BKA-603.490/0001-V/8/2010 GBeg Finanzprokuraturgesetz (ProkG) - Änderung, Beitrag BBG, Stellungnahme 

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

Pers. E-mail Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2774

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für Finanzen

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzprokuraturgesetz (ProkG) geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt mit, dass der übermittelte Gesetzesentwurf aus der Sicht seines Wirkungsbereichs keinen Anlass zu inhaltlichen Bemerkungen gibt. Auf folgende Punkte wird jedoch hingewiesen:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Im Titel hat die Angabe der Fundstelle – „BGBl I Nr. 110/2008“ – zu entfallen. Weiters ist es für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes erforderlich den Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Finanzprokuraturgesetzes“.

Zum Einleitungssatz:

Für den Einleitungssatz ist die Formatvorlage „12_PromKL_EinlSatz“ zu verwenden.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Da sich die Novellierung auf eine Ziffer beschränkt, hat die Ziffernbezeichnung vor der Novellierungsanordnung zu entfallen.

Es wird auf das fehlende Ausführungszeichen am Ende der Z 10 hingewiesen. Weiters ist für die Z 10 die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ zu verwenden.

III. Zu den Erläuterungen und zur Textgegenüberstellung:

Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleit­gesetzes 2011-2014).

Die Formatierung der Textgegenüberstellung ist zu überprüfen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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