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BKA-600.027/0001-V/8/2010 GBeg BG, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert wird, Beitrag BBG, Stellungnahme |
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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER Pers. E-mail ● Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2774 Ihr Zeichen ● BMVIT-210.830/0001-IV/SCH1/2010 |
für Verkehr, Innovation und Technologie Abt. IV/SCH1 |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 ist der Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes“.
Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt geändert werden: „In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:“
Bei erstmaliger Zitierung des Privatbahngesetzes 2004 sowie des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 sind Kurztitel und Fundstelle anzugeben. Zusätzlich können die amtlichen Abkürzungen – PrivbG bzw. ÖPNRV‑G 1999 – verwendet werden (insbesondere, wenn in weiterer Folge nur mehr die Abkürzungen genannt werden sollen). Weiters ist klarzustellen, ob die Zitate der Rechtsvorschriften die Stammfassung oder die Fassung einer bestimmten Novelle betreffen (vgl. LRL 131 bis 133).
Schließlich wird angeregt, die Verweise auf das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 nach dem Muster „gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes …“ umzuformulieren.
Es stellt sich die Frage, weshalb in Abs. 4 zweimal auf die „Erfüllung dieser Aufgaben“ abgestellt wird. Die Wortfolge „im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben“ im letzten Teil des Absatzes erscheint redundant und kann wohl entfallen.
Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).
Weiters ist jedem Entwurf eine Textgegenüberstellung anzuschließen; auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001, wird hingewiesen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
9. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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