BKA-602.319/0002-V/2/2010 GBeg. Israelitengesetz 1890 - Änderung

An das

Bundesministerium

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bearbeiterin Frau Mag Tatjana CARDONA

Pers. E-mail Tatjana.CARDONA@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMUKK-9.090/0009-KA/2010

für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Per E-mail: oliver.henhapel@bmukk.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Israelitengesetz 1890 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Zum Gesetzesentwurf:

I.1. Rechtliche Anmerkungen:

Allgemeines:

1. Im Hinblick auf den nach Art. 15 StGG regelbaren Bereich der äußeren Rechtsverhältnisse von Religionsgesellschaften sowie im Hinblick auf den mangelnden normativen Inhalt bestimmter Vorschriften, sollte der Entwurf nochmals überarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die §§ 3, 12, 13, 14, 20 und 21.

2. Der Entwurf enthält Bestimmungen, in welchen lediglich von einer Behörde gesprochen wird, ohne diese näher zu definieren (vgl. beispielsweise § 5 Z 2 oder § 20). Es wird noch nichts über die sachliche Zuständigkeit der Behörde in erster und zweiter Instanz ausgesagt. Denkbar wäre, dass hier § 2 AVG zur Anwendung käme, der für den Fall, dass keine sachliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der Bundesverwaltung normiert ist, festlegt, dass in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig ist. Sollte eine andere Zuständigkeitsregelung gewünscht sein, müsste dies normativ zum Ausdruck kommen.

Zu § 3 und § 5 Z 1:

Dem Wortlaut nach wird die Israelitische Religionsgesellschaft zur Vertretung der (in keiner Weise eingeschränkten) „Interessen der Jüdinnen und Juden“ berufen. Den Erläuterungen zufolge kommt der Religionsgesellschaft „kein allgemeiner Vertretungsanspruch zu, sondern erstreckt sich dieser nur auf die durch die Regelungen der Art 14 und 15 StGG, Art 63 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 9 EMRK erfassten Bereiche“. Damit wird eine der „Vertretungsbefugnis“ ausgesprochen, die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet. Eine in keiner Richtung eingeschränkte Vertretungsbefugnis wäre aber bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig. Eine Präzisierung erscheint auch unter dem Gesichtspunkt angezeigt, dass es wohl nicht anginge, einer Religionsgesellschaft von Staats wegen die Verpflichtung von Interessen ihrer Mitglieder aufzuerlegen. Vorzugsweise sollte die Regelung im Sinne gesetzgeberischer Zurückhaltung überhaupt entfallen!

Das Gesagte gilt für § 5 Z 1 – arg. „obliegen … die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder“ –  entsprechend.

Zu § 4:

Es sollte die Formulierung des § 4 dahingehend überarbeitet werden, dass der Anschein eines Eingriffs in die inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgesellschaft vermieden wird. Es bestünde etwa die Möglichkeit, eine ähnliche Formulierung wie in § 4 des Orientalisch-orthodoxen Kirchengesetzes, BGBl. I Nr. 20/2003, zu verwenden und auf die Wirksamkeit der Verfassung für den staatlichen Bereich hinzuweisen. 

Darüber hinaus ist fraglich, ob die Wortfolge „muss […] Bereiche regeln“ für die anschließenden Anordnungen überhaupt zutreffend ist. Möglich wäre beispielsweise die Formulierung „hat folgende Angaben zu enthalten“.

Zu § 5 Z 2:

Die Behörde, an welche die genannten Dokumente vorzulegen sind, sollte konkretisiert werden (so wie beispielsweise in § 7 Abs. 4).

Zu § 6 Abs. 3:

Es stellt sich die Frage, welche Zeitspanne mit dem Wort „mittelfristig“ gemeint ist. Dies sollte zumindest in den Erläuterungen näher ausgeführt werden.

Zu § 6 Abs. 4:

Zumindest in den Erläuterungen sollte ausgeführt werden, nach welchen Kriterien die „positive Prognose“ erstellt wird und von wem diese Prognose zu erstellen ist.

Zu § 6 Abs. 5:

Es gilt das zu § 4 Ausgeführte, da der Inhalt des Statuts einer Kultusgemeinde zu den inneren Angelegenheiten einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zählt (siehe auch Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 68).

