AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

 

Fachabteilung 18A

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è Gesamtverkehr und Projektierung

                                                                   

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GZ:

FA1F-19.01-40/2010-1

Bezug:

BMVIT-210.830/0001-IV/SCH1/2010

Graz, am 22. November 2010

 

Ggst:

BG, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert wird, Begutachtung;

Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 27. Oktober 2010, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer Novelle des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Durch den vorgelegten Gesetzesentwurf soll das Schieneninfrastrukturgesetz derart abgeändert werden, dass es möglich ist, die Schieneninfrastruktur – Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) mit dem Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Schienenpersonennahverkehr mit Verkehrsunternehmen (ÖBB und Privatbahnen) zu beauftragen. Dieses Vorhaben steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.  Offensichtlich intendiert der Bund, auf diese Weise seinen Verpflichtungen nach § 7 ÖPNRV-G 1999 nachzukommen.

 

Das Land Steiermark stellt in diesem Zusammenhang fest, dass mit dieser Regelung keine Neuinterpretation des Grundangebotes gemäß § 7 ÖPNRV-G 1999 insofern erfolgen darf, dass alle darüber hinausgehenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen damit von der Bundesverpflichtung zur Sicherung des Grundangebotes ausgeschlossen sind!

 

Weiters birgt der vorgesehene Weg – abgesehen vom Problem, dass die eigentlich für Fragen der Infrastruktur eingerichtete Gesellschaft nun auch für betriebliche Fragen herangezogen werden soll – die Gefahr von Doppelgleisigkeiten mit Aktivitäten der Länder und Verkehrsverbünde.


Dies deshalb, weil bereits Vertragsabschlüsse mit den betroffenen Verkehrsunternehmen existieren, in welchen unter § 7 ÖPNRV-G 1999 fallende gemeinwirtschaftliche Leistungen im Schienenpersonennahverkehr angesprochen sind.

 

Dies ist besonders gravierend bei Fragen des Qualitätsmanagements, die auch in den Verträgen der SCHIG geregelt werden sollen, für die aber bereits in den Verträgen des Landes und der StVG Regelungen vereinbart wurden. Dies ist auch für den Fall unpraktikabel, dass die Verträge des Landes und der StVG nur zusätzliche und über § 7 ÖPNRV-G 1999 hinausgehende Verkehrsdienste ansprechen, da für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Verkehrsdienste wohl kein anderes Qualitätsmanagement sinnvoll angewendet werden kann als für die vom Land und der StVG zusätzlich bestellten Verkehrsdienste.

 

Mit den Ländern und Verkehrsverbünden wurden zu diesen Fragen bislang keinerlei Abklärungen vorgenommen. Eine Koordination und Vereinheitlichung muss aber in jedem Fall erfolgen.

 

Das Land Steiermark fordert daher eine Ergänzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes, insofern, als österreichweit ein einheitliches Qualitätsmanagement gewährleistet werden muss.

 

Letztlich darf darauf hingewiesen werden, dass der in den Erläuterungen angegebene jährliche Aufwand für ein österreichweites Bestellwesen und Qualitätsmanagement im Schienenpersonennahverkehr als wesentlich zu gering angesehen wird.

 

 

 


 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

 

(Mag. Helmut Hirt)