BKA-600.619/0030-V/8/2010 GBeg, BG, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, Beitrag BBG, Stellungnahme

An das

Bundesministerium

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bearbeiter Herr Mag Lukas MARZI

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Ihr Zeichen BMWFJ-30.680/0013-I/8/2010

für Wirtschaft, Familie und Jugend

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt mit, dass der übermittelte Gesetzesentwurf aus der Sicht seines Wirkungsbereichs keinen Anlass zu inhaltlichen Bemerkungen gibt. Auf folgende Punkte wird jedoch hingewiesen:

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

I. Legistische Anmerkungen:

Es fehlt die Artikelnummerierung „Artikel X1“ unter dem Wort „Entwurf“ (vgl. Punkt 5.1. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010).

Der Titel sollte vor dem Hintergrund der Zusammenfassung im Budgetbegleitgesetz folgendermaßen lauten: „Änderung der Gewerbeordnung 1994“

II. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage. Stattdessen sollte in dieser Rubrik „Keine“ angegeben werden.

Unter „Inhalte:“ sollte im Sinne der Einheitlichkeit das Wort „Integrierten“ im ersten Absatz klein geschrieben werden.

Darüber hinaus sollte der zweite Absatz unter der Überschrift „Inhalte:“ überarbeitet werden, da die vorliegende Formulierung missverständlich erscheinen könnte; die aufzuhebenden gewerberechtlichen Bestimmungen und die angesprochenen raumordnungs­rechtlichen Landesvorschriften regeln den Regelungsgegenstand wohl nicht unter gleichen, sondern unter unterschiedlichen Gesichtspunkten.

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im ersten Satz sollte es anstatt „Gesetzentwurf“ vielmehr „Gesetzesentwurf“ heißen.

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Gemäß Punkt 5.5. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010, sollten in einem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil alle Ausführungen zu finden sein, die nach Ansicht des do. Ressorts nicht unter „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und „Finanzielle Auswirkungen“ angegeben werden sollen (insb. auch Ausführungen zur Kompetenzgrundlage).

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht (vgl. zB VfSlg. 16.144/2001) , dass im Fall der Aufhebung des Gesetzes durch den Gesetzgeber die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen ipso iure ihre Geltung verlieren, sollte erwogen werden, aus Gründen der Rechtsklarheit die in den Erläuterungen zu Z 4 genannte Verordnung formell aufzuheben.

Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

12. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

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