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GZ: BMASK-10319/0012-I/A/4/2010

 

Wien, 06.07.2010

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf den mit Schreiben vom 02. Juni 2010,

GZ: BMVIT-210.819/0002-IV/SCH1/2010, übermittelten - im Betreff näher bezeichneten - Ministerialentwurf nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Grundsätzlich erscheint die aus betriebsübergangsrechtlicher Sicht vorgeschlagene Konstruktion klar:

Derzeit haben die ÖBB-Holding AG und ihre Konzerngesellschaften die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsge­nüssen fortzusetzen. Die Administration dieser Aufgaben und der Vollzug des Bun­despflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes erfolgt durch die gemäß § 52a Bundesbahngesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2009 von der ÖBB-Holding AG damit beauftragte Gesellschaft.

 

Nach § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz i.d.F. des Entwurfs soll – so die Erläuterungen dazu - „jener der dort genannten Rechtsträger, welcher entsprechend der Entschei­dung der ÖBB-Holding AG die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gegenüber den Anspruchsberechtigten nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz administrativ durchzuführen hat, durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ersetzt werden.“

Zu diesem Zweck stellt § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz i.d.F. des Entwurfs klar, dass die bei der beauftragten Gesellschaft eingerichtete Abteilung „Pensionsservice“ als Betriebsteil gilt. Zum letzten Satz ist anzumerken, dass § 3 Abs. 1 AVRAG keine Definition über den Begriff „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ enthält, sondern die Rechts­folgen eines Betriebsübergangs regelt. Wann von einem Betriebsteil als abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gesprochen werden kann, ist im Sinne der zur Betriebs­übergangsRL ergangenen EuGH-Judikatur auszulegen.

§ 52a Abs. 3 Bundesbahngesetz i.d.F. des Entwurfs gibt den Weg für die Übertragung des bisherigen Betriebsteils „Pensionsservice“ der mit diesen Angelegenheiten von der ÖBB-Holding AG betrauten Gesellschaft vor. Danach hat die gemäß § 52a Bundes­bahngesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2009 mit der Abwicklung der Pensionsangelegen­heiten beauftragte Gesellschaft den Betriebsteil „Pensionsservice“ unter sinnge­mäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes und gemäß § 478 ASVG i.d.F. des Entwurfs ohne Gegenleistung an die Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau zu übertragen.

Unklar erscheint, bei welcher Gesellschaft die Abteilung „Pensionsservice“ einge­richtet wurde. Im Zuge der Gesetzwerdung ging die noch in § 52a Bundesbahngesetz i.d.F. der RV 227 (24. GP) getroffene Klarstellung, wer von Seiten der ÖBB-Holding AG als Gesellschaft betraut werden kann, „verloren“. Nach dem Wortlaut des § 52a Bundesbahngesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2009 führt die „ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragten Gesellschaft oder Einrichtung die in dieser Bestimmung angeführ­ten „Agenden“ administrativ durch.“ Da die Regelung im Bundesbahngesetz erfolgt, lässt dies die Vermutung zu, dass von Seiten der ÖBB-Holding lediglich eine der im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften mit der Administration dieser Tätigkeiten betraut werden kann. Eine diesbezügliche Klarstellung (zumindest in den Erläuterungen) wäre insoweit hilfreich, als dann zumindest der bisherige Arbeit­geber und damit der arbeitsvertragsrechtliche Status Quo der Arbeitnehmer der abgespaltenen Abteilung „Pensionsservice“ zweifelsfrei feststellbar wäre. Dies wäre im Hinblick auf die geplante Abspaltung hilfreich.

 

 

 

 

Zu Artikel 1: Änderung des Bundesbahngesetzes

 

Zu Z 3 (§ 52 Abs. 2):

Diese Änderung hat zum Ziel, dass der Bund zwar den (materiellen) Pensionsaufwand zu tragen hat, allerdings nur in „jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 6 nachvollziehbar ist“.

Die zitierte Bestimmung des § 52 Abs. 6 selbst wird nicht geändert. Die genannte Verweisung bezieht sich also auf die (noch) geltende Fassung des § 52 Abs. 6 des Bundesbahngesetzes. Dort wird auf die offenbar auf privatrechtlicher Basis erfolgte ÖBB-Pensionsreform aus dem Kalenderjahr 1997 verwiesen.

Die (beibehaltene) Verweisung bewirkt nun aber offenbar auch gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), dass nur die auf Basis dieser Vereinbarung gezahlten Leistungen auch vom Bund tatsächlich ersetzt werden. Das Risiko (etwa auf Grund erfolgreicher Rechtsstreitigkeiten einzelner Betroffener) einer anderen (höheren) Leistung müsste somit die VAEB tragen. Da die VAEB aber hierfür keine Mittelausstattung hat (Gelder aus dem Krankenversicherungs- oder Unfallversicherungsbereich kommen dafür nicht in Betracht) müsste wohl trotzdem der Bund diesen Aufwand tragen – was auch nur folgerichtig wäre.

Der Einschubin jenem Ausmaß … nachvollziehbar ist“ in § 52 Abs. 2 erscheint weder sachgerecht (die VAEB war nicht Teilhaberin an der Vereinbarung 1997 und sollte auch nicht mögliche Risiken daraus aufgebürdet bekommen) noch sinnvoll (der Bund müsste wohl sowieso zahlen) und sollte daher ersatzlos entfallen.

 

Zu Z 5 (§ 52a Abs. 2):

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde mit BGBl. I Nr. 29/2010 geändert.

