BKA-602.915/0006-V/8/2010 GBeg Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz, Erlassung,

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Lukas MARZI

Herr Mag Dr Gerhard Kunnert

Pers. E-mail Lukas.MARZI@bka.gv.at

Gerhard.kunnert@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4207

Ihr Zeichen BMWFJ-551.100/0063-IV/1/2010

für Wirtschaft, Familie und Jugend

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

1.  Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist seit langem darauf hin, dass Fristen für die Begutachtung von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes angemessen zu setzen sind und den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen soll (vgl. etwa zuletzt das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst BKA-600.614/0002-V/2/2008 vom 2. Juni 2008). Für ein derart komplexes und umfangreiches Regelungsvorhaben wie das vorliegende wäre selbst eine sechswöchige Frist kaum als angemessen iSd des zitierten Rundschreibens zu betrachten; die lediglich vierwöchige Frist, die im vorliegenden Fall eingeräumt wurde, ist für eine zweckmäßige Begutachtung jedenfalls als unzureichend und zu kurz bemessen anzusehen. Eine umfassende, abschließende Begutachtung des übermittelten Entwurfs ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich.

2.  Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Inhaltliche Anmerkungen:

Allgemeines:

Kompetenzrechtliche Fragen:

Bei den §§ 8 bis 11 ElWOG 2010 stellt sich – mangels Nennung in der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 – die Frage nach der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung als unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Inhaltlich dürften die betreffenden Regelungen dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen zu sein, weshalb die kompetenzrechtliche Deckung der vorgesehenen Regelungen nicht ersichtlich ist (vgl. zu den inhaltlich teilweise übereinstimmenden Regelungen der §§ 8, 9 und 11 ElWOG und den dagegen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken bei Pauger/Pichler, Das Österreichische Elektrizitätsrecht, 40, sowie diesen folgend Schanda, Energierecht3, 32).

Diese Bedenken bestehen auch hinsichtlich des neuen 3. Hauptstücks des 4. Teils (§§ 24 bis 35), dessen Regelungen nicht in der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 angeführt sind und die ebenfalls dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen sein dürften. Hinzuweisen ist darauf, dass in diesem Hauptstück teilweise eine Vollziehung durch Bundesbehörden angeordnet wird (vgl. zB § 26 Abs. 2 Z 2), was bei einer Ausgestaltung der Vorschriften als Grundsatzbestimmung nicht beibehalten werden könnte (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen zu § 23).

Soweit die angeführten Bestimmungen nicht als Grundsatzbestimmungen erlassen werden können, sollten sie entweder in die Kompetenzdeckungsklausel des § 1 aufgenommen werden oder es sollte in den Erläuterungen dargelegt werden, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage die Erlassung dieser Bestimmung jeweils gestützt wird.

Zu den Kompetenzdeckungsklauseln des § 1 EIWOG 2010 und des § 1 E-ControlG wird angesichts der häufigen Novellierung der einfachgesetzlichen Vorschriften zur Überlegung gestellt, neber der „Erlassung“ und „Aufhebung“ auch die „Änderung“ vorzusehen (vgl. Art. I BPGG).

Teilweise Weisungsfreistellung der Regulierungsbehörde:

Gemäß § 5 Abs. 2 E‑ControlG sind „die Organe der E‑Control und ihre Mitglieder mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden“.

Demgegenüber werden die in § 5 Abs. 4 E‑ControlG genannten Aufgaben unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers besorgt. Bei dieser Konstruktion stellt sich die grundlegende Frage, ob die Weisungsgebundenheit einer Behörde (im vorliegenden Fall des Vorstands der E‑Control) in einem Bereich nicht als für die Weisungsfreistellung in einem anderen Bereich schädlich angesehen werden müsste.

Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 B‑VG idF BGBl. I Nr. 50/2010 deutet darauf hin, dass die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Organe auch nur für einzelne Bereiche ihrer Tätigkeiten weisungsfrei zu stellen, während hinsichtlich anderer Tätigkeiten eine Bindung an Weisungen verbleibt (vgl. hierzu insbesondere die Formulierung in Art. 20 Abs. 2 Z 8 B‑VG, wonach Organe weisungsfrei gestellt werden können, „soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist“).

Weiters ist aber zu beachten, dass die Unabhängigkeit eines Organs nach Art. 6 Abs. 1 EMRK soweit „civil rights“ betroffen sind, auch erfordert, dass der Anschein der Unabhängigkeit gewahrt wird; dies könnte in Zweifel gezogen werden, wenn die weisungsfrei gestellte Behörde in anderen Bereichen den Weisungen eines Organs unterworfen ist, das auch ein Interesse an der Steuerung der Vollziehung in den weisungsfrei zu besorgenden Angelegenheiten haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es wichtig, dass sichergestellt ist, dass die Bereiche, die weisungsfrei besorgt werden, von den weisungsgebunden zu besorgenden Angelegenheiten klar abgegrenzt sind, damit die zulässiger Weise erteilten Weisungen auch nicht mittelbar das Verhalten der Behörde in den weisungsfrei zu besorgenden Angelegenheiten zu steuern vermögen.

Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Frage besteht soweit ersichtlich nicht. Im Ergebnis sprechen jedoch nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst die besseren Gründe dafür, die Zulässigkeit der gewählten Mischform anzunehmen. Vor diesem Hintergrund begegnet die gewählte Konstruktion keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung ohne Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Unabhängigkeit der Regulierungs­behörde erfolgt. Ob etwa aus unionsrechtlicher Sicht in der gewählten Mischform eine Konstruktion zu erblicken wäre, die die Unabhängigkeit der gesamten Regulierungsbehörde in Frage stellen kann, wäre vom do. Ressort zu beurteilen.

Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Organ der E‑Control:

Hinsichtlich der gewählten Behördenstruktur stellen sich in Bezug auf die Einrichtung der Regulierungskommission, die als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ausgestaltet wird, aber als Organ der E‑Control und somit eines ausgegliederten Rechtsträgers fungiert, folgende Fragen:

Zwar lässt sich dem Wortlaut des B‑VG nicht zwingend entnehmen, dass eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Behörde im organisatorischen Sinn eingerichtet werden muss; allerdings scheint die Einrichtung einer Kollegialbehörde als Organ eines ausgegliederten Rechtsträgers kaum dem historischen Konzept des B‑VG zu entsprechen. So deuten die Grundregel (von der allerdings im vorliegenden Fall abgewichen wird), dass Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, sowie das Erfordernis der Mitgliedschaft eines Richters darauf hin, dass die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag auch den Zweck der Sicherstellung des rechtsstaatlichen Elements der Verwaltungskontrolle vor Augen hat. Wenngleich es somit nicht zwingend erscheint, die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Organ einer Anstalt öffentlichen Rechts als mit dem System des B‑VG unvereinbar anzusehen, ist eine derartige Auslegung der Bestimmungen über Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auch nicht als ganz unbegründet anzusehen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag für notwendig erachtet wird. Zur Erfüllung der Anforderungen an ein Tribunal iSd Art. 6 EMRK ist die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nicht zwingend erforderlich. Da auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Entscheidungen der Regulierungskommission im Entwurf generell für zulässig erklärt wird (vgl. § 9 Abs. 4 E‑ControlG), wird die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Einrichtung der Regulierungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag in Frage gestellt.

Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (vgl. etwa VfSlg. 15.886/2000) die Zulässigkeit der Einrichtung von Kollegialbehörden wiederholt an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; die Übertragung der klassischen, keinen besonderen Sachverstand erfordernden, Verwaltungsführung oder die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen seien demnach ausgeschlossen. Soweit ersichtlich, dient der Verfassungsrang einzelner Bestimmungen des ElWOG auch dazu, derartige Tätigkeiten abzusichern. Wenn anstelle der Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Weisungsfreistellung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 oder 8 B‑VG erfolgen würde, würde diese Notwendigkeit für einen Verfassungsrang entfallen und die Verfassungs­bestimmungen, die dazu dienen, derartige Aufgabenzuweisungen an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag abzusichern, könnten ihres Verfassungsrangs entkleidet werden. Diesfalls wäre „lediglich“ die kompetenz­rechtliche Deckung sicherzustellen und zu prüfen, ob die Schranken der Ausgliederung (keine Betrauung mit Kernaufgaben, Betrauung nur mit vereinzelten Aufgaben) gewahrt werden. Sollte daher von der Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag Abstand genommen werden, dann sollte vor diesem Hintergrund auch die (über die kompetenzrechtliche Deckung hinausgehende) Notwendigkeit des Verfassungsrangs der §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 9, 41, 47, 86 Abs. 5 sowie 87 Abs. 4 ElWOG 2010 geprüft bzw. erwogen werden, die betreffenden Bestimmungen in die Kompetenzdeckungsklausel des § 1 ElWOG 2010 aufzunehmen.

Zu Artikel 1 (Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz):

Zu § 3:

In Abs. 2 sollte anstatt des dynamischen Verweises auf „gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte“ auf „unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ verwiesen werden, da ansonsten eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität vorliegen würde.

Zu § 10:

§ 10 räumt den Behörden ein umfassendes Einsichtsrecht hinsichtlich Aufzeichnungen der Elektrizitätsunternehmen ein. Dieses besteht „jederzeit“ und umfasst dezidiert „alle“ Unterlagen und Aufzeichnungen. Dem Wortlaut nach wären demzufolge etwa auch Personalakten einschließlich sensibler Daten (Krankenstandsdaten ua.) erfasst. Auch eine Zweckbegrenzung ist aus der Formulierung des § 10 in Bezug auf das Einsichtsrecht nicht ersichtlich. Nur das Auskunftsrecht der Behörden gegenüber den genannten Unternehmen ist durch die Bezugnahme auf den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte eingegrenzt. Weiters fällt auf, dass Einsichts- und Auskunftsrechte dezidiert ohne konkreten Anlassfall bestehen, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Diese Regelung deckt sich mit der geltenden Rechtslage und findet auch eine Entsprechung in § 8 Gaswirtschaftsgesetz (Energieliberalisierungsgesetz) BGBl. I Nr. 121/2000 idgF. Dennoch erscheint es insbesondere im Licht der verfassungsgerichtlichen Judikatur zu dem aus § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art. 18 B‑VG erfließenden Bestimmtheitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 16.369/2001) erforderlich, eine Konkretisierung von Inhalt und Reichweite des mit den skizzierten behördlichen Auskunfts- und Einsichtsrechten verbundenen Eingriffs in die Datenschutz­grundrechte der Betroffenen vorzunehmen. Als Letztere kommen nach dem DSG 2000 sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht (vgl. § 1 Abs. 1 iVm § 4 Z 3 DSG 2000). Für die Betroffenen muss ein Eingriff in ihre Datenschutzrechte vorhersehbar sein (vgl. VfSlg. 16.369/2001 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2010, B 218/09).

Zur Erhöhung des Bestimmtheitsgrades könnte anstatt auf „alle“ Daten zB zumindest auf relevante „betriebswirtschaftliche“ Daten abgestellt werden. Die Zweckbindung sollte zudem sprachlich vom Auskunftsrecht auch auf das Einsichtsrecht erstreckt werden. Auf die besondere Schwierigkeit der Vorhersehbarkeit von Datenschutz­eingriffen, die auf Ermächtigungen fußen, welche als Zweck auf „künftig durchzu­führende Verfahren“ abstellen (vgl. § 10 zweiter Satz), wird hingewiesen (vgl. bereits anlässlich früherer Begutachtungen GZ BKA‑603.858/001-V/A/5/2002).

Zu den §§ 11, 24 Abs. 7, 34 Abs. 6 und 48 Abs. 2:

In diesen Bestimmungen wird hinsichtlich verschiedener Geheimhaltungs­verpflichtungen jeweils auf „wirtschaftlich sensible Informationen“ abgestellt. Der Begriff als solcher stammt offenbar aus umzusetzenden EU‑Richtlinien. In Ermangelung einer Definition erscheint es im Einzelnen schwierig, die Grenzen der daraus resultierenden Geheimhaltungspflichten zu ziehen.

Zu § 23:

Abs. 1 wird als Grundsatzbestimmung bezeichnet, die Bestimmung stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG. In diesen Angelegenheiten ist jedoch nur die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, während Ausführungs­gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Abs. 1 beruft aber die Regulierungsbehörde, welche auf Grund des § 1 E‑ControlG unzweifelhaft eine Bundesbehörde darstellt, zur Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Regelzonenführers auf einen anderen Regelzonenführer. Somit wird in verfassungswidriger Weise eine Bundesbehörde mit der Vollziehung einer Angelegenheit des Art. 12 B‑VG betraut. Dasselbe Problem stellt sich hinsichtlich Abs. 2 Z 23, in welchem die Regulierungs­behörde die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitäten an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zu genehmigen hat.

Zu Abs. 3 Z 7 stellt sich die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt ist, dass für den Bilanzgruppenkoordinator das Erfordernis des Sitzes und der Hauptverwaltung im Inland normiert wird. Dahingehende Ausführungen sollten in die Erläuterungen aufgenommen werden.

Zu § 25:

Es sollte näher dargelegt werden, wonach sich die Erforderlichkeit von Ressourcen im Sinn des Abs. 2 Z 2 bemisst.

Zu § 28:

Der Verweis in Abs. 9 erweckt den Anschein, dass damit auf die Stammfassung der genannten Richtlinie Bezug genommen wird (in der allerdings nur auf Rechtsformen in Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden Bezug genommen wird). Es sollte wohl auf die Bestimmung in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG abgestellt werden. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, was mit der Formulierung, „Für den … Übertragungsnetzbetreiber gelten … Rechtsformen“ zum Ausdruck gebracht werden soll.

