Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

Fachabteilung11A

An das

Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

Per E-Mail: margarethe.grasser@bmask.gv.at

 

 

è Soziales, Pflegemanagement, Arbeit und Beihilfen

                                                                          

Stabstelle Legistik, EU- und Vertragsrecht

Bearbeiterin: Dr. Katrin Struger
Tel.:  877-4786
Fax:   877-3053
E-Mail: fa11a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

GZ:

FA1F-16.01-12/2003-5

Bezug

BMASK-40101/0017-IV/2010

Graz, am 22. November 2010

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme des Landes Steiermark.

 

 

 

 

 

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 27. Oktober 2010, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Wenngleich die Wichtigkeit von notwendigen Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung in Zeiten knapper öffentlicher Ressourcen nicht verkannt wird, kann dem Gesetzesentwurf über eine Novelle des Bundespflegegeldgesetzes in der geplanten Form nicht vollinhaltlich zugestimmt werden.

 

Bei den Ausführungen zu vorliegender Gesetzesnovelle wird übersehen, dass der Bezug von Pflegegeld vielfach eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Betreuungsleistung in der Behinderten- oder Sozialhilfe darstellt, sowie weiters für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt oder bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz von Relevanz ist.

 

Finanzielle Erläuterungen:

Die Erläuterungen enthalten keine Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen, die durch vorliegende Novelle den Ländern erwachsen würden. Infolge der Minderaufwendungen aus dem Bundespflegegeld, aber auch durch Minderaufwendungen aus dem Landespflegegeld – die Länder sind auf Grund der Art. 15a B-VG Vereinbarung verpflichtet mitzuziehen – würden andere Bereiche mit deutlichen Mehrausgaben belastet werden (bspw. die Sozialhilfe). Derartige Landeskosten werden in den Ausführungen zu vorliegender Novelle nicht erwähnt.

 

Weitere finanzielle Auswirkungen durch vorliegenden Gesetzesentwurf für die Steiermark:

Mindereinnahmen aufgrund der Novelle zum BPGG und LPGG im Bereich der Sachleistungen:

Im Bereich „Soziale Dienste“ werden derzeit 189 Personen (Stufe 1) respektive 465 Personen (Stufe 2) betreut, bei einer durchschnittlichen Neubezieher-Quote von absolut 10 Personen (Stufe 1) und 25 Personen (Stufe 2) jährlich. Im Gesamten gibt es in der Stufe 1 durchschnittlich 100 bzw. in der Stufe 2 114 Neubezieher mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von 5,2 % respektive 3,9 %.

Hiervon beziehen lediglich 15 % der Personen Landespflegegeld. Der überwiegende Teil bezieht jedoch Bundespflegegeld. Hierdurch ergeben sich Mehraufwände in der dargestellten Höhe.

 

Einsparungen aufgrund der notwendigen Novelle zum Landes-PGG:

Ausgenommen von oben dargestellten Rechnung sind diejenigen Landespflegegeldbezieher, die bereits in einer Einrichtung (voll/teilstationär oder mobil) betreut werden. Der Grund hierfür ist, dass die möglichen Einsparungen durch Erhöhungen im gleichen Ausmaß – über pauschalierte Kostensätze – wieder ausgeglichen werden.

Weiters befinden sich 74 % der Landespflegegeldbezieher der Stufe 1 in keiner öffentlichen Betreuung (der Prozentsatz in der Stufe 2 beträgt 39 %). Hier ergeben sich Einsparungspotentiale.

Die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate der Neubezieher wird in der Stufe 1 mit 5,2 % und in der Stufe 2 mit 3,9 % angesetzt.

 

Mehraufwand Erhöhung Stufe 6 gemäß Novelle zum Landes-PGG:

Der Mehraufwand ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der durchschnittlichen Neubezieher bei 44 liegt und die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate der Neubezieher 6,9 % beträgt.

 

Saldo:

Für das Land Steiermark ergibt sich als Saldo der oben genannten Mehreinnahmen bzw. Minderaufwendungen ein Betrag von:

 

Anmerkungen zur Vorgangsweise bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes:

Aufgrund der Tatsache, dass die Länder aufgrund der Art. 15a B-VG Vereinbarung verpflichtet sind, ihre Sätze entsprechend dem Bundespflegegeld anzupassen, verwundert es doch sehr, dass der Bund diesen Entwurf im Alleingang – ohne vorherige Abklärung mit den Ländern – ausgearbeitet hat. Das Land Steiermark spricht sich gegen eine derartige Vorgehensweise aus.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch an das Präsidium des Nationalrates übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)