 

Zu Z 5 (§ 52a Abs. 3):

Der Ausdruck "BGBl. I 120/2005" hätte zu lauten "BGBl. I Nr. 120/2005".

 

In formeller Hinsicht wird eine Klarstellung angeregt, dass die verwiesenen Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, damit eine umständlich lange Zitierung der Letztfassung im gegenständlichen Textvorschlag unterbleiben kann, was das Lesen erleichtern würde.

 

 

 

 

Zu Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Zu Z 1 (§ 478):

Die in § 478 2. bis 4. Satz ASVG getroffene Regelung der arbeitsvertragsrechtlichen Folgen der Abspaltung der Abteilung „Pensionsservice“ ist nur schwer verständlich und scheint zudem in sich widersprüchlich zu sein:

§ 478 2. Satz ASVG lautet: „Auf das Dienstverhältnis jener Arbeitnehmer des abgespaltenen Betriebsteils „Pensionsservice“, auf deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs kein Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrecht­lichen Bestimmungen Anwendung gefunden hat, findet nach der Eingliederung ein nach […] ArbVG […] gegebenenfalls maßgeblicher Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.“
Dazu ist anzumerken, dass, wenn kein Kollektivvertrag Anwendung findet, selbst­verständlich auch keine „arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen“ Anwendung finden können. Diese Regelung erscheint überflüssig. Gilt für den abgespaltenen Betriebsteil kein Kollektivvertrag, unterliegt aber die „aufnehmende“ Gesellschaft einem Kollektivvertrag, findet dieser entsprechend § 8 Z 2 ArbVG auf die vom Betriebs­übergang betroffenen Arbeitsverhältnisse Anwendung.

§ 478 3. Satz ASVG lautet: „Vielmehr finden für diese Arbeitnehmer die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen über dienst- und besoldungsrecht­liche Ansprüche und Anwartschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.“
Diese Rechtsfolge entspricht § 3 AVRAG. Weiters verstärkt diese Anordnung die obige Aussage, dass auf die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse kein Kollektivvertrag Anwendung findet.

§ 478 4. Satz ASVG lautet: „Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in Kollektiv­verträgen, die nach den Regelungen des ArbVG maßgeblich sind, finden auf das Arbeitsverhältnis der in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernommenen Arbeitnehmer Anwendung.“
Diese Bestimmung steht einerseits in Widerspruch zu § 478 2. Satz ASVG. Wenn in jedem Fall die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen, die nach den Regelungen des ArbVG maßgeblich sind, Anwendung finden, stellt sich die Frage, warum in § 478 2. Satz ASVG die Weitergeltung der „arbeitszeitrecht­lichen Bestimmungen“ (siehe oben) angeordnet wird.
Anderseits steht diese Bestimmung in Widerspruch zu der in den Erläuterungen zu § 478 ASVG angesprochenen Harmonisierung der Arbeitszeiten: Danach findet für „den Übergang der Dienstverhältnisse … grundsätzlich das AVRAG Anwendung. Für jene Dienstnehmer, auf die zum Zeitpunkt des Übergangs kein Kollektivvertrag Anwendung gefunden hat, sollen jedoch weiterhin die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Nur die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, die in der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gelten, sollen auch für diese Dienstnehmer Geltung haben.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass jene arbeitszeitrechtlichen Be­stimmungen, die für die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer günstiger sind, entsprechend § 3 AVRAG weitergelten.

 

Unabhängig von den obigen Ausführungen zur Verständlichkeit und zur Widersprüchlichkeit sollte aus legistisch-technischer Sicht sowie zur Erhöhung des Verständlichkeitsgrades und zur Korrektur der getroffenen Anordnungen Artikel 3 Z 1 und Z 2 des Entwurfes unbedingt wie folgt umformuliert werden:

 

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 478 samt Überschrift lautet:

„Übernahme des „Pensionsservice“ durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

§ 478. […]

2. Nach § 655 wird folgender § 656 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 656. § 478 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

 

Zu Z 2 (§ 625 Abs. 12 Z 6):

Nach § 63 Abs. 3 des Entwurfes zum Bundesbahn-Pensionsgesetzes hat die VAEB gegenüber der ÖBB-Holding Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Mitwirkung nach Abs. 2 entstehenden Aufwandes. Darin sind auch die erforderlichen Startaufwände im Zusammenhang mit der Übertragung des Pensionsservice umfasst, inklusive jener, die bereits im Kalenderjahr 2010 für die Vorbereitung der Übertragung anfallen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vertritt die Auffassung, dass seitens der ÖBB der gesamte laufende Aufwand sowie die gesamten Errichtungskosten (Startaufwendungen im Sinne des Entwurfes zu § 63 Abs. 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) zur Gänze zu ersetzen sind, sodass sich eine Erweiterung der Abzugsposten im § 625 Abs. 12 ASVG erübrigt.

Die diesbezügliche Änderung des § 625 Abs. 12 ASVG kann daher ersatzlos entfallen.

 

 

 

 

 

Zu Artikel 5: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 3b):

Nach der Wortfolge "deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht" wird angeregt, einen Beistrich zu setzen.

 

Zu den Erläuterungen zu Z 4 (Art. 5 § 23 Abs. 4)

 

Um sicher zu stellen, dass für die Budgetierung und Anweisung weiterhin das BMF (Untergliederung 23) zuständig ist, sollten die Erläuterungen zu Z 4 (§ 23 Abs. 4) wie folgt lauten:

„Der Kostenersatz ist seitens des Bundes (UG 23) nunmehr an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als durch § 22 Abs. 1 Z 7a bestimmter Entscheidungsträger zu leisten.“

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

Elektronisch gefertigt.