GZ.: BMI-LR1420/0050-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 16. November 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1420/0050-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 16. November 2010

 

An das

 

Bundeskanzleramt

 

Ballhausplatz 2

1014    W I E N

 

Zu Zl. BKA-183.500/0052-I/8/2010

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BKA

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art. 2 Z 3

Die in den erläuternden Bemerkungen intendierte Entlastung der Bürginnen und Bürger wird seitens des BM.I sehr begrüßt.

Die im Entwurf enthaltene Formulierung erscheint jedoch unter mehreren Gesichtpunkten nicht optimal gefasst.

Voraussetzung ist der Eintrag in ein öffentliches Register. Dies wäre deshalb äußerst nachteilig, weil etwa das Melderegister, dessen Daten nach der geltenden Regelung unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen, nur in Bezug auf den Hauptwohnsitz ein öffentliches Register ist. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Meldegesetz und wurde in den Entscheidungen der Datenschutzkommission mehrfach betont. Die im Zentralen Melderegister erfassten Daten „Staatsbürgerschaft“ und „Geburtsdatum“ dürften nach der Neuregelung jedenfalls nicht mehr herangezogen werden.

Deshalb wird vorgeschlagen, die Formulierung „öffentliches Register“ durch die Formulierung „Register eines öffentlichen Auftraggebers“ zu ersetzen.

 

Die Regelung erscheint insofern unvollständig, als sie keine Regelung darüber enthält, welches Register für welche Datenart als führend anzusehen ist. Es ist durchaus möglich, dass in zwei öffentlichen Registern unterschiedliche Daten enthalten sind, z.B. unterschiedliche Geburtsdaten zu einer Person. Diesbezüglich wäre eine Regelung erforderlich, auf welche Daten im Zweifelsfall heranzuziehen sind. Weiters erscheint die vorgeschlagene Regelung auch insofern als zu weitgehend, als nicht darauf abgestellt wird, ob die in einem öffentlichen Register enthaltenen Daten vor ihrem Eintrag durch die Vorlage von öffentlichen Urkunden überprüft wurden oder durch ein anderes Verfahren einer gleichwertigen Prüfung unterzogen wurden.

Die Ausführungen in den Erläuterungen („Weiters obliegt es der Organisationsgewalt der Behörde, die technischen Zugänge zu den Registern zu schaffen“) könnten als Verpflichtung zur Einrichtung technischer Zugänge zu elektronischen Registern verstanden werden, daher sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass lediglich der Zugriff im Rahmen bestehender technischer Zugänge, nicht jedoch auch deren Einrichtung intendiert ist.

Aufgrund der allfälligen Vielzahl der je nach Vollzugsbereich einer Behörde relevanten elektronischen Registern ist dies nicht nur grundsätzlich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, sondern im Besonderen auch vor dem Hintergrund der notwendigen Einsparungsmaßnahmen in der staatlichen Verwaltung zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass den letztlich dadurch zu erzielenden Einsparungen aufseiten der Verfahrensparteien ein finanzieller und administrativer Mehraufwand auf Behördenseite gegenüberstehen würde, was insbesondere auch bei Verfahren betreffend Fremde nicht unproblematisch scheint. 

Was das Prozedere in den Fällen der gewillkürten Ermächtigung betrifft, würde es insofern nicht zur Entlastung, sondern vielmehr zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands der Behörden kommen, indem gegenüber dem derzeitigen Prozedere bis zu zwei zusätzliche Verfahrensschritte anfallen würden.

Es wird daher angeregt, die Fälle der gewillkürten Ermächtigung gänzlich aus dem Entwurfstext herauszunehmen.

 

§ 17 Abs. 3 sollte dahingehend ergänzt werden,  auch auf alle anderen in einem elektronischen Register, das von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs geführt wird, die vorhandenen Daten anwendbar sein sollten, sofern dem Betroffenen für diese Daten ein Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG zusteht.

Die Erläuterungen verwenden den Begriff „Bürgerinnen und Bürger“ ohne diesen ausreichend klar abzugrenzen, eine Definition im Gesetzestext fehlt. Aus diesem Grund sollte auch ausgeführt werden, welcher Personenkreis dem Begriff “Bürgerinnen und Bürger“ exakt zuzuordnen ist.

 

 

Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Peter Andre

 

 

elektronisch gefertigt