BKA-600.027/0001-V/8/2010 GBeg BG, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert wird, Beitrag BBG, Stellungnahme

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

Pers. E-mail Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2774

Ihr Zeichen BMVIT-210.830/0001-IV/SCH1/2010

für Verkehr, Innovation und Technologie

Abt. IV/SCH1

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schieneninfrastruktur­finanzierungsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 ist der Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes“.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 9):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt geändert werden: „In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:“

Bei erstmaliger Zitierung des Privatbahngesetzes 2004 sowie des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 sind Kurztitel und Fundstelle anzugeben. Zusätzlich können die amtlichen Abkürzungen – PrivbG bzw. ÖPNRV‑G 1999 – verwendet werden (insbesondere, wenn in weiterer Folge nur mehr die Abkürzungen genannt werden sollen). Weiters ist klarzustellen, ob die Zitate der Rechtsvorschriften die Stammfassung oder die Fassung einer bestimmten Novelle betreffen (vgl. LRL 131 bis 133).

Schließlich wird angeregt, die Verweise auf das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrs­gesetz 1999 nach dem Muster „gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes …“ umzuformulieren.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4):

Es stellt sich die Frage, weshalb in Abs. 4 zweimal auf die „Erfüllung dieser Aufgaben“ abgestellt wird. Die Wortfolge „im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben“ im letzten Teil des Absatzes erscheint redundant und kann wohl entfallen.

III. Zu den Erläuterungen und zur Textgegenüberstellung:

Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).

Weiters ist jedem Entwurf eine Textgegenüberstellung anzuschließen; auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001, wird hingewiesen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

9. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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