Zur Z 1 wird angeregt, – gleich dem § 4 Z 1 – in der Regelung auf die Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit der Namen und Kurzbezeichnungen anderer Kultusgemeinden abzustellen.

Zu § 12:

Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmung des § 12 Abs. 1 nicht entfallen könnte, da Artikel 15 StGG ohnehin regelt, dass die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sind.

Zu Abs. 2 stellt sich die Frage, ob diese Regelung ermöglichen will, dass Gesetze zielgerichtet – d.h. nicht im Rahmen allgemeiner Gesetze – die Ausübung der Aufgaben von Funktionsträgern und Religionsdienern einschränken können. Im Lichte des Art. 15 StGG wäre eine solche Anordnung freilich problematisch. Sollte die Anordnung hingegen bezwecken, dass allgemeine Gesetze nur aus den Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit oder zum Schutz der Rechte anderer – und nicht auch aus anderen Gründen – die Ausübung von Funktionsträgern und Religionsdienern einschränken können, stellt sich die Frage, ob eine derartige Einschränkung im einfachen Gesetzesrang überhaupt Wirksamkeit entfalten könnte. In Anbetracht dessen, dass zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten auch allgemeine Gesetze geschaffen werden können, stellt sich darüber hinaus insgesamt die Frage, ob die Bestimmung des § 12 nicht gänzlich entfallen könnte.

Zu § 18:

Die Einschränkung des Schutzes der Amtsverschwiegenheit auf Rabbiner ist möglicherweise zu kurz gefasst. Analog zu der in den Erläuterungen genannten Bestimmung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche könnte statt „Rabbiner“ der umfassendere Ausdruck „religiöse Funktionsträger“ verwendet werden. Dies auch aus systematischen Erwägungen, da der § 15 des gegenständlichen Gesetzes auch auf den weiteren Begriff der „religiösen Funktionsträger“ abstellt.

Zu § 20:

Es stellt sich die Frage, ob die Regelung nicht als überflüssig entfallen könnte. Zum einen wird die Versammlungsfreiheit ohnehin in Art. 11 EMRK und Art. 12 StGG normiert. Darunter fallen auch Versammlungen zu Kultuszwecken. Bereits aus den genannten Bestimmungen ist abzuleiten, dass Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, keinen Versagungsgrund darstellen. Der VfGH hat in seiner Entscheidung VfSlg. 6850/1972 bereits festgestellt, dass eine Versammlung nicht deshalb untersagt werden darf, weil andere Gruppen Gegendemonstrationen ankündigen und daher Gewalttätigkeiten zu erwarten sind; vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, solche Störungen nach Möglichkeit hintanzuhalten (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8, 306). Darüber hinaus ist fraglich, ob beabsichtigt war, den materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 11 EMRK durch die Bestimmung des § 20 insoweit einzuschränken, dass nur mehr aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagt werden dürfen und nicht aus allen in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründen (etwa aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Verbrechensverhütung). Sollte die Einschränkung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründe beabsichtigt gewesen sein, sollte darauf in den Erläuterungen eingegangen werden.

Zu § 22:

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass interkonfessionelle Verfahren insoweit überprüfbar sein sollen, als es für die Beurteilung, ob eine Vertretungsbefugnis nach außen besteht, erforderlich ist. Dies sollte auch im Gesetzestext so zum Ausdruck kommen.

Zu § 23:

Es sollte im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich hierbei um nach außen vertretungsbefugte Organe handelt. Eine Verbesserung wird angeregt.

Zu § 24:

Es ist nicht ersichtlich für welche Tatbestände Geldbußen in welcher Höhe zu verhängen sind. In den Erläuterungen steht dazu lediglich, dass Geldbußen  insbesondere zur Umsetzung von Bescheiden nach § 7 Abs. 4 zu verhängen sind. Die Möglichkeit zur Verhängung von Geldbußen muss im Lichte des Art. 18 B-VG jedenfalls näher bestimmt werden.

Zu § 27:

Die Bestimmung, dass mit der Vollziehung der zuständige Bundesminister für Kultusangelegenheiten betraut ist, ist aufgrund des Bundesministeriengesetzes überflüssig. Außerdem ist nicht klar ersichtlich, welche Angelegenheiten des gegenständlichen Gesetzes aufgrund einzelner Regelungen in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers fallen. Es sollte daher jeweils ein bestimmter Bundesminister zur Vollziehung berufen werden.

