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GZ BKA-817.250/0002-DSR/2010

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An das

Bundeskanzleramt

 

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Betrifft:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden

              

               Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 200. Sitzung am 15. November 2010 einstimmig beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben:

Zur Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG)

Zu § 17 E-GovG:

Der Datenschutzrat weist darauf hin, dass betroffene Bürger vorweg dahingehend informiert werden sollten, zu welchem konkreten Zweck eine Zustimmung erteilt wird.

Der Datenschutzrat merkt zudem allgemein an, dass betroffene Bürger über eine mögliche Kostenbelastung informiert werden müssen, die mit einer Datenermittlung durch eine Behörde verbunden ist. Damit soll von Beginn an klargestellt werden, dass diese Datenermittlung für den Betroffenen auch mit Kosten verbunden ist.

Weiters müsste geklärt werden, ob auch beliehene Unternehmen (zB. KFZ-Versicherungsstellen) von dieser Regelung erfasst werden. Diese Frage sollte dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zur Klärung und insbesondere auch zur Prüfung der Kompetenzgrundlage zugeführt werden.

Insbesondere sollte es auch zu einer entsprechenden Einigung zwischen dem BMI und den KFZ-Versicherungsstellen kommen.

Vom informierten Vertreter des Bundeskanzleramtes wurde zudem die Einhaltung einer einheitlichen Terminologie zugesagt. Allgemein hält der Datenschutzrat fest, dass in Regelungsvorhaben einheitliche Termini – im Hinblick auf die Verwendung des Familien- oder Nachnamens – eingehalten werden sollen (bspw. wurde dies in § 4 f des ORF-Gesetzes leider verabsäumt).

Weiters wird anregt, in den Erläuterungen beispielhaft anzuführen, welche Register unter § 17 Abs. 2 E-GovG fallen, und weitere Fälle für Verfahren zu nennen, in denen § 17 Abs. 2 E-GovG Anwendung findet.

In sprachlicher Hinsicht sollte es auch im zweiten Satz besser „Zustimmung zur Datenermittlung“ statt „Zustimmung für die Datenermittlung“ heißen.

 

 

 

16. November 2010

Für den Datenschutzrat

Der Vorsitzende:

MAIER

 

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