Anschrift

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Wolfgang Mittermayr
Telefon +43 1 51433 501171
Fax +43 1514335901171
e-Mail Wolfgang.Mittermayr@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-112707/0021-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

»Bundesgesetz zum Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014, mit dem das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung –Wasserstraßengesetz geändert wird (Wasserstraßengesetznovelle 2010);

Stellungnahme des BMF;

Stellungnahmefrist 08.11.2010.

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Das BMF bezieht sich auf die in den letzten Tagen erfolgten intensive Aktivitäten zur Einvernehmensherstellung und hat zuletzt am 28.10.2010 gegenüber dem BMVIT zu dem vom BMVIT am gleichen Tag übermittelten Gesetzesentwurf samt Vorblatt und Erläuterungen seinen Standpunkt per E-mail geltend gemacht.

Folgende Änderungen, die die Rechtsstellung des Bundes verbessern helfen, sollten vorgenommen werden:

 

ad Vorblatt

Inhalt/Problemlösung:

Der 2. Abs. 1. Satz sollte lauten: „Weiters sieht die Regelung im Interesse bestmöglicher Bewirtschaftung und zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenkreises vor, der Gesellschaft an den derzeit und künftig erforderlichen Bundesliegenschaften auf Vertragsbasis ein Recht auf Fruchtnießung einzuräumen.“

 

ad Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der 3. Abs. sollte lauten: „Um die Ergebnisse der Verwaltung der Liegenschaften des Bundes zu verbessern, ist beabsichtigt, der Gesellschaft weitere Aufgaben verbunden mit dem Recht der Fruchtnießung zu übertragen. Damit soll die wirtschaftlich bestmögliche Nutzung jener Bundesliegenschaften, die für die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich jener, die von ihr zukünftig im Namen des Bundes erworben werden, im Rahmen einer stabilen rechtlichen und finanziellen Grundlage erfolgen können.“

 

ad Entwurf

Vorgeschlagene Fassung

§ 11b Abs. 1: Im letzten Satz sollte folg. Wort „entgeltlich“ zur Klarstellung eingefügt werden: „Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.“

 

§ 17 Abs. 3: Die vorgesehene Regelung erscheint problematisch und sollte daher entfallen.

Die entgeltslose Überlassung von Bundeseigentum wäre vom BMVIT als Eigentümervertreter zu prüfen, da die vorgesehene kostenlose Überlassung der Nutzung von be. Liegenschaften durch den Bund das Problem der Einlagenrückgewähr auslösen könnte.

 

§ 18 Abs. 4: Zu der Bestimmung liegt keine Kalkulation vor, insbesondere wäre zu erläutern, wie die Bezugnahme auf andere als in § 18 Abs. 1 vorgesehene Abgeltungen (z.B. Wasserstraßenerhaltung und projektbezogene Aufgaben) mit den für die Konsolidierung vorgeschlagenen Einsparungsmaßnahmen in Höhe von 6 Mio. € für den Zeitraum 2011 bis 2014 vereinbar ist.

 

ad § 11 Abs. 2

Im § 11 Abs. 2 wäre nach dem Wort „Pflichten“ ein Beistrich und der Ausdruck „einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist“ einzufügen.

Grund: Bei der Verwertung von Liegenschaften durch öffentliche Träger ist auf das Transparenz und Gleichheitsgebot entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die Nachbesserungspflicht dient der Absicherung des Verkäufers für hinkünftige wertmäßige Besserstellungen des Käuferes im Zuge von verbesserten Widmungs- und Bebauungsbestimmungen.

 

ad § 11a Abs. 2

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

ad § 11c

 

dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

 

§ 11c. (1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 Bundeshaushaltsgesetz idgF zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes- Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.“

 

(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11b, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin oder dem Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

Grund: Die bisherige Entwurfsbestimmung hat keine Unterscheidung von Liegenschaften  gemäß Anlage 1 (übertragen Liegenschaften ….gem. neuer Anlage 1 im alten § 11 Abs. 2 und im Eigentum der Gesellschaft stehen) und Anlage 2 (Liegenschaften des Bundes mit Fruchtnießung, neue Anlage 2) erkennen lassen. Für im Eigentum des Bundes stehende Liegenschaften gelten die haushaltsrechtlichen- wie finanzgesetzlichen Bestimmungen (Wertgrenzen und Ermächtigungsrahmen), wodurch die vorstehende Schranke einzuziehen war. Die jährlichen Liegenschaftstransaktionsaufzeichnungen dienen zur Kontrolle und zum Überblick über die getätigten diesbezüglichen Geschäfte.

 

ad § 17 Abs. 3

„(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, von dieser gemäß § 11a Abs. 1 erworben oder ihr gemäß § 11b Abs. 1 zur Fruchtnießung übertragen werden und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes erforderlich sind, ist dem Bund grundsätzlich unentgeltlich zu ermöglichen, wobei die näheren Bestimmungen und inhaltlichen Regelungen in dem noch abzuschließenden Fruchtnießungsvertrag zu treffen sind.

Grund: Die bisherige Entwurfsbestimmung hat wörtlich nur eine Nutzung „ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen..“ vorgesehen. Mit dem eingefügten Wort „grundsätzlich“ können Ausnahmen und andere Regelungen im Fruchtnießungsvertrag innerhalb gewisser Schranken (z.B. Einhebung von Bestandsentgelten vom Bund nur nach Zustimmung der Bundesministerin oder dem Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und dgl.) getroffen werden.


Anregung zu:

 

5. Abschnitt: Rechtsvertretung (u.a. neues ProkG im Jahr 2008)

 

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

 

§ 27. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. Auf den § 3 Abs. 1 im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl I Nr. 110/2008 idgF wird hingewiesen.

Grund: zeitliche Abfolge WSG im Jahr 2004 (BGBl I Nr. 177/2004) und Änderung des ProkG erst im Jahr 2008;

 

Die bezüglichen ho. Änderungsvorschläge und Anregungen wurden im Vorfeld mit MinR Ing. Rainer Gaupmann/BMVIT am 3.11.2010 auf Grund des Termindruckes tel. vorbesprochen und mittels e-Mail ausgetauscht.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

12.11.2010
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)