Zu § 30:

An eine Übertretung des Abs. 1 Z 3 werden gemäß § 99 Abs. 3 Z 4 verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro geknüpft (siehe dazu noch allgemein die Anmerkungen zu § 99). Nach der Bestimmung des § 99 Abs. 3 Z 4 sind die Bestimmungen des § 30 „für den Übertragungsnetzbetreiber festgelegte Verpflichtungen.“ Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, wenn der Übertragungsnetzbetreiber für eine Handlung zu bestrafen ist, auf die er – mangels Ingerenz auf die „Personen der Unternehmensleitung“ – keinen Einfluss nehmen kann, zumal Abs. 1 Z 3 auf das Verhalten der Personen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abstellt.

Zu § 32:

In Abs. 11 erscheint unklar, ob das Aufsichtsorgan einen Abberufungsbescheid erlässt oder – was mit Blick auf den ersten Satz sowie Abs. 2 wahrscheinlicher ist – ob die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Abberufung verlangt und diese dann vom Aufsichtsorgan ausgesprochen wird. Das maßgebliche Verfahren sollte im Normtext – etwa durch die Wendung „bescheidmäßiges Verlangen“ – klar zum Ausdruck gebracht werden.

Zu § 35:

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundesminister sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Nach Abs. 4 hat die Regulierungsbehörde die Bewertung des Bundesministers nach Abs. 3 „bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen“. (Aus Art. 11 Abs. 8 der RL 2009/72/EG ergibt sich – für den Fall, dass der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde für die Bewertung der Energiesicherheit benannt hat – die Möglichkeit der Vorschreibung, dass die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss.) Unklar ist, in welcher Weise die Regulierungsbehörde an die Äußerung des Bundesministers gebunden ist, ob diesbezüglich eine Durchbrechung der Weisungsfreistellung vorliegen soll, ob die Bewertung des Bundesministers eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung darstellt, die auch für die Regulierungsbehörde verbindlich ist oder ob die Regulierungsbehörde von einer negativen Bewertung durch den Bundesminister durch eine eigene, begründete Bewertung – in ähnlicher Weise wie von einem Sachverständigengutachten – abweichen kann. Es wird eine Verdeutlichung der Regelung angeregt.

Zu § 37:

In Abs. 2 bis 6 sollte auch im Normtext – etwa durch eine Wendung, wonach „die Landesgesetze vorzusehen haben, dass …“ – zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich dabei um Grundsatzbestimmungen handelt.

Der Grund für den Verfassungsrang des § 37 Abs. 7 sollte in den Erläuterungen näher dargelegt werden.

Zu § 38:

Die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, gemäß Abs. 5 vom Netzbetreiber zu jedem Zeitpunkt eine Änderung seines vorgelegten Netzentwicklungsplans verlangen zu können, erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen lassen sich weder dem Normtext noch den Erläuterungen Anhaltspunkte entnehmen, auf Grund welcher Umstände eine solche Änderung verlangt werden kann; der Wortlaut scheint somit ein freies Ermessen einzuräumen. Wenngleich dieser Umstand im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation dahingehend gelöst werden könnte, aus Art. 22 Abs. 5 der RL 2009/72/EG – dessen Umsetzung die §§ 37 und 38 nach den Erläuterungen bezwecken – die Voraus­setzungen für dieses Verlangen zu ermitteln, empfiehlt es sich im Sinne der Klarheit der Regelung, Determinanten in den Gesetzestext aufzunehmen.

Darüber hinaus stellt sich jedoch die Frage, ob die Behörde die Änderung des vorgelegten Netzentwicklungsplans nur vor oder auch nach einer allfälligen Genehmigung verlangen kann, wobei im zweiten Fall ein Eingriff in die Rechtskraft normiert wäre, dessen Verhältnismäßigkeit (insbesondere in Anbetracht der ohnehin bestehenden jährlichen Neugenehmigung des Netzent­wicklungsplans) fraglich erscheint.

Zu § 39:

In Abs. 3 sollte das Wort „kann“ im Sinne eines determinierten behördlichen Handelns durch ein „hat“ ersetzt werden (oder es sind Ermessensdeterminanten aufzunehmen).

Zu § 40:

In Z 17 und 18 wird jeweils auf „im Rahmen sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen“ Bezug genommen. Diese Verpflichtungen sollten determiniert oder es sollte auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht abgestellt werden. Zu Z 18 stellt sich darüber hinaus die Frage, wieso auf die im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG auferlegten Verpflichtungen und nicht auf den innerstaatlichen Umsetzungsakt abgestellt wird.

Zu § 41:

Die Vorschrift des letzten Satzes knüpft – anders als im derzeit geltenden § 24 – das Verlangen nach Änderungen der Allgemeinen Bedingungen an keinerlei Voraussetzungen. Ein an keine Voraussetzungen geknüpftes Verlangen der Regulierungsbehörde im Sinne einer gänzlich ungebundenen Vollzugsmöglichkeit ist unzulässig und sollte im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip (wonach der Rechtsstaat „berechenbar“ sein muss; vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 165) auch nicht in einer Verfassungsbestimmung erfolgen. Es sollte daher – im Sinne der Vorhersehbarkeit des verwaltungs­behördlichen Handelns – die derzeit geltende Diktion beibehalten (oder andere Determinanten in die Regelung aufgenommen) werden.

Zu § 42:

Gemäß Abs. 2 haben die Ausführungsgesetze erforderliche besondere Verfahrens­bestimmungen zu enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass – soweit damit von abschließenden Regelungen des AVG abgewichen werden soll – die Erforderlichkeit derartiger besonderer Verfahrensvorschriften am Maßstab des Art. 11 Abs. 2 B‑VG zu messen wäre.

Zu § 47:

Zu § 47 zweiter Satz siehe das zu § 41 Gesagte.

Zu § 48:

Vor Erlassung einer Entgeltverordnung ist die Kostenbasis der Netzbetreiber mit Bescheid festzulegen. Auf Basis dieses Bescheides wird sodann die Entgeltverordnung festgesetzt, die auch für Personen gilt, die nicht Partei des Verfahrens zur Feststellung der Kostenbasis waren. Dies wirft die Frage auf, ob bzw. inwieweit Mängel im Bescheid von derartigen Personen im Wege einer Bekämpfung der Verordnung noch geltend gemacht werden können. Es ist fraglich, ob die in § 48 Abs. 2 eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit für einige Institutionen sowie das ebenfalls normierte Beschwerderecht ein ausreichendes Surrogat für einen Rechtsschutz der durch die spätere Systemnutzungsentgeltverordnung verpflichteten Personen anzusehen wäre. Eine umfassende Prüfung dieser Fragen erscheint in Anbetracht der kurzen Begutachtungsfrist nicht möglich. Die Erläuterungen sollten aber um Ausführungen zu diesen Punkten ergänzt werden.

