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BKA-601.226/0004-V/8/2010 |
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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER Pers. E-mail ● Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2774 Ihr Zeichen ● BMVIT-300.042/0001-II/ST-ALG/2010 |
für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes
mit dem das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
Für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes ist der Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes“.
Es wird angeregt, die Verordnungsermächtigung noch näher zu determinieren und insbesondere darzulegen, was mit kostenpflichtigen Tatbeständen gemeint ist. Weiters ist unklar, was mit der Bezugnahme auf den Äquivalenzgedanken gemeint ist.
Schließlich stellt sich die Frage, weshalb durch die Verwendung des Zeitworts „kann“ für die Festlegung der Gebühren ein Ermessen vorgesehen werden soll.
Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
9. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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