I.2. Legistische und sprachliche Bemerkungen:

Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass bei der vollständigen Ersetzung aller Paragraphen des betreffenden Gesetzes das Mittel der Neuerlassung statt einer Novellierung zu wählen wäre. Wird hingegen der Weg der Novellierung gewählt, so ist dem Entwurf auch eine Textgegenüberstellung anzuschließen (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

Titel von Rechtsvorschriften sind ohne Datumsangabe zu zitieren (dies betrifft den Titel, den Einleitungssatz und § 26). Sehr wohl ist bei Zitierung des Kurz- oder Langtitels von Rechtsvorschriften (wenn auch nicht im Titel einer Novelle) deren Fundstelle anzugeben (LRL 131), allerdings im Anschluss an den Titel und nicht (wie aber in § 1) als Einschub.

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz verwendet vielfach den Begriff „zuständiger Bundesminister“, lässt aber erst in der Vollziehungsklausel erkennen, an welchen Bundesminister gedacht ist. Vorzuziehen wäre es, den gemeinten Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einmal unter Hinzufügung etwa des Beisatzes „– im Folgenden als zuständiger Bundesminister bezeichnet –“ und schließlich in der Vollziehungsklausel nochmals zu nennen.

Der Entwurf sollte auch in sprachlicher Hinsicht überarbeitet werden, wobei zB überholte Merkmale wie das Dativ‑e vermieden werden sollten.

Zum Titel:

Der Titel des zu ändernden Gesetzes umfasst nicht den Klammerausdruck „(Israelitengesetz)“, der daher ebenfalls zu streichen wäre.

Hingegen böte es sich an, den Titel zu ändernden Gesetzes durch eine gesonderte Novellierungsanordnung etwa wie folgt neu zu fassen:

„Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (Israelitengesetz – IsrG)“.

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu § 1:

Die Überschrift „Körperschaft öffentlichen Rechts“ deckt lediglich den zweiten Satz der Bestimmung ab, bedeutsamer erscheint jedoch der die gesetzliche Anerkennung aussprechende erste Satz.

Zu § 3:

Die Überschrift „Vertretungsbefugnis“ passt insofern nicht zum Regelungsinhalt, als Vertretungsbefugnis die Befugnis bedeutet, für einen anderen Rechte und Pflichten zu begründen, während sich der Inhalt lediglich auf eine Interessenvertretung bezieht.

Zu § 4:

In der Einleitung sollte es „Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft“ lauten.

Zu § 6:

Zu Abs. 4:

Die Dativform „Mitgliedern“ passt nicht zu dem Verb „bedarf“, sodass entweder ein Genitiv (wie zB „einer Anzahl von“) einzuschieben oder auf ein anderes Verb (zB „erfordert“) auszuweichen wäre.

Zu Abs. 5:

Da Z 1 bis 10 Teil eines nach der Zifferngliederung fortgesetzten Satzes (sind) und innerhalb eines Satzes keine Strichpunkte zu setzen sind, sollten diese jeweils durch Beistriche ersetzt werden.

Zu § 7:

Zu Abs. 1:

Nach den Worten „hat das Recht“ wäre ein Beistrich zu setzen.

Da § 4 nicht in Absätze unterteilt ist, wäre offenbar auf § 4 Z 1 Bezug zu nehmen.

Zu Abs. 3:

Nach den Worten „geeignet sind“ wäre ein Beistrich zu setzen. Die Bezeichnungen „jüdisch“ und „israelitisch“ wären unter Anführungszeichen zu stellen, das Wort und „Ähnliches“ groß zu schreiben.

Zu Abs. 4:

Statt „eine oder mehrere betroffene Kultusgemeinden“ wäre „jede betroffene Kultusgemeinde“ treffend.

Es kann zwar ein Bundesministerium den Hilfsapparat einer selbständige Behörde bilden, wofür typischerweise die Formulierung „beim Bundesministerium für … eingerichtet“ verwendet wird. Das Kultusamt hingegen ist eine allenfalls vermöge der jeweiligen Geschäftseinteilung des zuständigen Bundesministeriums bestehende Organisationseinheit. Die vorgesehene Zuständigkeit wäre daher nicht dem Kultusamt, sondern dem Bundesminister zuzuordnen, der in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums eine interne Zuständigkeitsregelung treffen wird.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

Am Ende der Z 1 und der Z 2 wäre jeweils kein Beistrich, sondern die Konjunktion „oder“ zu setzen (LRL 26).