Das in Abs. 1 letzter Satz eingeräumte Ermessen („können“) sollte näher determiniert werden.

Zu § 59:

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 6 Z 6 ist nicht hinreichend determiniert und somit verfassungsrechtlich bedenklich. Unklar ist außerdem, ob sich die Ermächtigung nur auf die Kosten im Zusammenhang mit Ausgliederungen oder auch auf die Kosten gemäß den Z 1 bis 5 beziehen soll (im zweiten Fall wäre dem Satz die Formatvorlage „55_SchlussteilAbs“ zuzuweisen).

Zu den §§ 67 und 69:

Um der Frage nach der sachlichen Rechtfertigung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen MW-Grenzwerte entgegentreten zu können, sollten in den Erläuterungen – jenen zu § 53 getroffenen folgend – Ausführungen zur Sachlichkeit des Abstellens auf bestimmte Grenzwerte erfolgen.

Zu § 69a:

Es sollte dargelegt werden, warum in Abs. 4 letzter Satz – abweichend von § 68 Abs. 5 – eine Regelung betreffend die Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen durch die Regulierungsbehörde enthält.

Zu § 77:

Das Verhältnis zwischen Abs. 1 zweiter Satz (Pflicht zur Grundversorgung) und Abs. 1 vierter Satz (Regelung über die Zumutbarkeit der Grundversorgung) erscheint erläuterungsbedürftig; insb. ist unklar, was gilt, wenn keine Zumutbarkeit der Grundversorgung vorliegt.

Zu § 78:

Zu Abs. 5 stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die Vorgabe der Form erfolgt.

Zu § 81:

Die Verordnungsermächtigung des Abs. 4 sollte näher determiniert werden.

Zu § 82:

Es sollte dargelegt werden, was mit „etwaige[n] Ausführungen der Europäischen Kommission“ (Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7) gemeint ist.

Zu den §§ 83 und 84:

In § 83 Abs. 1 sowie § 84 Abs. 1 stellt sich die Frage, wer die „Vertreter des Konsumentenschutzes“ sind und wie diese legitimiert sind. In § 84 Abs. 1 ist überdies nicht klar, wobei diese Vertreter von der Regulierungsbehörde einzubinden sind.

Zu § 89:

Es sollte dargelegt werden, ob es sich bei der Regulierungsbehörde bloß um eine Formalpartei handelt oder ob ihr materielle Rechte eingeräumt werden sollen.

Die Konstruktion hinsichtlich des Absehens von der Strafe gemäß Abs. 4 stellt eine Abweichung von § 21 VStG dar; es ist daher darzulegen, inwieweit diese Regelung „erforderlich“ iSd Art. 11 Abs. 2 B‑VG ist.

Zu § 93:

Gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. Auch diese Textierung entspricht der bereits bestehenden Rechtslage. Schon anlässlich des Begutachtungsverfahrens zur Novelle des ElWOG im Jahre 2002 wurde festgehalten, dass „die Bestimmung des Abs. 1 verfehlt ist. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bestimmung für die Zulässigkeit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, wenn die Verwendung für den Auftraggeber wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Diese Generalklausel ist bereits in § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 enthalten. […] Es wird dringend empfohlen, diese Bestimmung zu streichen, und darauf zu vertrauen, dass die bestehenden Regelungen des DSG 2000 das zu regelnde Problem bereits sachgerecht geregelt haben.“ (vgl. wieder GZ BKA‑603.858/001-V/A/5/2002). Die damalige Feststellung ist unverändert aktuell.

Davon abgesehen wäre die Anknüpfung an § 10 („zur Kenntnis gelangt“) insofern unvollständig, da die Behörden auch aus anderen Anlässen personenbezogene Daten erlangen (vgl. etwa die Meldepflicht gemäß § 14).

Zu Abs. 2 Z 1 ist anzumerken, dass im Kontext von Übermittlungen an Verfahrensbeteiligte bedacht werden muss, dass es legitime Geheimhaltungs­interessen eines Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten geben kann. Dieser Umstand wird weder in der derzeit gültigen Fassung des § 54 Abs. 2 Z 1 ElWOG, noch in der in Aussicht genommenen inhaltsgleichen Fassung des § 93 Abs. 2 Z 1 ausreichend reflektiert. Generell ist zu bemerken, dass Abs. 2 – wenngleich mittels abschließender Liste von Empfängern – eine Übermittlungs­ermächtigung schafft, die Übermittlungen nach Z 1 bis 4 weder hinsichtlich des Inhalts noch hinsichtlich des Zwecks eingrenzt. Lediglich hinsichtlich Z 5 besteht durch die Bezugnahme auf „die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ und das Abstellen auf die Erforderlichkeit „im Rahmen dieses Verfahrens“ eine entsprechende Bestimmung.

Zu den §§ 95 und 96:

Wenn man den oben zu § 10 angestellten Erwägungen folgt, so wären auch die inhaltlich mit § 10 korrespondierenden Grundsatzbestimmungen der §§ 95 f entsprechend anzupassen.

Zu den §§ 99 und 101:

Angesichts der Höhe einzelner Strafdrohungen (im Einzelfall bis zu 150 000 Euro) stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der Strafhöhe im Hinblick auf das zu Grunde liegende Delikt. Es sollte bei der Zuordnung der Verstöße zu den unterschiedlichen Kategorien gewährleistet sein, dass die jeweils damit verbundene Strafhöhe in einer angemessenen Relation zum Gewicht der strafbaren Handlung, etwa zum bewirkten Schaden, steht (vgl. etwa § 99 Abs. 3 Z 7, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bestimmten Anzeigepflichten nicht nachkommt).

Darüber hinaus ist fraglich, ob einzelne Strafdrohungen angesichts ihrer Höhe vor dem Hintergrund der mit VfSlg. 12.151/1989 beginnenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit tatsächlich noch dem Verwaltungsstrafrecht zugeordnet werden können. Zwar ist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst der Auffassung, dass die in der genannten Judikatur angeführten Grenzbeträge angesichts der Entwicklung insbesondere der Strafdrohungen im Justizstrafrecht nicht mehr in dieser Höhe maßgeblich sind. Teile der Lehre sehen die durch diese Judikatur gezogene Grenze jedoch bereits bei Geldstrafen in Höhe von 35 000 Euro und 60 000 Euro als erreicht und zählen diese daher zu den „schweren Strafen“, wodurch deren Verhängung den Gerichten vorbehalten wäre (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 615). In Ermangelung neuerer Judikatur des Verfassungsgerichtshofs dazu kann diese Frage allerdings nicht abschließend beurteilt werden.

Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 21 bis 24 genannten „Leitlinien“ stellt sich die Frage nach der Auffindbarkeit und der Publizität derselben, die insbesondere in Anbetracht der an eine Übertretung der Leitlinien knüpfenden Verwaltungsstrafen problematisch erscheint. Darüber hinaus könnte – sofern diese Leitlinien kein unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen – damit eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung vorliegen.

