Eisenstadt, am 15.6.2010
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2155
Dr. Ernst Böcskör
Zahl: LAD-VD-B161-10020-8-2010
Betr: Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
(ZDG-Novelle 2010); Stellungnahme
Bezug: BMI-LR1345/0002-III/1/2010
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010); erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:
1. Zu den finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen:
Die bezweckten
Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung laut Vorblatt
sollten zu entsprechenden Kosteneinsparungseffekten auf Bundes- und auf
Länderseite führen. Dieses an sich begrüßenswerte Vorhaben
kann jedoch im Bereich der Abschätzung der Kostenvorteile für die
Länder nicht verdeutlicht werden. Einerseits fehlen detaillierte
Erläuterungen über die Berechnung der Einsparungseffekte für die
Länder durch den Entfall verschiedener administrativer
Tätigkeiten von Landesbehörden (Entfall der Regelung zur Ausstellung
des Zivildienst-Ausweises, Meldung krankheitsbedingter Abwesenheiten von
Zivildienstleistenden erst ab dem Ausmaß von einer Woche, Entfall der
Verwaltungsstrafbestimmung des bisherigen § 69, …),
andererseits werden die zu erwartenden Kosten neuer Verwaltungsaufgaben
(Anträge auf Anerkennung als Träger des Zivildienstes in den
Bereichen Kinderbetreuung und Integration oder Beratung Fremder, neuer
Tatbestand einer Verwaltungsübertretung in § 60) überhaupt nicht
erwähnt. Damit entsprechen die Erläuterungen hinsichtlich der Kosten
der Länder nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften.
2. Zu einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):
Die Erweiterung der
Einsatzmöglichkeiten für Zivildienstpflichtige auf Kinderbetreuungseinrichtungen
wird nicht für sinnvoll erachtet. Es ist zum einen fraglich, ob
Zivildienstleistende in diesem Bereich sinnvoll für Hilfsverrichtungen
eingesetzt werden können, da pädagogische Tätigkeiten sicherlich
nicht durchgeführt werden können. Zum anderen treten
Zivildienstleistende auf diesem Tätigkeitsfeld in unmittelbaren Wettbewerb
mit Bewerbern des Arbeitsmarktes, was aus Gründen der gestiegenen
Arbeitslosigkeit abzulehnen ist.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):
Diese Neuregelung ist unklar, weil unter zusätzlichen Einrichtungen sowohl zusätzliche Einrichtungen eines bestehenden Trägers des Zivildienstes als auch neue Einrichtungen eines Rechtsträgers, der als Träger des Zivildienstes anerkannt werden soll, verstanden werden können. Es stellt sich die Frage, wie angesichts dieser Unklarheit und der Pflicht zur Berücksichtigung der Auslastung der Plätze im gesamten Bundesland ein gesetzeskonformer Vollzug dieser Bestimmung zu bewerkstelligen ist.
Zu Z 10 (§ 7a Abs. 2):
Hier wird nicht begründet, warum eine Freiwilligenförderung nur (wörtlich) „Rechtsträgern im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe“ gewährt werden. Es scheiden damit die Feuerwehren als begünstigte Rechtsträger aus, da sie – wie auch die Rettungsorganisationen – nur im Anlassfall einer Katastrophe „in der Katastrophenhilfe“ tätig werden, sonst aber rein feuerwehrdienstliche Aufgaben erfüllen. Es wird bezweifelt, ob Tätigkeiten der Katastrophenvorsorge (vgl. dazu die Phasen des Katastrophenmanagements nach dem SKKM-Grundmodul) bei den Feuerwehren als ausreichende Grundlage für die Qualifikation als Rechtsträger „in der Katastrophenhilfe“ gelten können.
Vorgeschlagen wird eine Überarbeitung dieser Bestimmung dahingehend, dass alle anerkannten Hilfs- und Rettungsorganisationen sowie anerkannte Katastrophenhilfsdienste der Länder in den Genuss einer Freiwilligenförderung gelangen können.
Mit freundlichen Grüßen!
Für die Landesregierung:
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Tauber
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 15.6.2010
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis
Mit freundlichen Grüßen!
Für die Landesregierung:
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Tauber