05.2010) hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Gesetzesentwurfes übermittelt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgenden Nachtrag:

 

Zu Z 49 des Entwurfes (§ 57a Abs. 4):

 

1) Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse durch die Sozialversicherungsträger:

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass der Zweck der Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Beauskunftung von Beschäftigungsverhältnissen von Zivildienstpflichtigen gegenüber der Zivildienstserviceagentur einerseits die Verhinderung von Missbräuchen sein soll, andererseits soll ermöglicht werden, arbeitslos gemeldete Zivildienstpflichtige unmittelbar zum Zivildienst einzuziehen.

 

Dazu ist festzuhalten, dass aus den sozialversicherungsrechtlichen Daten kein umfassendes Bild aller Beschäftigungsverhältnisse ableitbar ist. Daher kann auch aus der Tatsache, dass bei den Sozialversicherungsträgern bezüglich einer bestimmten Person aktuell kein Beschäftigungsverhältnis aufscheint, nicht abgeleitet werden, dass diese Person tatsächlich ohne Beschäftigung ist.

 

2) Überschießende Formulierung bezüglich „Erkrankungen von Zivildienstpflichtigen“:

Nach dem Wortlaut des Gesetzesvorschlages sollen „Mitteilungen über die Erkrankung von Zivildienstpflichtigen bekannt gegeben“ werden. Nach diesem Wortlaut ist es nicht ausgeschlossen, dass gesundheitsbezogene Daten übermittelt werden sollen. Dabei handelt es sich um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000. Eine solche Datenübermittlung bedürfte einer spezifischeren Konkretisierung und scheint so jedenfalls unzulässig.

 

Wenn, wie in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten wird, „alleine der Umstand, ob der Zivildienstpflichtige krankgemeldet ist oder nicht“, von Bedeutung ist, dann sollte dies auch im Gesetzestext so formuliert werden. Hier wäre sinnvoller Weise auf die sozialversicherungsrechtliche Terminologie (die „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“) abzustellen.

 

 

Eine Gleichschrift des Nachtrages wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

Elektronisch gefertigt.