An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Per E-Mail:     oliver.henhapel@bmukk.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 3. Dezember 2010

Zl. B,K-026/291110/DR

 

 

GZ: BMUKK-9.090/0009-KA/2010

 

 

Betreff: BG, mit dem das Israelitengesetz 1890 geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

Prinzipiell bestehen gegen die mit der Neufassung des Gesetzes beabsichtigten Änderungen keine Bedenken, da damit keine finanziellen oder administrativen Mehrbelastungen der Gemeinden verbunden sind.

Unabhängig davon bedürfen allerdings einige Bestimmungen einer Überarbeitung, Abänderung oder Ergänzung. Julia.Pollak@kommunal.at

Zu § 21 Abs. 2:

Die Entscheidung über die Errichtung, Auflassung oder Schließung eines jüdischen Friedhofes fällt unbestritten in den autonomen Bereich der Religionsgesellschaft bzw. der betr. Kultusgemeinde. Zusätzlich bedürfen jedoch derartige Maßnahmen einer Bewilligung der Landesregierung. Auf dieses Erfordernis müsste daher mit einem Nebensatz hingewiesen werden.

 

Laut Entwurf sind Enterdigungen einzelner Grabstellen unzulässig bzw. bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde. Es ist unseres Erachtens nicht gesichert, ob ein solches Verbot einer Überprüfung nach Maßgabe der in der österreichischen Rechtsordnung eingeräumten Grund- und Freiheitsrechte standhält. Sollte sich dies nach Prüfung als zulässig herausstellen, wäre aber jedenfalls ein Passus aufzunehmen, dass außer der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde zur Enterdigung auch eine allfällige behördliche Bewilligung nach den Bestattungsgesetzen der Länder erforderlich ist.

 

Zu § 24:

Dieser Paragraph sollte entsprechend seiner Überschrift umformuliert werden, da die vorgesehene Textierung zu Missverständnissen Anlass gibt, etwa mit diesem Wortlaut „Zur Umsetzung von nach diesem Gesetz ergangenen Entscheidungen kann die Behörde … einsetzen.“

Außerdem wäre zu überlegen, ob diese Gesetzesstelle nicht zutreffender mit der Überschrift „Aufsicht“ zu versehen wäre. Schließlich ist fraglich, ob die Formulierung „sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel“ dem Bestimmtheitserfordernis von Gesetzen gerecht wird und nicht entsprechend präzisiert werden sollte, etwa „sowie andere im AVG. oder im VVG. vorgesehene Mittel einsetzen“.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

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