BKA-600.774/0001-V/8/2010

An das

Bundesministerium

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bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

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für Verkehr, Innovation und Technologie

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1030 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle);
Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Inhaltliche Anmerkungen

Es stellt sich die Frage, in welcher Form die gegenständliche Bestätigung erteilt wird bzw. wie gegen die Nichterteilung einer Bestätigung vorgegangen werden kann. Zwar könnte argumentiert werden, dass ein allfälliger Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen durch die Nichterteilung einer Bestätigung nur gering wäre (wodurch auch kein erhebliches Rechtsschutzbedürfnis bestünde), auf Grund der mangelnden Ausführungen zur Natur der Bestätigung kann dies jedoch seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nicht abschließend beurteilt werden.

Jedenfalls sollten die Voraussetzungen, unter denen der Landesfeuerwehr­kommandant die „Bestätigung“ ausstellt, näher determiniert werden, um dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B‑VG Rechnung zu tragen (vgl. etwa die Verordnungsermächtigung des § 32a Abs. 3 FSG betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheins).

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Anmerkungen in vorrangig legistischer und sprachlicher Hinsicht

Es wird angeregt, aus Anlass der gegenständlichen Novelle folgende legistische Anpassungen vorzunehmen:

3. In § 35 Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

4. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungs­behörden, die Bundespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

       1. die Organe der Bundespolizei,

       2. die Organe der Gemeindewachen und

       3. sonstige Straßenaufsichtsorgane.“

Es erscheint fraglich, ob bei einem Abstellen auf ein Gewicht von 5,5 t – anstatt 3,5 t – davon gesprochen werden kann, dass die betreffenden Fahrzeuge „geringfügig schwerer“ sind (so die Erläuterungen).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

2. Juli 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

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