An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie

Abteilung IV/SCH1

 

Radetzkystraße 2, A-1030 Wien

1010 Wien

ÖBB-Holding AG

Leiter Recht

Dr. Georg Burger

 

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per E-Mail:     sch1@bmvit.gv.at

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                                                                                                              Datum

                                                                                                              Wien, am 28.06.2010

 

 

GZ. BMVIT-210.819/0002-IV/SCH1/2010 DVR:0000175

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der ÖBB-Konzern dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf soll im Bereich des Vollzugs des Bundespflegegeldgesetzes eine vom Rechnungshof im Zuge der Gebarungsprüfung über den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs GmbH (Bund 2009/4) und der Querschnittsprüfung (Bund 2010/3) über den Vollzug des Pflegegeldes festgestellte Ungleichbehandlung der Konzerngesellschaften der ÖBB gegenüber anderen privaten Dienstgebern beseitigt und so die geforderte Gleichstellung der ÖBB mit anderen Unternehmen erreicht werden. Im Bereich der Pensionsaministration soll der Entwurf zu der vom Gesetzgeber mit Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII.GP angestrebte Vereinheitlichung des Pensionsrechtes beitragen.

 

Generell ist anzumerken, dass der Entwurf erste Schritte in die richtige Richtung macht, vor allem, wenn Aufgaben, die nicht Teil des Unternehmensgegenstandes des ÖBB-Konzerns sind, auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB) übertragen werden.

 

Jedoch geht der Entwurf dann zu wenig weit, beziehungsweise wird das angestrebte Ziel, wie es im Vorblatt und den Erläuterungen auch definiert ist, insofern nicht erreicht, als dem ÖBB-Konzern, vertreten durch die ÖBB-Holding AG, eine Kostentragung überantwortet wird, die dem österreichischen Recht sonst fremd ist.

 

Durch diese Kostentragung wird das angestrebte, und vom Rechnungshof geforderte Ziel, einer Gleichstellung des ÖBB-Konzerns mit anderen Unternehmen, unter wirtschaftlichen Aspekten nicht erreicht.

 

Zu den vorgeschlagenen Bestimmungen im Einzelnen:

 

§ 63 Abs 3 BB-PG

Mit dieser Regelung wird der ÖBB-Konzern verpflichtet, der VAEB solche Aufwendungen zu ersetzen, die jener durch die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben entstehen. Wie vom Rechnungshof festgestellt, ist kein anderer privater Dienstgeber zu einem vergleichbaren Kostenersatz verpflichtet. Die gewollte Gleichstellung wird hier nicht erreicht. Für den Fall, dass es bei der Kostentragungspflicht durch den ÖBB-Konzern bleibt, wäre jedenfalls sicherzustellen, dass die der VAEB zu ersetzenden Aufwendungen der Höhe nach mit den bisher in der ÖBB-Dienstleistungs GmbH anfallenden Aufwendungen für die Pensionsadministration begrenzt sind.

 

§ 72 Abs 1 BB-PG

Die Materialien erwähnen als Ziel der Gesetzesänderungen immer wieder die Gleichstellung der Konzerngesellschaften mit anderen privaten Arbeitgebern. Die Kostentragung für die Führung des Pensionskontos soll beim ÖBB-Konzern liegen, wobei diese – wenn eine Gleichstellung tatsächlich erreicht werden soll – korrekterweise bei der zuständigen pensionsauszahlenden Stelle liegen müsste.

 

 

Es wird höflich um Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die ÖBB-Holding AG

 

Dr. Georg Burger e.h.