Zu § 103:

Auf Grund der Abweichung von § 31 Abs. 2 VStG wären in die Erläuterungen Ausführungen zur „Erforderlichkeit“ der Regelung iSd Art. 11 Abs. 2 B‑VG aufzunehmen.

Zu Anlage III lit. b und c und Anlage IV lit. d:

Es wird angemerkt, dass nach den §§ 71 ff die Landesregierung zur Bescheiderlassung berufen ist, weshalb die Bezugnahme auf die Regulierungsbehörde in den angesprochenen Anlagen nicht nachvollzogen werden kann.

Zu Artikel 2 (Energie-Control-Gesetz):

Zu § 9

Bei § 9 Abs. 1 stellt sich die Frage, über welche Verwaltungsstrafsachen der Vorstand der E‑Control zu entscheiden berufen ist. Zumindest nach dem ElWOG (vgl. § 89 Abs. 2 ElWOG 2010) scheint dem Vorstand in diesem Bereich keine Entscheidungskompetenz zuzukommen. Sollte dies nach anderen Bestimmungen der Fall sein, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach verwaltungsbehördliche Strafbefugnisse zu den staatlichen Kernaufgaben zu zählen sind und daher – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – nicht an ausgegliederte Rechtsträger übertragen werden dürfen (vgl. zB VfSlg. 16.400/2001).

Bei Abs. 2 stellt sich die Frage, ob durch die Verwendung des Ausdrucks „Beschwerde“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass damit eine Art außerordentliches Rechtsmittel gemeint ist, wodurch die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 1 AVG ausgeschlossen wäre. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung, welche von einer „Berufungsinstanz“ und „Berufungen“ sprechen, deuten wiederum darauf hin, in der Beschwerde ein ordentliches, die aufschiebende Wirkung nach sich ziehendes Rechtsmittel zu erblicken. Im Hinblick auf diese Unschärfen wird eine Verdeutlichung entweder des Normtextes oder der Erläuterungen angeregt.

Zu § 21:

Bei Abs. 1 stellt sich in Anbetracht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Grenzen der Beleihung ausgegliederter Rechtsträger die Frage, ob bei der Aufzählung der Aufgaben in den Z 1 bis 11 noch von „bloß vereinzelten Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung“ iSd Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. das in den Erläuterungen zu § 12 zitierte Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 sowie diese Entscheidung zitierend aus jüngerer Zeit VfSlg. 16.995/2003 betreffend die Aufhebung des § 13 Abs. 2 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000). Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, eine Verfassungs­bestimmung vorzusehen.

Unklar ist auch der pauschale Verweis auf EU-Recht; dieser sollte näher determiniert bzw. auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht eingeschränkt werden (wobei auch unklar ist, inwieweit Unionsrecht einer bestimmten nationalen Behörde Aufgaben zuweisen kann).

Hinsichtlich der in den Z 7 bis 11 angesprochenen „Leitlinien“ wird auf das zu Artikel 1 § 99 Gesagte verwiesen.

Zu § 22:

Es sollte näher dargelegt werden, wie die Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern (Z 1 und 2) zu erfolgen hat.

In Z 4 sollte auf näher determinierte bzw. unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorgaben abgestellt werden.

Zu § 27:

Siehe hinsichtlich der „Leitlinien“ das zu Artikel 1 § 99 Gesagte.

Zu § 35:

Mit Blick auf Art. 22 B‑VG wird der Mehrwert dieser Bestimmung in Frage gestellt.

Zu § 36:

Zur Pflicht zur Veröffentlichung von getroffenen Entscheidungen in Abs. 4 ist anzumerken, dass angesichts der Offenheit der Regelung nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einer derartigen zwingenden Veröffentlichung grundrechtliche Positionen (zB Erwerbsfreiheit, Datenschutz) berührt werden. Daher sollte eine Entscheidung im Einzelfall darüber erfolgen, ob eine Veröffentlichung als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen ist.

III.  Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Allgemeines:

Wie bereits ausgeführt, ist eine umfassende Begutachtung des vorliegenden Entwurfs auf Grund der kurzen Frist nicht möglich, was sich insbesondere auch auf die Anmerkungen in legistischer und sprachlicher Hinsicht auswirkt. Eine generelle Durchsicht des gesamten Entwurfs auf Schreibversehen und andere legistische Unzulänglichkeiten wird daher angeregt. Auch eine abschließende Durchsicht von Vorblatt und Erläuterungen konnte in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen.

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ ..“ des EU-Addendums“),

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Zu Artikel 1 (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz):

Allgemeines:

Die Wendung „integriertes Elektrizitätsunternehmens“ wird im Gesetz grammatikalisch mehrfach falsch verwendet. Eine Überprüfung in dieser Hinsicht wird angeregt (stellvertretend für viele vgl. § 24 Abs. 7).

Zum Inhaltsverzeichnis:

Es wird einerseits darauf hingewiesen, dass sich der im Inhaltsverzeichnis genannte „§ 16 Grenzüberschreitender Stromhandel“ nicht im Gesetzestext findet; im Gesetzestext hat § 16 vielmehr die Überschrift „Organisation des Netzzugangs“ (im Inhaltsverzeichnis wird diese Überschrift dem § 17 zugeordnet). Weiters findet sich im Inhaltsverzeichnis – anders als im Gesetzestext – kein § 23.

Zu § 7:

In Z 1 kann der Beistrich nach „Agentur“ entfallen.

In Z 3 muss es „dem vereinbarten Fahrplanwert“ lauten.

In Z 4 fehlt nach „Gruppe“ ein Beistrich.

Zu Z 16 („erneuerbare Energiequelle“) wird auf § 5 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 idgF, hingewiesen und zur Erwägung gestellt, im ElWOG 2010 die gleiche Begriffsbestimmung wie im Ökostromgesetz zu verwenden.

Bei Z 39 stellt sich die Frage, ob auch zwei Kraftwerke bereits „eine Gruppe von Kraftwerken“ und somit einen „Kraftwerkspark“ darstellen. Eine Klarstellung sollte erfolgen.

In Z 40 ist vom Kauf von „elektrischer Energie“ die Rede, während Z 12 vom Kauf von „Elektrizität“ spricht. Eine Angleichung der Terminologie sollte erwogen werden.

In Z 49 sollte nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „aus einem Netz“ eingefügt werden.

Zu Z 61 wird angemerkt, dass der letzte Satz keine Begriffsbestimmung ist.

Sowohl die Übertragung (Z 68) als auch die Verteilung (Z 77) sprechen vom Transport von Elektrizität ua. über (bestimmte) Hochspannungsnetze; es sollte dargelegt werden, ob hier Überschneidungen bestehen bzw. worin die Abgrenzung liegt.

