REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-Z20.292/0002-I 7/2010

 

 

 

 

An

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1030 Wien

 

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Telefax

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Sachbearbeiter(in):

MMag. Verena Cap

*Durchwahl:

 2116

 

 

Betrifft:

Wasserstraßengesetznovelle 2010.

Begutachtungsverfahren.

 

 

 

Zu BMVIT-554.0205/0019-IV/w1/2010

Mit Beziehung auf Ihr Schreiben beehrt sich das Bundesministerium für Justiz zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz geändert wird (Wasserstraßengesetznovelle 2010), wie folgt Stellung zu nehmen: 

Zu Ziffer 7.:

§ 11 b Abs. 1 und 4: Nach § 11b Abs. 1 des Entwurfs soll der/die BMVIT der via donau – Österreichischen Wasserstraßen Ges.m.b.H. mittels Fruchtnießungsvertrags gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 einräumen können. § 481 ABGB, wonach das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden kann, soll dabei nicht anzuwenden sein. Nach § 11b Abs. 4 des Entwurfs soll mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten eintreten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf.

Es ist zwar zuzugestehen, dass – wie auch in den Erläuterungen erwähnt wird – schon im ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 eine entsprechende Konstruktion gewählt wurde. Dennoch soll an dieser Stelle festgehalten werden, dass dieser Weg doch erheblich vom geltenden Zivilrecht und seinen Grundsätzen – konkret dem Eintragungsgrundsatz beim Erwerb dinglicher Rechte, der die notwendige Transparenz im Liegenschaftsverkehr gewährleisten soll – abweicht.

Die in § 11b Abs. 4 vorgesehene Regelung, wonach die Gesellschaft mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten eintreten soll, ohne dass dies deren Zustimmung bedarf, ermöglicht es, dass unter Umständen der Dritte einen neuen Vertragspartner erhält, ohne dies überhaupt zu bemerken. Dies ist nur schwer mit den vertragsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. In Hinblick darauf wäre zumindest eine Verständigung der betroffenen Dritten zu befürworten.

§ 11b Abs. 5:

Die im Gerichtsgebührengesetz (GGG) ursprünglich für Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Monopol- und Staatsbetriebe verschiedentlich vorgesehenen persönlichen Gebührenbefreiungen für Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren wurden mit 1.10.1999 durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 106/1999, weitgehend eingeschränkt und schließlich mit 1.1.2002 im Interesse der Kostenwahrheit zur Gänze beseitigt (BGBl. I Nr. 131/2001: Neufassung der § 10 GGG über die persönlichen Gebührenbefreiungen sowie § 13 GGG über die sachlichen Gebührenbefreiungen). Davon sind alle anderen Ressorts als auch die Länder betroffen, denen die Leistungen der Justiz seither nicht mehr kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Wiedereinführung einer - überdies äußerst unklar formulierten - Befreiung von sämtlichen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, „die sich aus der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung ergeben“, wird daher nachdrücklich als unzulässige Belastung des Justizbudgets abgelehnt.

In den Erläuterungen findet sich auch keinerlei Begründung für diese Ausnahme vom Grundsatz der Kostenwahrheit. Die Unschärfe der Formulierung würde überdies für unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Klärung des Umfangs der Gebührenbefreiung vor dem Verwaltungsgerichtshof führen, zumal aus der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung keinerlei Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren resultieren. Sollte eine Verbücherung dieses Rechts angesprochen sein, so würden dafür lediglich Eingabengebühren in der Höhe von derzeit 45 Euro je Grundbuchsgesuch anfallen, Eintragungsgebühren sind für die Verbücherung des Fruchtgenusses keine vorgesehen. Warum gerade die Justiz eine Befreiung von diesen nicht einmal kostendeckenden Eingabengebühren finanzieren sollte, ist nicht ersichtlich. Sollten damit aber auch die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gemeint sein, die aus der Ausübung der eigentümerähnlichen Stellung in Rechtsstreitigkeiten mit Dritten vor Gericht resultieren, so würde damit eine Befreiung in Anspruch genommen, die dem Bund seit fast 10 Jahren nicht mehr zusteht. Einer Wiedereinführung der den Budgetgrundsätzen widersprechenden Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren wird daher nachdrücklich entgegengetreten.

03. November 2010
Für die Bundesministerin:
Dr. Maria Wais

 

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