BKA-601.226/0004-V/8/2010

An das

Bundesministerium

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bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

Pers. E-mail Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2774

Ihr Zeichen BMVIT-300.042/0001-II/ST-ALG/2010

für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

I. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes ist der Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes“.

Zu Z 2 (§ 12a):

Es wird angeregt, die Verordnungsermächtigung noch näher zu determinieren und insbesondere darzulegen, was mit kostenpflichtigen Tatbeständen gemeint ist. Weiters ist unklar, was mit der Bezugnahme auf den Äquivalenzgedanken gemeint ist.

Schließlich stellt sich die Frage, weshalb durch die Verwendung des Zeitworts „kann“ für die Festlegung der Gebühren ein Ermessen vorgesehen werden soll.

II. Zu den Erläuterungen:

Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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