Die Formulierung der Z 72 lit. c („wenn die Aktionäre … ident sind“) passt sprachlich nicht zum Einleitungsteil („verbundenes Elektrizitätsunternehmen“); die Bestimmung sollte umformuliert werden.

Unklar ist, was unter einer „Erwerbgesellschaft“ (Z 74) zu verstehen ist.

Es wird zur Erwägung gestellt, eine Begriffsbestimmung für „Verteilernetz“ in § 7 aufzunehmen.

Die Auflistung der Begriffsbestimmungen soll offensichtlich einer alphabetischen Reihung folgen. So dies zutrifft, sind einzelne Begriffsbestimmungen (vgl. Z 33, 62, 67, 81 und 82) falsch eingeordnet.

§ 7 Abs. 2 ist überflüssig, da eine entsprechende Regelung bereits in § 3 Abs. 2 enthalten ist.

Zu § 8:

Während gemäß Abs. 2 nur der Netzbetreiber Quersubventionen zu unterlassen hat, werden gemäß Abs. 1 Jahresabschlüsse der Elektrizitätsunternehmen (generell) daraufhin überprüft, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Eine Überarbeitung der Bestimmung wird angeregt. Weiters sollte in Abs. 2 Z 1 klar zum Ausdruck kommen, ob eigene Konten für jede der fünf genannten Tätigkeiten oder nur für die beiden Bereiche („Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungs[tätigkeiten]“ bzw. „Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten“) zu führen sind.

Zu § 10:

Im ersten Satz hat es „Sachverhalte“ zu lauten.

Zu § 12:

Die Erläuterungen sprechen irrtümlich von § 12 Abs. 2 anstatt Abs. 1.

Bei Abs. 2 wird zur Erwägung gestellt, den Begriff „Erzeugungsanlagen“ (vgl. § 7 Z 20) anstatt „Stromerzeugungsanlagen“ zu verwenden.

In Abs. 3 wird auf das Schreibversehen „eines Erzeugungsanlage“ hingewiesen.

Zu § 17:

Bei Abs. 1 stellt sich die Frage, warum dieser mit „Bedingungen des Netzzuganges“ überschrieben ist, sodann aber in seinem ersten Satz die Wendung „Bedingungen für den Zugang zum System“ verwendet.

So dies nicht auf eine Besonderheit dieser Art von Allgemeinen Bedingungen zurückgeht, stellt sich die Frage, warum im letzten Satz des Abs. 3 von „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen“ die Rede ist.

Zu § 18:

Hier stellt sich die Frage, ob „Allgemeine Bedingungen“ nicht zwangsläufig ein Netz betreffen, zumal sowohl in § 41 (betreffend Übertragungsnetze) als auch in § 47 (betreffend Verteilernetze) jeweils von „Allgemeinen Bedingungen“ die Rede ist. So dies zutrifft, sollte davon Abstand genommen werden, den Eindruck zu erwecken, dass „Allgemeine Bedingungen“ und „Allgemeine Netzbedingungen“ Verschiedenes meint.

Unklar erscheint auch das Verhältnis der Regelung des Abs. 1, wonach die Bedingungen den Netzbenutzern auf Wunsch zuzusenden sind, zur Regelung des Abs. 2, wonach sie den Kunden über Verlangen auszufolgen sind.

Zu § 19:

Die Wortfolge in Abs. 1, wonach die Regulierungsbehörde „über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und … Pflichten hinaus“ mit Verordnung weitere Standards festzulegen hat, ist missverständlich, da Verordnungen „auf Grund der Gesetze“ erlassen werden und somit nicht darüber hinaus. Stattdessen könnte man eine Wendung wählen, wonach die Regulierungsbehörde „weitere Standards“ mit Verordnung festzulegen hat.

Zu § 20:

Es sind Gedankenstriche anstatt Bindestriche zu verwenden.

Zu § 22:

Abs. 1 Z 4 („in Angelegenheiten …“) stellt keine Fortführung des Einleitungsteils („ … Streitigkeiten zwischen“) dar; die Z 4 sollte in den Schlussteil der Aufzählung integriert werden.

Zu § 23:

Im ersten Satz des Abs. 1 wird zur Erwägung gestellt, anstatt der expliziten Aufzählung der drei Aktiengesellschaften jeweils einen Verweis auf „die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 7 Z 70“ aufzunehmen.

Abs. 2 Z 5 sollte mit „die Ermittlung“ (Klein- statt Großschreibung) eingeleitet werden. In Abs. 2 Z 16 sollte es „zusammenzuarbeiten“ lauten.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Regelungen betreffend die Bilanzgruppen systematisch zu § 23 passen oder ob diese Regelungen nicht vielmehr in einer eigenen Bestimmung getroffen werden sollten.

Zu § 24:

Unklar erscheint, in welchem Verhältnis die Regelung des Abs. 1 zur Definition des § 7 Abs. 1 Z 70 steht.

Bei Abs. 2 stellt sich die Frage, inwiefern die Ausübung von Kontrolle über und die Ausübung von Rechten an einem Unternehmen einen normativen Unterschied zum Ausdruck bringen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits die Definition der Kontrolle in § 7 Abs. 1 Z 34 auf das Vorhandensein (ua.) von Rechten abstellt. Gleiches gilt für die in Abs. 2 Z 3 angesprochene Möglichkeit der Bestellung bestimmter Funktionäre, die dem in § 7 Abs. 1 Z 34 lit. b (Definition der Kontrolle) genannten Einfluss auf die Zusammensetzung von Organen zu entsprechen scheint.

In Abs. 2 Z 4 wird auf das offensichtliche Fehlen eines Wortes oder einer Wendung nach der Wortfolge „als auch eines“ hingewiesen.

Zu Abs. 5 stellt sich die Frage, was unter öffentlichen Stellen bzw. öffentlich-rechtlichen Stellen zu verstehen ist und ob zwischen diesen beiden Begriffen tatsächlich unterschieden werden muss.

Zu § 25:

Bei Abs. 1 stellt sich – vom Wortlaut her betrachtet – die Frage, wer die Möglichkeit hat, die „eigentumsrechtliche Entflechtung“ nicht anzuwenden. Eine sprachliche Überarbeitung wird angeregt.

In Abs. 2 Z 1 sollte das einleitende „Er“ klein geschrieben werden.

Zu den §§ 27 ff:

Die §§ 27 ff enthalten verschiedentlich Bestimmungen über Unvereinbarkeiten von bestimmten Personen (vgl. zB § 27 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 6); es stellt sich die Frage, warum die Umschreibung der Unvereinbarkeiten jeweils unterschied­lich erfolgt oder ob hier eine Angleichung erfolgen kann.

Zu § 28:

Die Wendung in Abs. 4, wonach eine „Verwechslung mit der eigenen Identität“ des Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen sein soll, erscheint sprachlich missglückt. Stattdessen könnte etwa formuliert werden:

„Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit seiner Identität als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist.

