An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Per E-Mail: i8@bka.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 11. November 2010
Zl. B,K-096/111110/DR
GZ: BKA-183.500/0052-I/8/2010
Betreff: BG, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Zu Artikel 2
Die Neufassung des § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz soll nunmehr eine umfassende Verpflichtung zur Registerabfrage durch die Behörden normieren, um die Vorlage von Dokumenten bzw. anderen Nachweisen durch die Bürger über „bekannte“ Umstände zu reduzieren. Eine derart ausgestaltete Abfrageverpflichtung kann die Vorlagepflicht bzw. die Ermittlungstätigkeit in unverhältnismäßiger Weise vom Betroffenen auf die Behörde verschieben. Insbesondere ist zu befürchten, dass durch eine solche Bestimmung vor allem in kleineren Gemeinden, die ohnehin viele Aufgaben als Serviceleistung für die Bürger in diesem Bereich wahrnehmen, eine nicht zu vertretende Inanspruchnahme des do. Personals verursacht wird. Es wird daher angeregt, die im Entwurf vorgesehene verpflichtende Regelung in eine „Kann-Bestimmung“ umzuwandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Ergeht zK an:
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