BKA-601.635/0005-V/5/2010 GBeg BMASK; Änderung des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Bundesbahngesetzes - Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014

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bearbeiter Herr Dr LLM Ronald FABER

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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden – Budgetbegleitgesetz 2011-2014;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines und Rechtliches:

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu Art. X4 Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 2 BPGG):

Nach den Erläuterungen soll „die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie insbesondere die Feststellung des kausalen und akausalen Anteils bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verbleiben.“ Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Gesetzlich wird lediglich bestimmt, dass die PVA in jenen Fällen, in denen die AUVA (für die Gewährung der Vollrente) zuständig ist, „zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz … zuständig“ ist. Diese – und nicht die AUVA – ist daher Behörde iSd. AVG (vgl. § 24 BPGG) und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – allenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 31 BPGG) – zuständig (vgl. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 201). Es sollten daher die Erläuterungen entsprechend angepasst werden.

Zu Art. X4 Z 11 (§ 48b BPGG):

Wie sich aus den Erläuterungen (S. 6 zweiter Absatz) ergibt, soll durch § 48b Abs. 2 und 3 BPGG – offenbar in Abweichung von § 9 Abs. 4 BPGG – verhindert werden, dass es bei einer Veränderung des Pflegebedarfes bei Personen, denen am 1. Jänner 2011 Pflegegeld rechtskräftig zuerkannt war, nur wegen der geänderten Stundenzahl des Pflegebedarfes für die Pflegestufen 1 und 2 zu einem Verlust des Pflegegeldes für diese Stufe kommt. Dasselbe soll für Fälle verhindert werden, in denen Pflegegeld vor dem 1. Jänner 2010 nur befristet zuerkannt wurde oder aufgrund eines Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund nach dem 1. Jänner 2011 gebührt. Diese Absicht kommt im vorgeschlagenen Gesetzestext allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck. § 48b Abs. 2 und 3 BPGG könnte etwa – in Anlehnung an Übergangsvorschriften im Sozialversicherungsrecht (vgl. zB § 607 Abs. 10 ASVG) – in einem einzigen Absatz wie folgt formuliert werden:

„Die am 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen über den Pflegebedarf (§ 4 Abs. 2) sind für die Entziehung und die Neubemessung (§ 9 Abs. 4) von Pflegegeld, das am 1. Jänner 2011 rechtskräftig zuerkannt war, weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Pflegegeld gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz gebührt oder gemäß § 9 Abs. 2 nur befristet zuerkannt war.“

II. Legistisches und Sprachliches:

Zum Einleitungssatz des Art. X4:

Das Gesetzeszitat der Stammfassung des BPGG hätte zu lauten: „BGBl. Nr. 110/1993“.

Zu Art. X4 Z 1 (§ 4 Abs. 2 BPGG):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt lauten: „Im § 4 Abs. 2 werden der Ausdruck „50 Stunden“ durch den Ausdruck „60 Stunden“ und der Ausdruck „75 Stunden“ durch den Ausdruck „85 Stunden“ ersetzt.“

Zu Art. X4 Z 2 (§ 5 BPGG):

Geldbeträge mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern (vgl. Punkt 4.3.5.2 der Layout-Richtlinien).

Zu Art. X4 Z 4 (§ 12 Abs. 6 BPGG):

Dem angefügten Satz ist die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ zuzuordnen (Pkt. 2.5.8 der Layout-Richtlinien).

Zu Art. X4 Z 7 und 8 (§ 23 Abs. 2, 3 und 3a BPGG):

Die systematisch passende Stelle für den letzten Satz des vorgeschlagenen § 23 Abs. 2 BPGG wäre in Abs. 1, da sich der Kostenersatz des Bundes für die PVA in jenen Fällen, in denen diese (aufgrund des vorgeschlagenen § 22 Abs. 1 Z 1 und 2) als Entscheidungsträger zu einer Grundleistung der AUVA fungiert, offenbar auch aus Abs. 1 ergeben soll. Zu beachten ist, dass in diesem Fall der zweite und dritte Satz des vorgeschlagenen § 23 Abs. 2 BPGG (pauschale Ersetzung des Aufwandes des für akausale Behinderungen geleisteten Pflegegeldes) für sinngemäß anwendbar erklärt werden müssten.

Die Gesetzes(folge)zitate in § 23 Abs. 3 und 3a BPGG sind entsprechend den Legistischen Richtlinien 1979, Pkt. 131 und 133, zu gestalten.

Zu Art. X4 Z 10 (§ 33 Abs. 2 BPGG):

Aus Anlass dieser Änderung sollte der Verweis auf das „Datenschutzgesetz“ in § 33 Abs. 1 und 2 entsprechend den Legistischen Richtlinien 1979, Pkt. 131 und 133, angepasst werden.

Zu Art. X4 Z 11 (§ 48b BPGG):

Eine Überschrift wie zu § 48a BPGG wird angeregt.

In Abs. 1 sollte auf die am (und nicht: bis zum) 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen abgestellt werden.

Es wird angeregt, aus systematischen Gründen Abs. 2 und 3 – betreffend bereits zuerkanntes Pflegegeld – vor Abs. 1 – betreffend anhängige Pflegegeldverfahren – zu regeln (siehe aber auch die Anmerkung unter Punkt I.).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und                                 Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre unter den                               Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. September 2009, GZ 600.824/0003-V/2/2009 – betreffend Legistik und                                 Begutachtungsverfahren; Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen bedacht zu nehmen.

2. Zu den Erläuterungen:

Die Gestaltung der Erläuterungen sollte entsprechend Pkt. 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ BKA‑603.722/0001-V/2/2010 – betreffend Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 – erfolgen.

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zur Textgegebüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen. Es wird ersucht, die Textgegenüberstellung entsprechend diesem Rundschreiben zu gestalten.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

3. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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