In Abs. 8 Z 7 wird auf das Schreibversehen „mehreren Übertragungsnetzbetreiber“ hingewiesen.

Zu § 29:

In Abs. 1 wird auf das Schreibversehen „die es … ausübt“ hingewiesen.

In Abs. 5 sollte es „und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht“ heißen.

Zu § 30:

In Abs. 1 Z 4 wird auf das Schreibversehen „von diesen“ hingewiesen.

Zu Abs. 4 letzter Satz sollte zumindest in den Erläuterungen näher dargelegt werden, was unter einschlägigen Tätigkeiten zu verstehen ist.

Zu § 32:

In Abs. 6 wird auf das fehlende Leerzeichen bei „Aufgabenwahrnehmen“ hingewiesen.

Zu § 34:

Die Überschrift zu § 34 sollte „Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern“ lauten.

In Abs. 6 sollte es „gepflogenen Kontakte“ sowie „wiedergegeben wird“ heißen.

Der letzte Satz des Abs. 8 sollte aus systematischen Erwägungen vor dem dritten Satz eingeordnet werden. Darüber hinaus sollte im dritten Satz des Abs. 9 klar zum Ausdruck gebracht werden, worin der Widerruf durch den BMWFJ besteht (anzunehmen ist, dass dies wie bei der Benennung mittels Kundmachung zu erfolgen hat).

Zu § 35:

§ 35 spricht davon, dass § 34 im Falle eines Antrages auf Zertifizierung durch einen vom Drittland aus kontrollierten Übertragungsnetzbetreiber mit folgenden Abweichungen zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zielsetzung des Abs. 2 Z 2 nicht ganz klar bzw. stellt sich die Frage, ob Abs. 2 Z 2 an systematisch unpassender Stelle normiert ist.

Zu § 37:

In Abs. 1 muss es „vorzulegen“ anstatt „vorlegen“ heißen. Weiters sollte anstatt der Wendung „derzeitige Lage“ die Wortfolge „aktuelle Lage“ verwendet werden.

Schließlich stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, zwischen dem Zweck und dem Ziel eines Plans zu differenzieren.

Zu § 39:

Es wird nicht übersehen, dass Abs. 3 die nahezu wörtliche Übernahme von Art. 22 Abs. 7 zweiter Unterabsatz der RL 2009/72/EG darstellt. Dennoch wird empfohlen die Regelung einer Überarbeitung zu unterziehen, zumal es sprachlich unglücklich ist, einen Netzbetreiber dazu zu verpflichten, eine Maßnahme zu akzeptieren, die er – im Fall der Z 3 und 4 – selbst setzen muss. Auch die Wortfolge „durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst“ erscheint sprachlich verunglückt.

Zu § 40:

In Z 7 scheint es überflüssig, dass die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung sowohl „auf lange Sicht“ als auch „langfristig“ sicherzustellen ist. Der Schlussteil scheint darüber hinaus eine Redundanz zur Verpflichtung nach Z 1 aufzuweisen.

In Z 13 wird – wohl irrtümlich – die Mehrzahl „der nationalen Regulierungsbehörden“ verwendet. Außerdem wird auf die „im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben“ verwiesen.

Die Z 15 erscheint im Hinblick auf Z 1 zumindest teilweise redundant.

Unklar ist, wieso in Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsprogramm – anders als in § 32 – von diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen die Rede ist.

Zu § 42:

In Abs. 3 Z 3 sollte es anstatt des einleitenden „dass er“ besser „dass der Verteilernetzbetreiber“ heißen.

Bei Abs. 6 wird auf das zweimalige Schreibversehen „die Ausführungsgesetzes“ sowie die sprachliche unzulängliche Formulierung „die eigene Identität“ (vgl. sinngemäß schon das zu § 28 Abs. 4 Gesagte) hingewiesen.

Zu § 45:

In Z 12 hat es „zu ermitteln“ zu lauten. In Z 15 wäre der Beistrich im Sinne der Einheitlichkeit durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Zu § 48:

In Abs. 2 letzter Satz sollte auf die bescheiderlassende Behörde (Regulierungs­behörde) und nicht das zuständige Organ (Vorstand) abgestellt werden.

Zu § 52:

§ 52 enthält einige Begriffe („3-Spitzenmittel“, Blindleistungsbereitstellung“), die erläuterungsbedürftig erscheinen.

Zu § 56:

In Abs. 2 wird auf das Schreibversehen „Systemnutzungsentgelts“ hingewiesen.

Zu § 58:

Die Verweise auf „Abs. 2 Z 1 bis 6“ sowie auf „Abs. 1“ gehen mangels der Untergliederung dieses Paragraphen ins Leere.

Zu § 59:

In Abs. 6 Z 1 fehlt nach der Wortfolge „auf Grund von Netzentwicklungsplänen“ ein Verb.

Zu § 64:

Die Bezeichnung als Abs. 1 hat – da es nur einen Absatz gibt – zu unterbleiben.

Zu § 66:

Bezüglich Abs. 7 sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich dabei um eine Delegation (und nicht um ein Mandat) handelt.

Zu § 77:

Zu Abs. 2 sollte näher dargelegt werden, wonach sich vergleichbare Kundengruppen bestimmen.

Zu § 79:

In Abs. 3 letzter Satz scheint am Ende das Verb zu fehlen. In Abs. 7 wird auf die Fehlstellung des Beistrichs nach „Prüf-„ hingewiesen.

Zu § 82:

Die Überschrift sollte „Abschaltung des Netzzugangs und …“ lauten.

In Abs. 1 Z 1 sollte es – an § 80 Abs. 3 Z 1 angelehnt – „Name und Anschrift des Netzbetreibers“ heißen.

Zu § 84:

Abs. 3 (betreffend Endverbraucher, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird) erscheint angesichts der Überschrift (Messdaten von intelligenten Messgeräten) systematisch unpassend.

Zu den §§ 85 und 86:

Es wird aus systematischen Überlegungen zur Erwägung gestellt, den ersten Absatz des § 86 dem § 85 Abs. 1 anzufügen. Darüber hinaus sollte dargelegt werden, wer die Stellen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4 sind, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind.

Zu § 88:

Da auf die Überwachungsaufgaben Bezug genommen wird, müsste der Einleitungssatz für die Aufzählung in Abs. 1 mit „Insbesondere umfassen diese“ beginnen. Zu Abs. 2 Z 1 stellt sich die Frage, ob das Erhebungsdatum „Leistung“ hinreichend klar ist.

Wenn sich das Verb „beobachten“ in Abs. 3 Z 4 auch auf die Z 1 bis 3 beziehen soll, ist es entweder umzuformatieren oder in jeder Ziffer gesondert anzuführen.

In Abs. 7 stellt sich die Frage, wieso bei einer Ermächtigung der Regulierungsbehörde auf die Aufgaben gemäß Abs. 1 (die den Landesregierungen obliegen) abgestellt wird.

