GZ.: BMI-LR1429/0013-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 06. Juli 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0013-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 06. Juli 2010

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST4

 

Radetzkystraße 2

1030   W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-170.706/0001-II/ST4/2010

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

In einer weiteren Betrachtung erschiene es dem BM.I grundsätzlich sinnvoll, auf nationaler Ebene für Organisationen und öffentliche Stellen, bei denen auf Grund besonderer Umstände eine Ausweitung des Gewichtslimits für Lenkberechtigungen der Klasse B auf das Lenken von Fahrzeugen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg, einerseits zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung oder andererseits, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist, dann vorzusehen, wenn ein Mindeststandart für Ausbildung gewährleistet ist.

Im Lichte dieser Überlegungen und in Anbetracht der Tatsache, dass in Deutschland ähnliche Bestimmungen bestehen, werden Ausnahmeregelungen, auch wenn ein gewisses Spannungsverhältnis zu Artikel 3 Absatz 1 zweiter Anstrich der EU-Führerscheinrichtlinie des Rates besteht, als notwendig erachtet.

 

Aus diesem Grund ergeht der Vorschlag auf Abänderung der in Begutachtung befindlichen Ziffer 1 auf:

1. In § 1 Abs 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge des Rettungsdienstes, Fahrzeuge im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg, dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder des Landesrettungskommandanten ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonderes geeignet ist. Der Landesfeuerwehrkommandant bzw der Landesrettungskommandant bestimmt, unter welchen Voraussetzungen er diese Bestätigung ausstellt. Die Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig.“ Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

Als Begründung für die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes darf ausgeführt werden, dass ua im Bereich des Einsatzkommandos Cobra Panzerfahrzeuge im Personenschutz eingesetzt werden, die auch auf Grund der Klasse der Panzerung eine höchstzulässige Gesamtmasse von mehr als 3500 kg erreichen können. Zur Gewährleistung einer entsprechenden Einsatzbereitschaft müssten an die 100 Spezialbeamte des Einsatzkommandos Cobra nach derzeitiger Rechtslage, bei Vorliegen einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg des Panzerfahrzeuges eine Lenkberechtigung für die Klasse C1 besitzen. Zum Lenken der Panzerfahrzeuge (dabei handelt es sich um umgerüstete Limousinen) für den Personenschutz besteht bereits jetzt (auch wenn die Fahrzeuge eine höchstzulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg aufweisen) eine interne Anweisung, der zufolge die Lenker dieser Fahrzeuge eine exekutivinterne spezielle Fahrausbildung absolvieren müssen. Diese Ausbildung umfasst eine Grundausbildung von 40 Stunden in der durch vom ÖAMTC ausgebildete Fahrtechnikinstruktoren der Bundespolizei das Personenschutzfahren (Konvoifahrt; Schleudern; Notlenk/bzw Ausweichmanöver; Hochgeschwindigkeitsfahren) geschult wird. Diese Ausbildung wird durch eine jährliche Auffrischung des Wissens und der Fahrtechnik im Ausmaß von zwei mal 24 Stunden ergänzt. Diese Ausbildung ist spezifischer als die Ausbildung für die Klasse C1 und ist mit der Ausbildung auch ein optimaler Sicherheitsstandard (Verkehrssicherheit und Einsatz) gewährleistet.

 

Ergänzend darf noch ausgeführt werden:

 

Schon bisher ist unter den in § 1 Absatz 3, 2. Satz iVm § 32 a FSG näher geregelten Voraussetzungen das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von über 3500 kg auch mit einer Lenkberechtigung der Klasse B möglich. Durch das Erfordernis des Besitzes eines Feuerwehrführerscheines ist aufgrund der in der Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung, FSG-FV, BGBl. II Nr. 378/1998, festgelegten Voraussetzungen auch der Aspekt der Verkehrssicherheit in einem Segment besonderer Gefahrengeneigtheit, wie sie bei Einsatzfahrten besteht, abgedeckt. Der nun vorliegende Entwurf überlässt die Prüfung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung dagegen alleine den Landesfeuerwehrkommandanten. Dieser Umstand kann im Lichte der neun Landesfeuerwehrverbände zu unterschiedlichen Zugangsregelungen bzw. Standards in Österreich führen und wird aus diesem Grund vorgeschlagen, für die Gewährleistung einer einheitlichen fachlichen Eignung in den EB eine Mindestanzahl von Stunden aufzunehmen, in der die Absolvierung einer Fahrübung im Sinne des § 3 Absatz 1 Z 2 der FSG – FV und einer Praxisfahrt im Verkehr, mit dem Feuerwehrfahrzeug/Rettungsfahrzeug das der Lenker benützt, als ausreichend angesehen wird.

 

Bei Aufnahme einer Ausnahmeregelung für Rettungsorganisationen wäre § 120 Abs. 5 KFG entsprechend zu ändern.

 

Auch müsste § 103 Abs.1 Z 3 KFG novelliert werden, da in lit. c leg. cit. nur die derzeitige Regelung enthalten ist; in einer neuen lit. d müsste die neue Regelung des § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG übernommen werden. Da außerdem diese Bestätigung nicht im Führerscheinregister aufscheint, müsste eine Bestimmung im § 38 FSG aufgenommen werden, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zu setzen, wenn diese Bestätigung nicht mitgeführt wird.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

 

 

elektronisch gefertigt