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Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Israelitengesetz 1890 geändert wird; Stellungnahme

 

Zu Zl . 9.090/0009-KA/2010

 

                                                                                                                    20.November  2010

 

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Israelitengesetz 1890geändert wird; wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Vorhaben wird begrüßt.

 

Durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz soll das Israelitengesetz 1890 zur Gänze ersetzt werden. In diesem Fall ist es legistische Praxis keine Novelle sondern ein neues Gesetz zu erlassen und gleichzeitig das alte Gesetz aufzuheben. Sollte der Wunsch bestehen, den bisherigen Titel beizubehalten, so wäre es zweckmäßig, dem Kurztitel die Jahreszahl der Beschlussfassung des neuen Gesetzes beizufügen.

 

Soweit nicht konfessionsspezifisch und organisatorisch besondere Regelungen erforderlich sind, erschiene es im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zweckmäßig, mit dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967, und schließlich dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich, BGBl. I Nr. 20/2003, vergleichbare Bestimmungen zu schaffen. (Die Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich sollten nicht von vorneherein Vorbild für Formulierungen sein, da es sich um ein Vertragswerk und nicht um ein [einseitiges] Gesetz handelt, wozu noch kommt, dass die vorgenannten Bundesgesetze sachlich den Rechten der Katholischen Kirche entsprechen.)

 

Die vorstehende Bemerkung gilt insbesondere bezüglich der Bestimmungen der §§ 10 (Religionsunterricht) und 11 (Schulwesen) des Gesetzentwurfes. Hier wäre es angezeigt, nicht eigenständige Regelungen im Verhältnis Schule und Religionsgesellschaft zu schaffen, wofür die besonderen Beschlusserfordernisse des Art. 14 Abs. 10 B-VG erforderlich sind, sondern den Verweis auf die schulrechtlichen Vorschriften entsprechend dem § 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1961, der auch für den Bereich der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/1967 und BGBl. I Nr. 20/2003 gilt, zu machen. Bei einer derartigen Regelung müsste auch nicht darauf Bedacht genommen werden, dass der Religionsunterricht – wenn auch bei den Juden nicht sehr wahrscheinlich – an bestimmten Berufsschulen auch Freigegenstand sein könnte (§ 10 Abs. 1 des Entwurfes spricht nur vom Pflichtgegenstand). Die Mindestzahl von drei Schülern für den Religionsunterricht ist bei keiner anderen Kirche bzw. Religionsgesellschaft vorgesehen; die Mindestzahl von drei Schülern ist nur für die Bezahlung durch den Staat nach den religionsunterrichtsrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Auf Grund der bestehenden schulrechtlichen Vorschriften ist demnach für die Besorgung des Religionsunterrichtes und die Aufsicht die Israelitische Religionsgesellschaft zuständig; die Bestimmungen im § 4 Z 8 und § 6 Z 10 sind daher entbehrlich und können in ihrer Parallelität zu  Problemen führen. Schließlich reichen die privatschulrechtlichen Bestimmungen für die Führung konfessioneller Privatschulen aus. Die Einschränkung des Rechtes zur Führung von Privatschulen auf die Kultusgemeinden widerspricht dem Privatschulrecht, da sie das Recht der Israelitischen Religionsgesellschaft zur Schulführung nicht beinhaltet. Dazu kommt, dass die Israelitische Religionsgesellschaft die bestehenden Traditionen zu berücksichtigen hat. Auch ohne spezielle Aussage im Gesetz ist klar, dass auch die von Kultusgemeinden geführten Privatschulen konfessionelle Privatschulen sind (siehe § 16 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, da die Kultusgemeinden Einrichtungen der Israelitischen Religionsgesellschaft sind). Was die Anerkennung sonstiger Privatschulen als konfessionell betrifft, so ist die Frage der Zuständigkeit („zuständige Oberbehörde“) eine Statutenfrage.

 

Wenngleich sich die vorliegende Stellungnahme primär auf schulische Angelegenheiten bezieht, sei doch darauf hingewiesen, dass klar zum Ausdruck gebracht werden sollte, ab welchem Zeitpunkt die Rechtspersönlichkeit neu gegründeter Kultusgemeinden für den staatlichen Bereich gilt und ab welchem Zeitpunkt der Verlust der Rechtspersönlichkeit eintritt.

 

 

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

 

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