Zu § 99:

In Abs. 1 fehlt nach dem Wort „bildet“ ein Beistrich, das Wort „wer“ am Beginn der Z 4 kann als überflüssig entfallen

In Abs. 2 Z 4 wäre nach der Wortfolge „den aufgrund“ das Wort „einer“ einzufügen, in Z 7 fehlt nach „Verpflichtungen“ das Wort „gemäß“.

Unklar ist, wieso zwar in Abs. 2, nicht aber in Abs. 1 auf die strengere Strafdrohung nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen abgestellt wird. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wieso in Abs. 2 Z 19 und 20 – zusätzlich zum Einleitungsteil – noch gesondert darauf abgestellt wird, ob eine höhere Strafe vorgesehen ist.

Zu § 112:

Zu Abs. 1 wird angemerkt, dass § 1090 ABGB vom „Bestandvertrag“ und nicht vom „Bestandsvertrag“ spricht; dieser Diktion sollte gefolgt werden.

In Abs. 3 hat es angesichts der im Jahr 2006 wirksam gewordenen überarbeiteten Neuregelung der deutschen Rechtschreibung „Inkrafttreten“ zu lauten.

Zu § 113:

Zu Abs. 1 stellt sich die Frage, wie mit dem Unionsrecht unvereinbare Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz berührt werden.

Zu den Anlagen:

Gemessen an den der Überschrift jeweils nachgestellten Paragraphenangaben ist die Reihung der Anlagen unklar. Aber auch diese Bezugnahmen selbst (etwa auf § 71 Abs. 1 in Anlage II, auf § 73 in Anlage III oder auf § 71 in Anlage V) sind nicht immer verständlich.

In Anlage IV lit. c erster Spiegelstrich hat es am Beginn „Werden“ zu lauten, außerdem sollte von dieser Anlage (und nicht vom Anhang) gesprochen werden; im dritten Spiegelstrich wird auf die Schreibversehen „dder der Strommenge“ sowie „Herkunftsnachweis“ hingewiesen.

Zu Artikel 2 (Energie-Control-Gesetz):

Zu § 3:

Zu den Begriffsbestimmungen der Z 2 bis 6 wird auf die Vorgaben der Rz. 53 ff des EU-Addendums hingewiesen.

Zu § 4:

Es sollte näher dargelegt werden, welche Maßnahme die E‑Control trifft.

In Z 4 wird auf das fehlende Leerzeichen zwischen „Übertragungs-bzw. Fernleitungs­netze“ aufmerksam gemacht.

Statt „Strom[- und Erdgas]versorgung“ sollte es in Z 8 „Strom- und Erdgas­versorgung“ heißen.

Zu § 6:

In Abs. 3 wird auf das Schreibversehen „besitzt“ anstatt „besitzen“ hingewiesen.

Zu § 7:

In Abs. 2 wird auf das überflüssige „die“ in der Wortfolge „dass die die Aufgaben“ hingewiesen. Die Vorgabe, dass in der Geschäftsordnung Vorsorge zu treffen ist, dass die Aufgaben in gesetzmäßiger Weise besorgt werden, erscheint entbehrlich und sollte entfallen.

Zu § 8:

In Abs. 1 sollte der erste Tatbestand (Ablauf der Funktionsperiode) als eigene Ziffer ausgestaltet werden; darüber hinaus erscheint unklar, was mit „Abstimmung mit dem Aufsichtsrat“ gemeint ist.

Im Einleitungssatz des Abs. 3 sollte nach der Wortfolge „Mitglied des Vorstands“ die Wendung „aus wichtigem Grund“ eingefügt werden (vgl. § 10 Abs. 6).

Zu § 9:

Zu Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass § 7 Abs. 1 AVG seit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 keine Z 5 mehr beinhaltet.

Zu § 10:

In Abs. 5 sollte der erste Tatbestand (Ablauf der Funktionsperiode) als eigene Ziffer ausgestaltet werden.

Zu Abs. 10 stellt sich die Frage, welche Geschäftsordnung hier gemeint ist.

Zu § 15:

Angesichts der Regelung des Abs. 2 Z 3, wonach Investitionen, die zu einer Budgetüberschreitung führen, jedenfalls der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, erscheint die Wortfolge „und nicht zu einer Budgetüberschreitung führen“ in der Z 2 überflüssig.

Zu § 16:

In Abs. 1 muss es „teilt er dies dem“ heißen.

Zu § 19:

In Abs. 1 hat das „ein“ in der Wendung „bei der ein Regulierungsbehörde“ zu entfallen.

Der Vorstand der E-Control besteht gemäß § 6 Abs. 1 aus zwei Mitgliedern. Diese beiden Mitglieder führen gemäß § 19 Abs. 4 den Vorsitz des Regulierungsbeirates. Insbesondere in Anbetracht der Formulierung im Singular in Abs. 3 („neben dem Vorsitzenden“) stellt sich die Frage, ob diese Formulierung des Abs. 4 so beabsichtigt ist.

In Abs. 6 sollte das Verhältnis zwischen Erlassung der Geschäftsordnung (durch den Vorstand) und Beschluss der Geschäftsordnung (durch den Regulierungsbeirat) klargestellt werden.

Zu § 20:

In Abs. 4 letzter Satz hat es „durch ein“ zu lauten.

Zu § 21:

Da schon im Einleitungsteil auf die „darauf basierenden Verordnungen“ abgestellt wird, erscheint es überflüssig, in den Z 2, 3 und 5 erneut auf derartige Verordnungen Bezug zu nehmen.

Bei Abs. 6 könnte ein Hinweis in die Erläuterungen aufgenommen werden, dass diese Bestimmung der Umsetzung des Art. 37 Abs. 1 der RL 2009/72/EG dient.

Zu § 23:

In Abs. 2 Z 6 hat es „Festlegung“ zu lauten.

Zu § 25:

Es sollte geprüft werden, ob in Abs. 1 Z 1 nicht auf § 25 ElWOG 2010 zu verweisen ist.

Angesichts der Regelung des § 35 Abs. 2 stellt sich die Frage, ob die Regelung des § 25 Abs. 6 nicht überflüssig ist.

Zu § 28:

Die Formulierung „Abschaltung von Kunden“ in Abs. 2 und 4 ist sprachlich verunglückt und sollte überarbeitet werden. Anstelle des Wortes „Taskforce“ in Abs. 4 sollte ein deutscher Begriff verwendet werden.

Zu den §§ 30 und 36:

In den §§ 30 Abs. 4 und 36 Abs. 3 sind die Bindestriche durch Gedankenstriche zu ersetzen.

Zu § 42:

§ 42 ist mit „Inkrafttreten“ zu überschreiben.

Zu § 45:

In Z 2 und 3 muss es „der Bundesminister“ heißen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht.

8. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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