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BKA-600.619/0030-V/8/2010 GBeg, BG, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, Beitrag BBG, Stellungnahme |
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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Lukas MARZI Pers. E-mail ● Lukas.MARZI@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4207 Ihr Zeichen ● BMWFJ-30.680/0013-I/8/2010 |
für Wirtschaft, Familie und Jugend |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes
mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt mit, dass der übermittelte Gesetzesentwurf aus der Sicht seines Wirkungsbereichs keinen Anlass zu inhaltlichen Bemerkungen gibt. Auf folgende Punkte wird jedoch hingewiesen:
Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Es fehlt die Artikelnummerierung „Artikel X1“ unter dem Wort „Entwurf“ (vgl. Punkt 5.1. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010).
Der Titel sollte vor dem Hintergrund der Zusammenfassung im Budgetbegleitgesetz folgendermaßen lauten: „Änderung der Gewerbeordnung 1994“
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage. Stattdessen sollte in dieser Rubrik „Keine“ angegeben werden.
Unter „Inhalte:“ sollte im Sinne der Einheitlichkeit das Wort „Integrierten“ im ersten Absatz klein geschrieben werden.
Darüber hinaus sollte der zweite Absatz unter der Überschrift „Inhalte:“ überarbeitet werden, da die vorliegende Formulierung missverständlich erscheinen könnte; die aufzuhebenden gewerberechtlichen Bestimmungen und die angesprochenen raumordnungsrechtlichen Landesvorschriften regeln den Regelungsgegenstand wohl nicht unter gleichen, sondern unter unterschiedlichen Gesichtspunkten.
Im ersten Satz sollte es anstatt „Gesetzentwurf“ vielmehr „Gesetzesentwurf“ heißen.
Gemäß Punkt 5.5. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010, sollten in einem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil alle Ausführungen zu finden sein, die nach Ansicht des do. Ressorts nicht unter „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und „Finanzielle Auswirkungen“ angegeben werden sollen (insb. auch Ausführungen zur Kompetenzgrundlage).
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht (vgl. zB VfSlg. 16.144/2001) , dass im Fall der Aufhebung des Gesetzes durch den Gesetzgeber die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen ipso iure ihre Geltung verlieren, sollte erwogen werden, aus Gründen der Rechtsklarheit die in den Erläuterungen zu Z 4 genannte Verordnung formell aufzuheben.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
12. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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