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An das Bundesministerium für |
GZ ● BKA‑601.228/0001‑V/8/2010 Abteilungsmail ● V@bka.gv.at bearbeiter ● MMag. Thomas Zavadil Pers. E-mail ● thomas.zavadil@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4264 Ihr Zeichen ● BMVIT‑554.025/0019‑IV/W1/2010 |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird
(Wasserstraßengesetznovelle 2010);
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
1. Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere
– die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
– der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
– die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) sowie
– verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Es sollte – sowohl im Gesetzestext als auch in den Erläuterungen – auf die korrekte Setzung geschützter Leerzeichen (zB nach „Art.“, „§“, „Abs.“, „Z“, „lit.“, „Nr.“ und „S.“ sowie in Ausdrücken wie „BGBl. I“ und „Anlage 1“) geachtet werden (vgl. Layout-RL 2.1.3).
2. Auch wenn keine von Art. 49 Abs. 1 B‑VG abweichende Regelung getroffen werden soll, wird empfohlen, das In- und Außerkrafttreten ausdrücklich zu regeln:
Dem Text des § 34 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.“
Sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz ist nur der Kurztitel anzuführen (vgl. LRL 133). Im vorliegenden Fall hat es daher zu lauten: „Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird“ und „Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, [...] wird wie folgt geändert:“
Die Formulierung „zuletzt geändert mit [richtig: durch]“ impliziert, dass es zumindest schon zwei Novellierungen gegeben hat. Im Übrigen ist anzugeben, welchem Rechtsquellentyp die Norm angehört, durch die die Novelle BGBl. I Nr. 97/2005 erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat es daher zu lauten: „[...], in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2005, [...]“
Es muss „wird im Einleitungsteil“ heißen. Unter dem „Einleitungssatz“ versteht man den nach der Promulgationsklausel stehenden, mit der Formel „[...] wird wie folgt geändert“ endenden Satz.
Der Einleitungsteil der Z 2 ist entweder unter Benutzung der falschen Formatvorlage formatiert worden oder es wurde ihm versehentlich ein Leerzeichen vorangestellt.
Es wird angeregt, in der lit. e „Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen“ zu schreiben. Weiters sollte es besser „auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten“ heißen.
Die Wortfolge „sonstige Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden,“ sollte in eine lit. f gefasst werden. Allerdings stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Erwähnung „sonstige[r] Angelegenheiten im öffentlichen Interesse“ im Rahmen einer ohnehin nur demonstrativen Aufzählung (arg. „insbesondere“) von „Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt“ zukommt. Im Übrigen ist am Ende der Z 2 (und zwar nicht als Teil der letzten litera) ein „und“ anzufügen.
Die Abkürzung „leg. cit.“ ist im Text einer Rechtsvorschrift nicht zu verwenden (vgl. LRL 148 iVm Anhang 1 der Legistischen Richtlinien).
Es wird angeregt, die Wortfolge „ein Beistrich und“ entfallen zu lassen und „ , einschließlich der [...]“ zu schreiben.
In § 11a und § 11b Abs. 1 müsste es „bzw. des Bundesministers“ heißen.
Die Wortfolge „mittels Fruchtnießungsvertrages“ in § 11b Abs. 1 kann als überflüssig entfallen. Es wird angeregt, in den Erläuterungen den (zB handels- oder steuerrechtlichen) Hintergrund des letzten Satzes des § 11b Abs. 1 näher darzustellen.
Zu § 11b Abs. 2 wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt ist (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842). Darüber hinaus erscheint die Formulierung, dass die Gesellschaft für die Einräumung des Rechts der Fruchtnießung nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (und somit unabhängig davon, wann das Recht eingeräumt wird) ein Entgelt zu leisten hat, missverständlich und sollte überarbeitet werden.
§ 11b Abs. 3 kann als überflüssig entfallen.
Es muss „Die §§ 12 und 15 samt Überschriften entfallen.“ heißen.
Nach gängiger legistischer Praxis richtet sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten der Numerus nach der obersten Gliederungseinheit. Es sollte daher „lautet“ anstelle von „lauten“ heißen.
Die Absatzbezeichnung ist nicht Teil des ersten Satzes und ist daher nicht wiederzugeben. Bei der Wiedergabe der beiden Sätze – ohne einleitendes „(4)“ – ist die Formatvorlage 23_Satz_(nach_Novao) zu verwenden.
Vgl. im Übrigen den Hinweis zu § 11a.
Es wird empfohlen, als Relativpronomen nicht das Wort „welche“, sondern das Wort „die“ zu verwenden.
Vgl. den Hinweis zu § 11a.
Die beiden Novellierungsanordnungen sollten zu folgender Anordnung zusammengefasst werden: Die Anlage 1 wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen sollten dem Muster „Zu Z 1 (§ 2):“ folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben; insbesondere bedarf es keiner Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001).
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, hat zumindest vier Wochen zu betragen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
2. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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