GZ.: BMI-LR1429/0036-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 10. Dezember 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0036-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 10. Dezember 2010

 

An das

 

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

 

Radetzkystraße 2

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-244.017/0024-II/ST7/2010

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 24 - § 18 Abs. 2):

Gemäß dieser Bestimmung ist eine Konzession zu erteilen, wenn der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt.

 

Hiezu darf angemerkt werden, dass die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat. Das Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz (Abl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S.6 und BGBl. III Nr. 132/2002), sieht jedoch ebenfalls Gleichbehandlungspflichten von Schweizer Staatsangehörigen mit Inländer/innen vor. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob auf Grundlage dieser Gleichbehandlungspflichten allenfalls auch Schweizer Staatsangehörige in den Personenkreis aufzunehmen wären.

 

Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

elektronisch gefertigt