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AUSKUNFT

Mag. Florian Reininger

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An das

Bundesministerium für Finanzen

 

per Email an:

e-recht@bmf.gv.at

 

 

 

 

GZ: BMASK-10305/0026-I/A/4/2010

 

Wien, 02.07.2010

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines BG, mit dem das Einkommenssteuergesetz, das Körperschaftssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - BBKG 2010); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 15.06.2010, GZ: BMF-010000/0018-VI/A/2010, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Ministerialentwurfes nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

 

Zu Z 3 (§ 82a):

Die Einführung der Haftungsbestimmung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen erfolgt nach den Erläuterungen „ähnlich den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung (§§ 67a ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“.

Im Sinne einer harmonischen Vorgangsweise und zur Vermeidung einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes wird angeregt zu überlegen, eine zuständige Stelle für die Abwicklung sowohl der Finanz- als auch der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsbeträge zu schaffen.

 

Zu Z 4 (§ 83 Abs. 2 Z 6):

Die Bestimmung des § 83 Abs. 2 Z 6 EStG 1988, wonach ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der/die weiß oder wissen musste, dass der Arbeitsgeber/die Arbeitgeberin die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß abführt, unmittelbar für Lohnabgaben in Anspruch genommen wird, wird als zu weitgehend erachtet. Gerechtfertigt erscheint eine solche Maßnahme nur, wenn der Arbeitnehmer /die Arbeitnehmerin es darauf anlegt, als „SchwarzarbeiterIn“ eingestellt zu werden, also „Schwarzarbeit“ vorsätzlich ausübt.

 

Zu Z 7 (§ 109a Abs. 1):

Der vorgeschlagene § 109a Abs. 1 EStG 1988 sieht eine Mitteilungspflicht für Einkünfte bestimmter Leistungen vor, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden. In der Aufzählung der Leistungen finden sich auch jene von Kolporteuren und Zeitungszustellern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Höchstgerichte (VwGH, OGH) die Tätigkeit von Kolporteuren und Zeitungszustellern in mittlerweile ständiger Rechtsprechung als arbeitnehmerähnliche und insofern als eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bewilligungspflichtige unselbständige Beschäftigung qualifizieren (z.B. VwGH, 2008/09/0295 vom 20.April 2010, VwGH, 2002/09/0187 vom 22. Februar 2006, OGH-Beschluss, 8Ob A44/03h vom 25. November 2003).

Es wird ersucht, auf diese Judikatur bei der einkommenssteuerrechtlichen Einordnung der Leistungen von Kolporteuren und Zeitungszustellern Bedacht zu nehmen.

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

Elektronisch gefertigt.