Zu Abs. 2:

In terminologischer Hinsicht erscheint es als verfehlt, die Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Rechts als „Vollziehung von Aufgaben“ zu bezeichnen. Vorzuziehen ist „Besorgung der Angelegenheiten“ (Abs. 3).

Zu § 10:

In Abs. 1 wäre nach den Worten „hat das Recht“ ein Beistrich zu setzen.

Zu § 11:

Nach den Worten „zu gründen“ wäre kein Beistrich, sondern eine Konjunktion („und“) zu setzen.

Zu § 14:

In Abs. 1 wäre nach den Worten „hat das Recht“ ein Beistrich zu setzen.

In Abs. 2 hätte es „beim Bundesheer sowie …“ zu lauten.

Zu § 16:

Die Schreibweise von Zahlen und Geldbeträgen sollte LRL 141 f, und damit dem Muster „308 000 Euro“, entsprechen.

Zu § 17:

In der Überschrift sollte statt von „äußerer Rechtskraft“ vielmehr von „Rechtswirksamkeit“ die Rede sein.

Zu Abs. 3:

Entsprechendes gilt für Abs. 3.

Da mit der Formulierung „mit dem Tag der …“ auch der präzise Zeitpunkt „0 Uhr“ verbunden ist, eine solche Festlegung aber nicht angebracht erscheint und auch ein späteres Inkrafttreten nicht ausgeschlossen werden sollte, wäre etwa die Formulierung „erst mit …“ zweckmäßig.

Zu § 19:

In der Überschrift fehlt der Binde-(Ergänzungs‑)strich „Anzeige- und Meldeverpflichtungen“.

Statt von der „Republik“ wäre vom Bund oder vielmehr von den zuständigen Bundesbehörden zu sprechen. Der Begriff „Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren“ sollte präzisiert werden.

Zu § 22:

Abs. 1 stellt Anforderungen an die Verfassung der Religionsgesellschaft bzw. Kultusgemeinde und sollte daher im 2. Abschnitt geregelt werden.

Zu § 21 Abs. 3:

Der Beistrich hätte zu entfallen.

Zu § 23:

Zu Abs. 1:

Auf das Schreibversehen „des Religionsgesellschaft“ wird hingewiesen. Außerdem hätte es „entsprechende Art“ (ohne nachfolgenden Beistrich) zu lauten.

Zu Abs. 2:

Statt des Kultusamtes (vgl. das oben zu § 7 Abs. 4 Ausgeführte) wäre der zuständige Bundesminister zu benennen.

Zu § 24:

Statt „Umsetzung“ sollte es, wie die Erläuterungen nahelegen, „Durchsetzung“ heißen. Allerdings ist nicht klar, wie das Verhältnis zwischen durchzusetzenden und durchsetzenden Entscheidungen zu denken ist bzw. wäre es eher naheliegend, an Durchsetzungsmaßnahmen zur Aufhebung von Beschlüssen als an Durchsetzungsmaßnahmen durch Aufhebung von Beschlüssen zu denken. Vage Formulierungen wie „andere gesetzlich vorgesehene Mittel“ sollten vermieden werden. Insbesondere sollte überlegt werden, ob nicht ohnedies das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eine ausreichende Handhabe für die erforderlichen Maßnahmen bietet.

Zum 5. Abschnitt:

Die Überschrift sollte „Schlussbestimmungen“ statt „Übergangsrecht“ lauten.

II. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Allgemeines:

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die §§ 19, 26 und 27 nicht erläutert werden.

Zu § 4:

Der sechste Absatz zu § 4 scheint in keinem Zusammenhang mit § 4 zu stehen und sollte entfernt werden. Demgegenüber fehlen jedoch Erläuterungen zur Z 7 des § 4. Eine Überprüfung wird angeregt.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits ein Begutachtungsentwurf! – eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

III. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem

·      gelegentliche Verwendung anderer als der vorgesehenen Formatvorlagen (in manchen Abschnittsüberschriften);

·      Unterlassung der Setzung geschützter Leerschritte in Gliederungszitaten.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. Dezember 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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